Um­gang mit dem Kind

ak­tua­li­siert am 02.01.26       
von Jen­ni­fer Reh, Prof. Dr. Eva Schu­mann       
Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen
Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.

Welche Bedeutung hat der Umgang mit dem Kind und welche Befugnisse hat der Umgangselternteil?

 Um­gangs­recht und Um­gangs­pflicht

Das Um­gangs­recht ge­währ­leis­tet, dass das Kind mit dem El­tern­teil, bei dem das Kind nach ei­ner Tren­nung nicht überwiegend lebt, Zeit ver­brin­gen kann. Zum Um­gang ge­hört auch, über an­de­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge wie Te­le­fon, Kurz­nach­rich­ten, Vi­deo­chats oder Brie­fe re­gel­mä­ßig Kon­takt zu pfle­gen. Der Ge­setz­ge­ber geht da­von aus, dass der Um­gang zwi­schen Kind und El­tern in der Re­gel dem Wohl des Kin­des und sei­ner per­sön­li­chen Ent­wick­lung dient (§ 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB ). Des­halb ist je­der El­tern­teil auch zum Um­gang mit dem Kind ver­pflich­tet.

Um­gang mit Ver­wand­ten und en­gen Be­zugs­per­so­nen

Auch Groß­el­tern, Ge­schwis­ter, Stief­el­tern und an­de­re en­ge Be­zugs­per­so­nen kön­nen ein Recht zum Um­gang mit dem Kind ha­ben, wenn dies dem Wohl des Kin­des dient. Möch­ten Sie mehr zum Um­gangs­recht Drit­ter er­fah­ren? 

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 Um­gang mit dem Kind im Re­si­denz­mo­dell


Die Re­ge­lung des Um­gangs nach ei­ner Tren­nung hängt vom ge­wähl­ten Be­treu­ungs­mo­dell ab. Im Re­si­denz­mo­dell wird das Kind von ei­nem El­tern­teil über­wie­gend be­treut (haupt­be­treu­en­der El­tern­teil) und hat mit dem an­de­ren El­tern­teil re­gel­mä­ßig Um­gang (Um­gangs­el­tern­teil). Um die Wahr­neh­mung des Um­gangs mit dem Kind zu ge­währ­leis­ten, bie­tet es sich an, ei­ne aus­drück­li­che Um­gangs­re­ge­lung zu tref­fen. Tei­len Sie sich die Be­treu­ung Ih­res Kin­des hin­ge­gen im Wech­selm­odell, ist kei­ne Um­gangs­re­ge­lung er­for­der­lich. Sie kön­nen aber die Mo­da­li­tä­ten der ge­teil­ten Be­treu­ung eben­falls in ei­ner El­tern­ver­ein­ba­rung re­geln. Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass die Recht­spre­chung ein Wech­selm­odell ge­gen den Wil­len ei­nes El­tern­teils als „Um­gangs­re­ge­lung“ an­ord­net, da das Wech­selm­odell bis­lang nicht ge­setz­lich ge­re­gelt ist. Zum Wech­selm­odell fin­den Sie hier mehr In­for­ma­tio­nen.  Die fol­gen­den Fra­gen und Ant­wor­ten beziehen sich auf den Um­gang im Re­si­denz­mo­dell.

Der Um­gang zwi­schen Kind und Um­gang­sel­tern­teil hat den Zweck, dass ...
  • Bin­dun­gen des Kin­des zum Um­gangs­el­tern­teil ent­ste­hen bzw. auf­recht­er­hal­ten und ge­stärkt wer­den,
  • das Kind nicht vom Um­gangs­el­tern­teil durch das Ge­trennt­le­ben ent­frem­det wird,
  • das Kind die Tren­nung der El­tern bes­ser ver­ar­bei­ten kann,
  • der Um­gangs­el­tern­teil an der kör­per­li­chen und geis­ti­gen Ent­wick­lung des Kin­des wei­ter teil­nimmt.

Ab­gren­zung von Um­gang und el­ter­li­cher Sor­ge

Sor­ge- und Um­gangs­recht ha­ben un­ter­schied­li­che Funk­tio­nen. Die elterliche Sorge bein­hal­tet das Recht, über die An­ge­le­gen­hei­ten des Kin­des zu ent­schei­den. Das Um­gangs­recht be­steht un­ab­hän­gig vom Sor­ge­recht, d. h. je­der El­tern­teil (auch ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil) hat ein Recht auf Um­gang mit sei­nem Kind. Dies soll den per­sön­li­chen Kon­takt zwi­schen Umgangsel­tern­teil und Kind si­chern, die El­tern-Kind-Be­zie­hung er­hal­ten oder so­gar stär­ken. Wäh­rend des Um­gangs kann je­der El­tern­teil (auch ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil) Ent­schei­dun­gen für das Kind in An­ge­le­gen­hei­ten der tat­säch­li­chen Be­treu­ung tref­fen.

Während des Umgangs verbringen Kind und Umgangselternteil Zeit miteinander

Al­lein­ent­schei­dungs­be­fug­nis des Um­gang­sel­tern­teils

Während des Umgangs kann der Umgangselternteil Entscheidungen in An­ge­le­gen­hei­ten der tat­säch­li­chen Be­treu­ung allein treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umgangselternteil sorgeberechtigt ist oder nicht. Diese Al­lein­ent­schei­dungs­be­fug­nis des Um­gangs­el­tern­teils ist notwendige Voraussetzung dafür, den Tagesablauf mit dem Kind selbstständig gestalten zu können. Damit das Kind einen beständigen Tagesablauf hat, kann es jedoch sinnvoll oder sogar erforderlich sein, sich mit dem anderen hauptbetreuenden Elternteil abzustimmen. In Notfällen darf der Umgangselternteil auch alle anderen Entscheidungen für das Kind ohne Mitwirkung des hauptbetreuenden Elternteils treffen. Ein Notfall liegt beispielsweise bei unaufschiebbaren ärztlichen Eingriffen nach einem Unfall oder auf Reisen vor, wenn keine vorherige Kontaktaufnahme zum hauptbetreuenden Elternteil möglich ist.

An­ge­le­gen­hei­ten der tat­säch­li­chen Be­treu­ung

Der Um­gangs­el­tern­teil kann wäh­rend der Aus­übung des Um­gangs in fol­gen­den Be­rei­chen al­lein ent­schei­den...

Er­näh­rung: z. B. Fest­le­gung der Mahl­zei­ten und Es­sens­zei­ten

Ge­stal­tung des Ta­ges­ab­lau­fes: z. B. Wann steht das Kind auf? Wie kommt das Kind zur Schu­le und wie­der zu­rück? Wann geht das Kind schla­fen?

Me­di­en­kon­sum: z. B. Wel­che Fern­seh­sen­dun­gen dür­fen ge­schaut wer­den? Wann und wie lan­ge darf das Han­dy ge­nutzt wer­den?

Be­klei­dung: z. B. Was zieht das Kind an? Wel­che Hy­gie­ne­stan­dards gel­ten da­bei?

Frei­zeit­be­schäf­ti­gung: z. B. Wo­mit be­schäf­tigt sich das Kind wäh­rend des Um­gangs? Was un­ter­neh­me ich mit mei­nem Kind?

Kon­takt zu Drit­ten: z. B. Mit wem darf sich das Kind wäh­rend des Um­gangs tref­fen und Kon­takt ha­ben?

Ge­wöhn­li­che me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung: z. B. Be­hand­lung häu­fig vor­kom­men­der Er­kran­kun­gen wie Er­käl­tun­gen

Rei­sen: z. B. Ur­laubs­rei­sen des Um­gangs­el­tern­teils mit dem Kind wäh­rend des Um­gangs, so­fern kei­ne be­son­de­ren Ri­si­ken für das Kind be­ste­hen

Wie kann der Umgang außergerichtlich geregelt werden?

Grund­sätz­lich freie Aus­ge­stal­tung des Um­gangs

Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des Um­gangs mit dem Kind ist ge­setz­lich nicht vor­ge­ge­ben. Viel­mehr ge­hört es zur El­tern­ver­ant­wor­tung, dass Sie als Eltern ein­ver­nehm­lich Art und Um­fang der Be­su­che und Kon­tak­te re­geln, d. h. ei­ne in­di­vi­du­el­le Um­gangs­ver­ein­ba­rung tref­fen, die dem Wohl und Wil­len Ihres Kin­des so­wie Ih­rer Le­bens­si­tua­ti­on am bes­ten ent­spricht.

Häu­fig­keit und Dau­er des Um­gangs

Das Ge­setz macht kei­ne kon­kre­ten Vor­ga­ben zur Häu­fig­keit und Dau­er des Um­gangs. Der Um­gang soll­te je­doch re­gel­mä­ßig er­fol­gen, da­mit si­cher­ge­stellt wird, dass Bin­dun­gen zwi­schen dem Kind und dem Umgangsel­tern­teil er­hal­ten und ge­för­dert wer­den. Da­für ist nicht die Häu­fig­keit des Kon­takts, son­dern des­sen Qua­li­tät ent­schei­dend. Die ge­naue Aus­ge­stal­tung ist ein­zel­fall­ab­hän­gig. Die Be­zie­hung des Kin­des zum Um­gangs­el­tern­teil spielt da­bei ei­ne wich­ti­ge Rol­le, aber auch wei­te­re Kri­te­ri­en, wie die Ent­fer­nung der Wohn­or­te oder die Ar­beits­zei­ten der El­tern, sind zu be­rück­sich­ti­gen. Le­ben Ge­schwis­ter nicht zu­sam­men, soll­ten Be­suchs­zei­ten so ab­ge­stimmt wer­den, dass sich die Ge­schwis­ter mög­lichst häu­fig se­hen. Maß­geb­lich sind aber das Kin­des­wohl und der Kin­des­wil­le.
Un­ter­schei­dung zwi­schen "üb­li­chem" und "er­wei­ter­tem" Um­gang

Die Fa­mi­li­en­ge­rich­te un­ter­schei­den teil­wei­se zwi­schen „üb­li­chem“ und „er­wei­ter­tem“ Um­gang. Mit die­ser Un­ter­schei­dung ist nicht ge­meint, dass der „üb­li­che Um­gang“ der Nor­mal­fall ist. Viel­mehr wird die­se Dif­fe­ren­zie­rung vor­ge­nom­men, weil sich ein „er­wei­ter­ter Um­gang“ nach der Recht­spre­chung auf die Hö­he des vom Um­gangs­el­tern­teil zu zah­len­den Barunterhalts aus­wir­ken kann.

Ein „üb­li­cher Um­gang“ liegt in der Re­gel vor, wenn das Kind al­le zwei Wo­chen am Wo­chen­en­de und die Hälf­te der Fe­ri­en mit dem Um­gangs­el­tern­teil zu­sam­men ist.

Geht der Um­gang zeit­lich deut­lich über das üb­li­che Maß hin­aus, dann spre­chen die Ge­rich­te von ei­nem „er­wei­ter­ten Um­gang“. Die­ser liegt in der Re­gel bei min­des­tens ei­nem zu­sätz­li­chen Be­treu­ungs­tag un­ter der Wo­che vor.

Die Stu­die „Kin­des­wohl und Um­gangs­recht“ (2023) be­legt, dass nicht die Quan­ti­tät, son­dern die Qua­li­tät des Um­gangs so­wie das Er­le­ben ei­ner mög­lichst kon­flikt­frei­en Be­zie­hung der ge­trennt­le­ben­den El­tern mit­ein­an­der ent­schei­dend für das Wohl­er­ge­hen von Kin­dern sind. Zen­tral sind da­bei vor al­lem zwei Fak­to­ren: die Be­rück­sich­ti­gung der Wün­sche und Be­dürf­nis­se des Kin­des bei der Aus­ge­stal­tung des Um­gangs so­wie po­si­ti­ve Be­zie­hun­gen des Kin­des zu bei­den El­tern. Mehr zur Stu­die er­fah­ren Sie hier:

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Re­ge­lung des Um­gangs in ei­ner El­tern­ver­ein­ba­rung

Es steht Ih­nen frei, fle­xi­ble Reg­lun­gen zu tref­fen oder ge­nau be­stimm­te Um­gangs­zei­ten fest­zu­le­gen. Ei­ni­gen El­tern ge­nügt es, den münd­lich ab­ge­spro­che­nen Um­gang fle­xi­bel zu prak­ti­zie­ren. An­de­re füh­len sich si­che­rer mit ei­ner schrift­lichen Ver­ein­ba­rung, weil da­durch die Re­ge­lung des Um­gangs klar fest­ge­legt ist. Wie de­tail­liert ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung sein soll, müs­sen Sie selbst ent­schei­den. Bei ho­hem Kon­flikt­po­ten­ti­al zwi­schen den El­tern kann es hel­fen, al­le wich­ti­gen Punk­te und strit­ti­gen Fra­gen zum Um­gang klar und ein­deu­tig zu re­geln.

Mus­ter für ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung


Hier fin­den Sie ei­ne Mus­ter­ver­ein­ba­rung zur Re­ge­lung des Um­gangs im Re­si­denz­mo­dell, die al­le wich­ti­gen Punk­te des Um­gangs (Zei­ten und Ort des Um­gangs, Ho­len und Brin­gen des Kin­des, Kon­tak­te au­ßer­halb der Um­gangs­zei­ten usw.) ent­hält. Sie kön­nen die­se an Ih­re in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­se an­pas­sen oder sie auch nur als Ori­en­tie­rung für die Aus­ar­bei­tung ei­ner ei­ge­nen Ver­ein­ba­rung ver­wen­den.

STARK-MUSTERVEREINBARUNG

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Fair trennen und gemeinsam erziehen" steht. Gezeigt wird eine Familie in Halbfrontalansicht. Mutter und Vater blicken mit sorgenvoller Mimik, ihr Sohn im Vordergrund zeigt einen traurigen Gesichtsausdruck.

Im Be­reich „Fair tren­nen & ge­mein­sam er­zie­hen“ fin­den Sie aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zur Um­set­zung von Um­gangs­re­ge­lun­gen in der Pra­xis, ins­be­son­de­re wie Sie Um­gangs­kon­tak­te und Über­ga­ben po­si­tiv für das Kind ge­stal­ten kön­nen.

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Ver­bind­lich­keit von au­ßer­ge­richt­li­chen Um­gangs­ver­ein­ba­run­gen?

Ein­ver­nehm­lich ge­trof­fe­ne Um­gangs­re­ge­lun­gen der El­tern sind nicht zwangs­wei­se durch­setz­bar. Da­her hat es (zu­nächst) kei­ne recht­li­chen Kon­se­quen­zen, wenn sich ein El­tern­teil nicht mehr an die Ver­ein­ba­rung hält. Al­ler­dings be­rück­sich­ti­gen die Fa­mi­li­en­ge­rich­te Um­gangs­ver­ein­ba­run­gen der Eltern bei ih­rer Ent­schei­dung, wenn die­se über ei­ne län­ge­re Zeit prak­ti­ziert wur­den und gut funk­tio­niert ha­ben. Möch­ten Sie nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu El­tern­ver­ein­ba­run­gen er­hal­ten?

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Wann kommt eine Regelung des Umgangs durch das Familiengericht in Betracht?

Zu­nächst au­ßer­ge­richt­li­che Hil­fe nut­zen

Kön­nen Sie sich als El­tern nicht über die Re­ge­lung des Um­gangs ei­ni­gen, soll­ten zu­nächst die kos­ten­lo­sen Be­ra­tungs- und Un­ter­stüt­zungs­an­ge­bo­te der Fa­mi­li­en- und Er­zie­hungs­be­ra­tungs­stel­len oder des Ju­gend­am­tes ge­nutzt wer­den. Ge­lingt ei­ne Ei­ni­gung auch mit die­ser Hil­fe nicht, kön­nen Sie sich an das Fa­mi­li­en­ge­richt wen­den. 

Ge­richt­li­che ge­bil­lig­te El­tern­ver­ein­ba­rung

Auch das Fa­mi­li­en­ge­richt wird zu­nächst dar­auf hin­wir­ken, dass die El­tern ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung über den Um­gang tref­fen, die dann vom Ge­richt ge­bil­ligt wird (§ 156 FamFG ). Man spricht dann von ei­nem ge­richt­lich ge­bil­lig­ten Ver­gleich. Da­bei prüft das Fa­mi­li­en­ge­richt le­dig­lich, ob die Re­ge­lung dem Kin­des­wohl nicht wi­der­spricht. Ab 14 Jah­ren muss zu­dem das Kind sei­ne Zu­stim­mung er­tei­len. Der Ver­gleich ist ge­nau­so ver­bind­lich wie je­de an­de­re Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts und kann daher auch zwangs­wei­se durch­ge­setzt wer­den.

Ge­richt­li­che An­ord­nung des Um­gangs

Kön­nen sich die El­tern auch vor Ge­richt nicht ei­ni­gen, ent­schei­det das Fa­mi­li­en­ge­richt nach ei­ner An­hö­rung des Kin­des und ge­ge­be­nen­falls nach Ein­ho­lung ei­nes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens über die Aus­ge­stal­tung des Um­gangs (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB ). Es trifft da­bei die Ent­schei­dung, die un­ter Be­rück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten, Mög­lich­kei­ten und be­rech­tig­ten In­ter­es­sen der El­tern dem Wohl des Kin­des am bes­ten ent­spricht (§ 1697a BGB ). Das Ge­richt re­gelt dann ganz kon­kret für den Ein­zel­fall Art, Ort und Zeit­punkt, Häu­fig­keit und Dau­er des Um­gangs.

Gerichtliche Umgangsregelungen können zwangsweise durchgesetzt werden

Die gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung stellt ebenso wie die gerichtliche Anordnung des Umgangs einen Vollstreckungstitel dar. Hält sich ein Elternteil nicht an die Umgangsregelung, dann kann der andere Elternteil beantragen, dass gegen den umgangsverweigernden Elternteil ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. 

Kri­te­ri­en für die ge­richt­li­che Um­gangs­re­ge­lung
Bei der Ent­schei­dung über die Um­gangs­re­ge­lung zieht das Fa­mi­li­en­ge­richt vor al­lem die fol­gen­den Kri­te­ri­en her­an...
  • Kin­des­wohl und Kin­des­wil­le
  • bis­he­ri­ge In­ten­si­tät der Be­zie­hung zwi­schen dem Kind und dem Um­gangs­el­tern­teil und sei­ne Ver­traut­heit mit die­sem
  • Al­ter, Ent­wick­lungs­stand und Ge­sund­heit so­wie das Zei­t­emp­fin­den des Kin­des
  • rä­um­li­che Ent­fer­nung zwi­schen den El­tern­häu­sern

Ei­ne Über­sicht mit Bei­spie­len aus der Recht­spre­chung zur Re­ge­lung des Um­gangs fin­den Sie hier:

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El­tern-Tipp:
Vor­ge­hen im Kon­flikt­fall

Das Schaubild zeigt das Vorgehen im Konfliktfall in drei Schritten: 1. Konflikt durch Kommunikation lösen, 2. Beratung und Unterstützung einholen, 3. das Familiengericht zur Klärung hinzuziehen.

Möch­ten Sie mehr zum fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Um­gangs­ver­fah­ren er­fah­ren?

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Familie Abadi (Mutter, Vater und zwei Kinder) stehen vor einem Gerichtsgebäude.

Der Umgang kann im Zweifel durch das Familiengericht geregelt werden

Wie kann eine außergerichtliche oder gerichtliche Umgangsregelung abgeändert werden?

Grün­de für ei­ne Ab­än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung


Mög­li­che Grün­de für ei­ne Ab­än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung sind viel­fäl­tig. So kön­nen sich die per­sön­li­chen oder be­ruf­li­chen Ver­hält­nis­se ei­nes El­tern­teils ge­än­dert ha­ben, so­dass die bis­he­ri­ge Um­gangs­re­ge­lung nicht mehr passt. Zu­dem kann es vor­kom­men, dass die ge­trof­fe­ne Um­gangs­re­ge­lung in der Rea­li­tät nicht so gut funk­tio­niert wie ge­dacht. Denkbar ist auch, dass sich das Kind eine Änderung der Umgangszeiten wünscht. Der Wunsch nach ei­ner Än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung kann von ei­nem El­tern­teil, bei­den El­tern oder dem Kind aus­ge­hen und soll­te je­weils ernst ge­nom­men und be­spro­chen wer­den. Die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten hän­gen da­von ab, ob die Um­gangs­re­ge­lung außergerichtlich vereinbart wurde oder eine gerichtliche Umgangsregelung vorliegt. 

Ab­än­de­rung ei­ner au­ßer­ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung


Ei­ne au­ßer­ge­richt­li­che Um­gangs­re­ge­lung kön­nen Sie je­der­zeit im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Wün­sche und In­ter­es­sen Ih­res Kin­des an­pas­sen. Kos­ten­lo­se Un­ter­stüt­zung er­hal­ten Sie bei den Fa­mi­li­en- und Er­zie­hungs­be­ra­tungs­stel­len oder beim Ju­gend­amt. Die­se kön­nen Ih­nen ins­be­son­de­re bei auf­tre­ten­den Kon­flik­ten über die neue Ausgestaltung des Um­gangs hel­fen. Geht der Ab­än­de­rungs­wunsch nur von ei­nem El­tern­teil aus und kann der an­de­re nicht über­zeugt wer­den, kann ein An­trag beim Fa­mi­li­en­ge­richt auf Re­ge­lung des Um­gangs nach § 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB ge­stellt wer­den. Be­ach­ten Sie al­ler­dings, dass sich die Fa­mi­li­en­ge­rich­te an ei­ner bis­her funk­tio­nie­ren­den Um­gangs­re­ge­lung orientieren werden, wenn sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben.

Ab­än­de­rung ei­ner ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung


Wün­schen sich bei­de El­tern­tei­le die Än­de­rung ei­ner ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung, kön­nen Sie bei Ein­ver­neh­men ein­fach von den ge­richt­li­chen Vor­ga­ben ab­wei­chen. So­fern Sie sich nicht über die Än­de­rung der ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung mit dem an­de­ren El­tern­teil ei­ni­gen kön­nen, soll­ten Sie Al­lein­gän­ge ver­mei­den. Denn die ge­richt­li­che Um­gangs­re­ge­lung stellt einen Voll­stre­ckungs­ti­tel dar und kann vom an­de­ren El­tern­teil auch zwangs­wei­se durch­ge­setzt wer­den. Sie kön­nen aber einen An­trag auf Ab­än­de­rung der ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung ge­mäß § 1696 Absatz 1 Satz 1 BGB stel­len. Ei­ne sol­che ge­richt­li­che Ab­än­de­rungs­ent­schei­dung kommt grund­sätz­lich nur in Be­tracht, wenn dies aus trif­ti­gen, das Kin­des­wohl nach­hal­tig be­rüh­ren­den Grün­den an­ge­zeigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein El­tern­teil dau­er­haft er­krankt ist, nach ei­nem Um­zug weit ent­fernt wohnt oder wenn das Kind die bis­he­ri­ge Um­gangs­re­ge­lung ent­schie­den ab­lehnt. Auch der ge­mein­sa­me Wunsch bei­der El­tern zur Neu­re­ge­lung des Um­gangs wird von den Ge­rich­ten häu­fig als Ab­än­de­rungs­grund an­er­kannt.

Was passiert bei Konflikten zwischen den Eltern bezüglich der Ausübung des Umgangs?

Ge­gen­sei­ti­ge Wohl­ver­hal­tenspflicht der El­tern

Für bei­de El­tern­ be­steht bei der Aus­übung des Um­gangs ei­ne ge­gen­sei­ti­ge Wohl­ver­hal­tenspflicht ge­mäß § 1684 Absatz 2 BGB . Dies be­deu­tet, dass je­der El­tern­teil alles zu un­ter­las­sen hat, was das Ver­hält­nis des Kin­des zum an­de­ren El­tern­teil be­ein­träch­tigt. Als El­tern sind Sie so­mit da­zu an­ge­hal­ten, sich loy­al zum an­de­ren El­tern­teil zu ver­hal­ten. Da­zu ge­hört z. B. auch, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil ge­ge­be­nen­falls er­zie­he­risch auf das Kind ein­wirkt und es zur Wahr­neh­mung des Um­gangs mo­ti­viert. Der Um­gangs­el­tern­teil hat um­ge­kehrt die Er­zie­hung des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils zu re­spek­tie­ren.

Familiengerichtliches Vermittlungsverfahren bei Konflikten über die Ausübung des Umgangs


Entstehen bei der Ausübung des Umgangs Konflikte, z. B. durch das wiederholte Nichteinhalten von Umgangszeiten durch einen Elternteil, dann kann das Familiengericht zur Lösung des Konflikts angerufen werden. Im gerichtlichen Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG ) versucht das Fami-liengericht, auf der Grundlage der bestehenden Umgangsregelung die Konflikte auszuräumen und eine Einigung zwischen den Eltern zu erzielen. Am Ende des Vermittlungsverfahrens kann aber auch eine neue Umgangsregelung als gerichtlich gebilligter Vergleich stehen.

Folgen der Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht durch einen El­tern­teil


Verletzt ein Elternteil nachhaltig die Wohlverhaltenspflicht (z. B. durch mehrfache Verhinderung des Umgangs durch den hauptbetreuenden Elternteil oder durch ständiges Nichteinhalten der Absprachen von Seiten des Umgangselternteil), dann kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Für den anderen Elternteil besteht dann die Möglichkeit, verschiedene gerichtliche Maßnahmen zu beantragen bzw. anzuregen. Außerdem können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. 

Ab­leh­nung des Um­gangs durch das ge­mein­sa­me Kind

Das ge­mein­sa­me Kind trifft an­ders als sei­ne El­tern kei­ne Pflicht zum Um­gang. Des­halb liegt kei­ne Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht durch den be­treu­en­den El­tern­teil vor, wenn die Wei­ge­rung zum Um­gang al­lein vom Kind aus­geht und der  Kin­des­wil­le auf­grund des Al­ters oder der Rei­fe des Kin­des be­acht­lich ist. Lehnt das Kind den Um­gang ent­schie­den ab und ist an­zu­neh­men, dass die Miss­ach­tung des Kin­des­wil­lens das Wohl des Kin­des ver­letzt, wird der Um­gang durch das Ge­richt beschränkt oder aus­ge­schlos­sen. Nähere Informationen zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Umgangs finden Sie bei Frage 7.

An­ord­nun­gen zur Er­fül­lung der Wohl­ver­hal­tenspflicht

Das Fa­mi­li­en­ge­richt kann die El­tern durch An­ord­nun­gen zur Er­fül­lung der Wohl­ver­hal­tenspflicht an­hal­ten. Da­zu ge­hört z. B. die An­ord­nung, dass dem Kind beim Wech­sel zum Um­gangs­el­tern­teil al­le not­wen­di­gen Klei­dungs­stücke durch den haupt­be­treu­en­den El­tern­teil mit­ge­ge­ben wer­den (et­wa Sport­klei­dung, wenn wäh­rend des Um­gangs ent­spre­chen­de Frei­zeitak­ti­vi­tä­ten statt­fin­den sol­len) oder, dass der Um­gangs­el­tern­teil bestimmte Klei­dungs­stücke für das Kind an­schafft.

  An­ord­nung ei­ner Um­gangs­pfleg­schaft

Wird die Wohl­ver­hal­tenspflicht durch einen El­tern­teil wie­der­holt oder dau­er­haft ver­letzt, kann das Ge­richt nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB ei­ne Um­gangs­pfle­ge­rin oder einen Um­gangs­pfle­ger ein­set­zen. An­ders als die Umgangsbegleitung ist die Um­gangs­pfle­ge­rin bzw. der Um­gangs­pfle­ger vor al­lem für die Sicherstellung der Durchführung des Um­gangs, d. h. für den äußeren Ablauf des Umgangs zu­stän­dig (z. B. die Über­ga­be des Kin­des). Die­se oder die­ser stellt dann die Durch­füh­rung des Um­gangs si­cher. Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zur Um­gangs­pfleg­schaft fin­den Sie hier:

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Zwangs­wei­se Durch­set­zung der Um­gangs­re­ge­lung

Bei ei­ner er­heb­li­chen Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht kön­nen Ordnungsmittel ge­gen den El­tern­teil, der die Wohl­ver­hal­tenspflicht ver­letzt, ge­richt­lich fest­ge­setzt wer­den. 

Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sor­ge auf den an­de­ren El­tern­teil

Bei ei­ner nach­hal­ti­gen Ver­hin­de­rung des Um­gangs durch den haupt­be­treu­en­den El­tern­teil kann auch ei­ne  Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sor­ge oder des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts auf den an­de­ren El­tern­teil in Be­tracht kom­men. 

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Mög­li­che Scha­den­ser­satz­an­sprü­che

Hat ein El­tern­teil in Er­war­tung des Um­gangs Auf­wen­dun­gen ge­tä­tigt (z. B. einen Ur­laub ge­bucht oder Ein­tritts­kar­ten für ei­ne Ver­an­stal­tung er­wor­ben) und wird der Um­gang dann vom an­de­ren El­tern­teil ver­ei­telt, so hat der ge­schä­dig­te El­tern­teil An­spruch auf Er­satz der Um­bu­chungs-/Stor­nie­rungs­kos­ten.

Wer trägt die Kosten, die bei der Ausübung des Umgangs entstehen?

Kos­ten­tra­gung durch den Um­gangs­el­tern­teil im Regelfall

Für die Um­gangs­kos­ten muss der Umgangselternteil grundsätzlich al­lein auf­kom­men. Die Kos­ten­tra­gungs­pflicht gilt un­ab­hän­gig da­von, ob ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht be­steht oder nicht. Da die Hälf­te des Kin­der­gel­des auf den vom Um­gangs­el­tern­teil zu zah­len­den Barunterhalt an­ge­rech­net wird, sind die wäh­rend des Um­gangs ent­ste­hen­den Kos­ten zu­min­dest teil­wei­se aus­ge­gli­chen.

Mög­li­che Um­gangs­kos­ten

Fol­gen­de Kos­ten kön­nen bei der Aus­übung des Um­gangs ent­ste­hen...
  • Fahrt­kos­ten für das Ab­ho­len und Zu­rück­brin­gen des Kin­des
  • Kos­ten für Ver­pfle­gung und Un­ter­neh­mun­gen mit dem Kind
  • Kos­ten für die Un­ter­kunft des Kin­des beim Um­gangs­el­tern­teil
  • Kos­ten für die Un­ter­kunft des Um­gangs­el­tern­teils bei Be­such des Kin­des

Finanzielle Ent­las­tung des Um­gangs­el­tern­teils im Einzelfall


Bei be­eng­ten wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen des Um­gangs­el­tern­teils oder in Fäl­len ei­nes er­wei­ter­ten Um­gangs kann die Be­las­tung durch Um­gangs­kos­ten mit Hil­fe ei­ner fi­nan­zi­el­len Ent­las­tung auf Sei­ten des Um­gangs­el­tern­teils be­rück­sich­tigt wer­den. Dies ge­schieht durch ei­ne Re­du­zie­rung des vom Um­gangs­el­tern­teils zu zah­len­den Kin­des­un­ter­halts. Dies hat zur Fol­ge, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil einen Teil des Bar­un­ter­halts selbst trägt und sich da­durch an den Um­gangs­kos­ten be­tei­ligt.

Wenn die Kos­ten­be­las­tung für den Um­gangs­el­tern­teil un­zu­mut­bar ist und die Aus­übung des Um­gangs des­halb schei­tern wür­de, kann der vom Um­gangs­el­tern­teil zu zah­len­de Kin­des­un­ter­halt um einen an­ge­mes­se­nen Be­trag re­du­ziert wird.

Auf­grund des er­wei­ter­ten Um­gangs wird der Um­gangs­el­tern­teil fi­nan­zi­ell zu­sätz­lich be­las­tet und der haupt­be­treu­en­den El­tern­teil fi­nan­zi­ell ent­las­tet. Da­her muss der un­ter­halts­pflich­ti­ge Um­gangs­el­tern­teil in der Re­gel we­ni­ger Bar­un­ter­halt zah­len.

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Be­rück­sich­ti­gung von Um­gangs­kos­ten im So­zi­al­recht

Zudem können Umgangskosten unter Umständen zu einer Erhöhung von sozialen Leistungen führen, die der Umgangselternteil für das Kind oder für sich beantragen kann.

  • An­tei­li­ges Bür­ger­geld für das Kind: Be­zieht der Um­gangs­el­tern­teil Bür­ger­geld, dann ist das Kind Mit­glied ei­ner „tem­po­rä­ren Be­darfs­ge­mein­schaft“ an den Ta­gen, an de­nen sich das Kind mehr als 12 Stun­den beim Um­gangs­el­tern­teil auf­hält. Für die­se Ta­ge be­steht ein An­spruch auf Bür­ger­geld für das Kind (Le­bens­hal­tungs­kos­ten wäh­rend des Um­gangs).
  • Not­wen­di­ge Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten: Be­zieht der Um­gangs­el­tern­teil Bür­ger­geld, kön­nen zur Aus­übung des Um­gangs not­wen­di­ge Kos­ten als Mehr­be­darf beim Job­cen­ter be­an­tragt wer­den.
  • An­er­ken­nung er­höh­ter Wohn­kos­ten: Be­zieht der Um­gangs­el­tern­teil Bür­ger­geld, kön­nen um­gangs­be­ding­te Wohn­kos­ten (z. B. zu­sätz­li­ches Kin­der­zim­mer) als Mehr­be­darf beim Job­cen­ter be­an­tragt wer­den.
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Wann kommt eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs in Betracht?

 

Ge­richt­li­che Ein­schrän­kung oder Aus­schluss des Um­gangs

Aus­nahms­wei­se kann es zum Wohl des Kin­des er­for­der­lich sein, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt die Aus­übung des Um­gangs zeit­wei­se ein­schränkt oder sogar ganz aus­schließt (§ 1684 Absatz 4 BGB ).

Ein­schrän­kung des Um­gangs

Ei­ne Ein­schrän­kung des Um­gangs kommt in Be­tracht, wenn oh­ne die ge­richt­lich an­ge­ord­ne­te Maß­nah­me das Kin­des­wohl er­heb­lich be­ein­träch­tigt wer­den wür­de. Gleich­zei­tig soll die An­ord­nung ei­ner zeit­lich be­grenz­ten Um­gangs­ein­schrän­kung da­bei hel­fen, nach dem En­de der Maß­nah­me einen um­fas­sen­den und kon­flikt­frei­en Um­gang wie­der zu er­mög­li­chen.

Fol­gen­de Maß­nah­men kom­men in Be­tracht:

  • zeit­li­che Be­schrän­kung des Um­gangs
  • ört­li­che Be­schrän­kung des Um­gangs (z. B. Um­gang an ei­nem neu­tra­len Ort)
  • An­ord­nung ei­nes be­glei­te­ten Um­gangs (§ 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB )
Be­glei­te­ter Um­gang

Beim be­glei­te­ten Um­gang darf der per­sön­li­che Kon­takt mit dem Kind nur in An­we­sen­heit ei­nes mit­wir­kungs­be­rei­ten Drit­ten statt­fin­den (so­ge­nann­te Um­gangs­be­glei­tung). Dies kann ent­we­der eine von den Eltern vorgeschlagene Person oder Mit­ar­bei­ten­de des Ju­gend­am­tes, des Kin­der­schutz­bun­des oder an­de­rer frei­er Trä­ger der Ju­gend­hil­fe sein. Die Per­son, die den Um­gang be­glei­tet, entscheidet nicht über die Aus­ge­stal­tung des Um­gangs; die­se wird vielmehr vom Ge­richt vor­ge­ge­ben.

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Fair trennen und gemeinsam erziehen" steht. Gezeigt wird eine Familie in Halbfrontalansicht. Mutter und Vater blicken mit sorgenvoller Mimik, ihr Sohn im Vordergrund zeigt einen traurigen Gesichtsausdruck.

Im Be­reich „Fair tren­nen & ge­mein­sam er­zie­hen“ fin­den Sie aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zum Ab­lauf ei­nes be­glei­te­ten Um­gangs.

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Aus­schluss des Um­gangs bei Kin­des­wohl­ge­fähr­dung 

Ein vollständiger Um­gangs­aus­schluss er­folgt nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len. Ein sol­cher Aus­nah­me­fall liegt vor, wenn ei­ne Ge­fahr für die kör­per­li­che oder see­li­sche Ge­sund­heit des Kin­des be­steht und kein mil­de­res Mit­tel für die Auf­recht­er­hal­tung des Um­gangs in Be­tracht kommt (ein mil­de­res Mit­tel kann z. B. auch ei­ne Ein­schrän­kung des Um­gangs sein).

Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs kommt insbesondere in Betracht, wenn...

  • das Kind den Umgang entschieden ablehnt und anzunehmen ist, dass die Missachtung des Kindeswillens das Wohl des Kindes gefährdet,
  • der Umgangselternteil gegenüber dem Kind oder gegenüber anderen Familienmitgliedern häusliche Gewalt (insbesondere Partnerschaftsgewalt) ausgeübt hat.

Einzelne Bei­spie­le aus der Recht­spre­chung finden Sie hier: 

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Näheres zur Auswirkung von häuslicher Gewalt auf den Umgang erfahren Sie hier:

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Quellen & Links

Mehr zum The­ma

Hier fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu Quel­len der In­hal­te die­ser Sei­te und Links zu ver­tie­fen­den In­for­ma­tio­nen.

Als Quel­len wur­den un­ter an­de­rem ver­wen­det:

Du­der­stadt, J. (2018). Fa­mi­li­en­recht heu­te. Kind­schafts­recht. Erich Schmidt Ver­lag.

Ger­hardt, P., Heint­schel-Hei­negg, B. v., Klein, M. (2021). Hand­buch Fa­mi­li­en­recht. Wol­ters Klu­wer.

Schu­mann, E. (2018). Ge­mein­sam ge­tra­ge­ne El­tern­ver­ant­wor­tung nach Tren­nung und Schei­dung – Re­form­be­darf im Sor­ge-, Um­gangs- und Un­ter­halts­recht? in: Ver­hand­lun­gen zum 72. Deut­schen Ju­ris­ten­tag, hrsg. von der Stän­di­gen De­pu­ta­ti­on des Deut­schen Ju­ris­ten­ta­ges, Bd. 1. C.H.Beck.

Völ­ker, M., Clau­si­us, M. (2021). Sor­ge- und Um­gangs­recht. Hand­buch für die fa­mi­li­en­recht­li­che Pra­xis. Rechts­grund­la­gen, Er­läu­te­run­gen, Mus­ter. No­mos.

Wich­ti­ge Ge­richts­ent­schei­dun­gen: 

BVerfG 17.2.2022 – 1 BvR 743/21 (Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der el­ter­li­chen Pflicht zum Kin­desum­gang) 

BVerfG 5.2.2002 – 1 BvR 2029/00 (Mit­wir­kungs­pflicht des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils zur Er­mög­li­chung des Um­gangs)

BGH 1.2.2017 - XII ZB 601/15 (Kri­te­ri­en zur ge­richt­li­chen An­ord­nung ei­nes pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odells als Um­gangs­re­ge­lung)

Kin­des­wohl & Kin­des­wil­le
Be­rück­sich­ti­gung von Kin­des­wohl & Kin­des­wil­len

Bei der Aus­ge­stal­tung und der Aus­übung des Um­gangs sind das Wohl und der Wil­le des ge­mein­sa­men Kin­des zu be­rück­sich­ti­gen. Wor­auf Sie als El­tern ach­ten soll­ten, er­fah­ren Sie auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te.

MEHR ERFAHREN

Um­gangs­ver­fah­ren
Ver­fah­ren vor dem Fa­mi­li­en­ge­richt

Wer­den sich die El­tern über die Um­gangs­re­ge­lung nicht ei­nig oder ent­steht Streit über die Aus­übung des Um­gangs, kann das Fa­mi­li­en­ge­richt ein­ge­schal­tet wer­den. Wie ein sol­ches Um­gangs­ver­fah­ren ab­läuft, er­fah­ren Sie hier.

MEHR ERFAHREN

Um­gang ge­stal­ten
Aus­ge­stal­tung des Um­gangs

Warum ist Um­gang wich­tig für das Kind und die El­tern? Was soll­te beim Wech­sel zwi­schen den El­tern be­ach­tet wer­den? Wie kann der Um­gang mög­lichst po­si­tiv ge­stal­tet wer­den? Das und mehr er­fah­ren Sie auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te.

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