Checkliste: Trennung und Scheidung
erstellt am 30.09.22 von Antonia Birkeneder, Jennifer Reh DJI München, Georg-August-Universität Göttingen

Was erwartet Sie auf dieser Seite?
Hier finden Sie Informationen zu den folgenden Themen:
Was sollte ich bei einer Scheidung beachten? - Checkliste
Hier finden Sie zentrale Punkte, die Sie im Falle einer Scheidung bedenken sollten:
Trennungsverarbeitung und Begleitung der Kinder
- Auf Selbstfürsorge achten: Sie sollten sich Zeit und Raum geben, um die Trennung zu verarbeiten. Geben Sie Acht auf sich, und suchen Sie ggf. nach neuen Unterstützungsmöglichkeiten bei Familie oder Freundinnen und Freunden.
- Gespräch mit den Kindern suchen und sie unterstützen: Wenn der Entschluss zur Trennung feststeht, sprechen Sie möglichst gemeinsam mit den Kindern über die Trennung und begleiten Sie Ihre Kinder bei der Trennungsbewältigung. Kümmern Sie sich darum, dass Ihre Kinder emotionale Unterstützung auch durch andere Personen als die Eltern erleben.
Beratungs- und Hilfsangebote
- Jugendamt oder Familien-/Erziehungsberatungsstellen: Nehmen Sie bei Bedarf frühzeitig Unterstützung durch das Jugendamt oder Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Anspruch. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
- Mediation: Bei Bedarf können Sie freiwillig mit der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner eine Mediation durchlaufen.
- Anwaltliche Beratung: Bei komplizierten Rechtsfragen sollten Sie ggf. anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Bei bevorstehender Scheidung muss für das Scheidungsverfahren eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung der Eheleute ist nicht möglich. Unter Umständen reicht es aus, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist.
Wohnen
Wenn ein Ehepartner ausziehen soll und die Eheleute sich diesbezüglich einig sind:
- Perspektive der Kinder berücksichtigen: Wie soll deren Wohnsituation nach der Trennung sein? Welches Betreuungsmodell passt am besten zu Alter und Entwicklung der Kinder? Haben sie eigene Wünsche geäußert, die realisierbar wären?
- Bei gemeinsamer Mietwohnung: Beim Vermieter eine Entlassung aus dem Mietvertrag bewirken oder mit der Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner klären, dass die Mietkosten nicht mehr getragen werden müssen. Nach der Scheidung können die Geschiedenen übereinstimmende Erklärungen gegenüber dem Vermieter abgeben, dass die Wohnung einem der Ehegatten überlassen wird.
- Finanzierung klären: Klären Sie, ob die (alte oder neue) Mietwohnung für Sie allein finanzierbar ist (bei Arbeitslosengeld II-Bezug gibt es Regel-Höchstbeträge für die Miete; ggf. kann bei kleinen Einkommen Wohngeld beantragt werden).
- Finanzierungshilfen: Bei Bedarf kann ein Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnungen beantragt werden. Maklergebühren, Mietkaution und Umzugskosten können ggf. vom Jobcenter übernommen werden.
- Verträge kündigen bzw. übertragen: Denken Sie an die Kündigung bzw. Übertragung von Verträgen in Bezug auf Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag, Strom, Heizung etc., sofern die ausziehende Person Vertragspartnerin oder Vertragspartner ist. Anderenfalls kann die ausziehende Person weiterhin zur Zahlung verpflichtet sein, auch wenn sie den Vertrag nicht mehr nutzt.
- Ggf. Nutzungsentschädigung zahlen: Der ausziehenden Partnerin bzw. dem ausziehenden Partner steht eventuell die Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu, z. B. wenn sie oder er weiterhin zu Mietzahlungen verpflichtet ist oder Kosten der Immobilie tragen muss.
Wenn keiner ausziehen soll und sich die Eheleute diesbezüglich einig sind:
- Während des Trennungsjahres: Getrennte verheiratete Paare können das Trennungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen in der gemeinsamen Wohnung vollziehen (Trennung von „Tisch und Bett“).
- Regelungen des Zusammenlebens: Entscheiden sich die getrennten Eheleute im Trennungsjahr (oder einem Teil davon) gemeinsam in der ehelichen Wohnung zu bleiben, ist es empfehlenswert, Regelungen über das Zusammenleben zu treffen und diese schriftlich festzuhalten (z. B. Aufteilung der Räume, feste Zeiten für Gemeinschaftsräume).
Wenn keine Einigung darüber erzielt wird, wer auszieht:
- Während des Trennungsjahres: Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Auszug. Liegt während des Trennungsjahres aber eine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens vor, kann eine Zuweisung der Wohnung oder eines Teils der Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens (bis zur Scheidung) gerichtlich beschlossen werden. Dafür muss eine Person einen Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht stellen. Dabei handelt es sich stets um eine vorläufige Zuweisung, die die Rechtsverhältnisse an der Wohnung nicht verändert.
- Nach der Scheidung: Es kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht gestellt werden. Es besteht ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, wenn eine Person auf ihre Nutzung – unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse beider Ehepartner – in stärkerem Maße angewiesen ist als die andere Person oder wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
- Bei gemeinsamer Mietwohnung wird der Mietvertrag durch die Gerichtsentscheidung entsprechend geändert.
- Bei gemeinsamem Wohneigentum erhält der Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen wird, lediglich ein Nutzungsrecht und es wird ein Mietvertrag mit dem anderen Ehepartner geschlossen (kein Erwerb von Alleineigentum). Soll das Eigentum hingegen verkauft werden, kann ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden.
- In Fällen von Gewalt: Gab es Gewalt in der Familie bzw. Partnerschaft, kann die Polizei ein zeitlich begrenztes Näherungs- und Betretungsverbot für die Wohnung gegenüber der gewalttätigen Person aussprechen.
Kinder: Elterliche Sorge, Betreuung, Wohnort
- Umgangs- bzw. Betreuungsregelung festlegen: Es sollte eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung zusammen mit dem anderen Elternteil ausgearbeitet werden (Festlegung des Betreuungsmodells, Ausgestaltung der Betreuung bzw. des Umgangs). Regelungen zum Umgang und zur Betreuung können in einer Elternvereinbarung festgehalten werden.
- Unterstützungsangebote wahrnehmen: Bei der Ausgestaltung von Umgang bzw. der Betreuung leisten Familien- und Erziehungsberatungsstellen oder auch das Jugendamt kostenlos Unterstützung. Daneben kann eine Regelung auch im Rahmen einer Mediation gemeinsam erarbeitet werden. Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls festlegen.
- Gemeinsame elterliche Sorge: Sind vor der Trennung beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt für die Kinder, so bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Trennung bestehen. Es gelten jedoch Besonderheiten bei der Ausübung der elterlichen Sorge.
- Ggf. Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in einzelnen wichtigen Angelegenheiten des Kindes: Wenn sich die Eltern bei einzelnen Fragen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in diesem Fall gestellt werden. Das Gericht überträgt die Entscheidungsbefugnis im Streitpunkt nach Prüfung des Kindeswohls auf einen Elternteil.
- Ggf. Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bzw. eines Teilbereichs der elterlichen Sorge: Bei erheblichen und dauerhaften Konflikten zwischen den Eltern, bei Gewaltvorkommnissen oder bei Weigerung bzw. Unvermögen eines Elternteils, sich an der elterlichen Sorge zu beteiligen, kann ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht beim Familiengericht bzw. auf Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge (z. B. Gesundheitsfürsorge) gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet dann im Sinne des Kindeswohls. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt von der alleinigen Sorge jedoch unberührt und kann nur in schwerwiegenden Fällen unterbunden werden.
- Kindergeldbezug klären: Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Nach einer Trennung müssen Sie sich eventuell neu einigen, wer in Zukunft das Kindergeld ausgezahlt bekommt und eine Änderung der Familienkasse mitteilen. In der Regel bekommt der hauptbetreuende Elternteil das Kindergeld ausgezahlt.
- Wohnsitzmeldung der Kinder: Kinder können lediglich einen melderechtlichen Wohnsitz haben. Wird das Kind im Residenzmodell oder im asymmetrischen Wechselmodell betreut, hat das Kind seinen Wohnsitz beim haupt- bzw. überwiegend betreuenden Elternteil. Wenn ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird, müssen die Eltern eine Einigung darüber treffen, wo das Kind gemeldet wird und gegenüber der Meldebehörde eine gemeinsame Erklärung abgeben.
Wichtige Unterlagen
- Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente: Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente sollten sicher verwahrt werden. Bei gemeinschaftlichen Unterlagen sollten Sie klären, wer diese behält. Der jeweils andere Ehepartner sollte sich eine (beglaubigte) Kopie anfertigen. Zu den wichtigen Dokumenten gehören Personalausweis und Reisepass, Geburtsurkunden (die eigene und die der Kinder), Heiratsurkunde, ggf. Ehevertrag, Arbeitspapiere, Versicherungsverträge, Zeugnisse, behördliche Bescheide, Fahrzeugscheine und -briefe, ggf. Mietvertrag, Mietkautionskonto und Passwörter.
- Ggf. Ehevertrag prüfen: Ist ein Ehevertrag vorhanden, sollten die darin getroffenen Vereinbarungen geprüft werden.
Versicherungen
Krankenversicherungsschutz klären:
- Bei gesetzlicher Familienversicherung: Bei verheirateten Personen, die in der gesetzlichen Familienversicherung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin mitversichert waren, bleibt der Krankenversicherungsschutz bis zur Scheidung bestehen. Danach erlischt die Familienversicherung und es müssen eigene Beiträge entrichtet werden. Es besteht aber eine Austrittsoption.
- Bei privater Krankenversicherung: Waren die Eheleute beide privat versichert oder eine bzw. einer privat und die bzw. der andere gesetzlich versichert, so ändert sich nichts am Versicherungsstatus und -verhältnis.
Weitere Versicherungen:
- Bestehende Versicherungen prüfen und ggf. kündigen: Beachten Sie, dass Familientarife spätestens mit der Scheidung enden. Nicht mehr benötigte Versicherungen sollten gekündigt werden (z. B. Riesterrente, denn die Kinderzuschläge fließen dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält).
- Ggf. Versicherungen auf einen Elternteil umschreiben: Um sicherzustellen, dass auch die gemeinsamen Kinder weiterhin versichert sind (z. B. in der Privathaftpflichtversicherung), kann es notwendig sein, dass Versicherungen auf einen Elternteil umgeschrieben werden.
- Ggf. Bezugsrechte ändern: Wenn mit der Trennung eine andere Person mögliche Versicherungsleistungen beziehen soll (z. B. bei einer Lebensversicherung), sollten die Bezugsrechte geändert werden.
- Ggf. neue Versicherungen für sich abschließen: Es sollte geprüft werden, ob nach der Trennung neue Versicherungen für sich selbst abzuschließen sind. Beachten Sie, dass nach der Trennung das eigene Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) meist wichtiger wird und es daher ratsam ist, den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen.
Finanzen
Konten:
- Bei Gemeinschaftskonten Dispokredit auf Null setzen und diese auflösen: Gemeinschaftskonten sollten aufgelöst werden. Das geht nur mit beidseitiger Zustimmung. Bei Problemen sollte Kontakt mit der Bank aufgenommen, das Vorgehen besprochen und dokumentiert werden. Solange Gemeinschaftskonten noch bestehen, sollte der Dispokredit auf Null gesetzt werden (auch hier ist ggf. die Zustimmung der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners notwendig).
- Kontovollmachten widerrufen: Kontovollmachten, die für eigene Konten erstellt wurden, sollten widerrufen werden.
- Eigenes Konto eröffnen und nutzen: Sie sollten, sofern nicht schon vorhanden, ein eigenes Konto eröffnen und Ihre Lohnzahlungen sowie jegliche Geldleistungen auf dieses Konto einzahlen lassen. Auszahlungen sollten nur noch von diesem Konto erfolgen.
Staatliche Leistungen nach einer Trennung:
- Beide Elternteile können ggf. nach der Trennung bei Bezug von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf sozialrechtliche Mehrbedarfe haben oder bei geringen Einkommen Wohngeld beantragen.
- Betreuende Elternteile können ggf. einen Anspruch auf folgende staatliche Leitungen haben:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Bildungs- und Teilhabepaket
- In Bayern: Betreuungsgeld
Steuerklasse und Kinderfreibeträge regeln:
- Wahlrecht im Trennungsjahr: Im Trennungsjahr kann eine gemeinsame oder eine getrennte steuerliche Veranlagung stattfinden. Es empfiehlt sich eine Beratung einzuholen, um festzustellen, was günstiger ist. Bei Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung wird die Differenz unterhaltsrechtlich ausgeglichen.
- Änderung der Steuerklasse nach Ablauf des Trennungsjahres: Ab dem 1. Januar des Folgejahres der Trennung muss eine Änderung der Steuerklasse erfolgen. Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ist dann nicht mehr möglich.
- Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende Elternteile können sich in die Steuerklasse 2 einordnen lassen. Dann steht ihnen ein jährlicher Entlastungsbetrag zu. Der Entlastungsbetrag kann nur von einem Elternteil beansprucht werden. Bei einer geteilten Betreuung müssen sich die Eltern also einigen, wem der Entlastungsbetrag zukommen soll.
- Steuerlicher Kinderfreibetrag: Das Finanzamt prüft ab dem Folgejahr nach der Trennung, ob der Bezug von Kindergeld oder die Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger ist.
Gemeinsame Schulden:
- Schuldentragung vorläufig klären: Klären Sie nach der Trennung, wer gemeinsame Schulden vorerst trägt, bis es durch die Scheidung eine endgültige Regelung gibt (z. B. gemeinsam aufgenommene Kredite).
Erbe:
- Gesetzliches Erbrecht während der Trennungszeit: Beachten Sie, dass nicht schon mit der Trennung, sondern erst mit der Scheidung das gesetzliche Erbrecht der getrennten Ehepartnerin oder des getrennten Ehepartners erlischt.
- Ggf. gemeinschaftliches Testament widerrufen
- Ggf. Testament ändern oder verfassen (und gesetzliches Erbrecht des Ehepartners ausschließen)
- Ggf. gemeinschaftlichen Erbvertrag widerrufen
Unterhaltszahlungen
Bei Einigkeit über Unterhaltszahlungen:
- Kindesunterhalt: Nach einer Trennung der Eltern haben Kinder in der Regel einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Mindesthöhe des Kindesunterhalts ist gesetzlich festgelegt. Die genaue Unterhaltshöhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle . Welcher Elternteil in welcher Höhe für den Kindesunterhalt aufkommen muss, ist vom gewählten Betreuungsmodell abhängig. Sie können die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer Unterhaltsvereinbarung einvernehmlich konkretisieren. Dafür empfiehlt sich in der Regel eine anwaltliche Beratung. Auch der STARK-Unterhaltsrechner kann Ihnen eine Hilfe sein.
- Unterhalt des betreuenden Elternteils: Betreut ein Elternteil nach der Trennung die gemeinsamen Kinder ganz überwiegend allein, ist daneben häufig keine (volle) Erwerbstätigkeit möglich. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangt werden. Sind Sie sich über die Höhe der Unterhaltzahlungen einig, sollten Sie diese schriftlich festhalten (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).
- Trennungs- bzw. nachehelicher Unterhalt: Nach der Trennung bzw. nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt in Form von Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt haben. Sind Sie sich über die Höhe der Unterhaltszahlungen einig, sollten Sie diese schriftlich festhalten (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).
Wenn keine Einigung über Unterhaltszahlungen gelingt:
- Aufforderung zur Vermögensauskunft und Unterhaltszahlung: Die Ex-Partnerin bzw. der Ex-Partner sollte schriftlich dazu aufgefordert werden, Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Wenn die Einkommensverhältnisse bekannt sind, kann direkt dazu aufgefordert werden, ab sofort einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen. Dabei sollte der Nachweis des Schriftverkehrs durch Einschreiben oder Empfangsquittung sichergestellt werden. Die Zahlungsaufforderung gewährleistet, dass der Unterhalt auch rückwirkend noch geltend gemacht werden kann.
- Höhe des Unterhalts ausrechnen: Die Höhe des vorläufig eingeforderten Betrags kann anhand zur Verfügung gestellter Unterlagen (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, letzter Steuerbescheid mit Erklärung und allen Anlagen; bei Selbstständigen: Einkommensnachweise der letzten drei Jahre) oder, wenn diese nicht herausgegeben werden, anhand eigener Kenntnisse über Einkünfte der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners errechnet werden. Beim Kindesunterhalt kann Ihnen der STARK-Unterhaltsrechner weiterhelfen. Beim Betreuungsunterhalt finden Sie hier eine Anleitung zur Berechnung der Unterhaltshöhe; für den Ehegattenunterhalt finden Sie hier Informationen.
- Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen: Wenn Einigungsversuche fehlgeschlagen sind, empfiehlt es sich in der Regel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen, und ggf. vor dem Familiengericht einzuklagen.
- Ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen: Wenn Kindesunterhalt trotz aller Bemühungen nicht gezahlt wird, kann bei der Unterhaltsvorschussstelle ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden (rückwirkend aber nur für maximal einen Monat).
Eigentumsverhältnisse
- Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren (z. B. Immobilien, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgegenstände).
- Einigung über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen treffen: Für gemeinsam genutzte Haushaltsgegenstände (z. B. das Familienauto) sollten die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Wenn möglich, sollten Sie versuchen eine einvernehmliche Regelung zur Weiternutzung der Haushaltsgegenstände zu treffen und diese Einigung schriftlich festhalten. Die Sachen der Kinder sollten grundsätzlich beim hauptbetreuenden Elternteil bleiben. Generell sollten bei der Aufteilung der Haushaltsgegenstände die Bedarfe des hauptbetreuenden Elternteils berücksichtigt werden.
- Ggf. Antrag auf Einräumung des Nutzungsrechts beim Familiengericht: Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Regelung über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen zu finden, kann beim Familiengericht ein vorläufiges Nutzungsrecht der Haushaltsgegenstände beantragt werden.
- Ohne Einigung nur eigene Sachen behalten und Scheidungsverfahren abwarten: Wenn keine Einigung über Haushaltsgegenstände gelingt, sollten erstmal nur eigene und unbedingt notwendige Gegenstände mitgenommen werden. Eine eigenmächtige Mitnahme von Sachen, die im Eigentum des Ehepartners stehen, ist rechtswidrig. Eine endgültige Entscheidung darüber, wer was behalten darf, wird später im Scheidungsverfahren getroffen.
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsversprechen
- Zukünftige Leistungserbringung klären: Wenn Angehörige finanziell oder nicht finanziell (z. B. durch Pflegeleistungen) durch einen Ehepartner unterstützt wurden, sollten Sie sich einig werden, ob und in welcher Form diese Leistung in Zukunft bestehen bleibt.
Scheidungsverfahren
- Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beauftragen: In Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich die Pflicht zur anwaltlichen Vertretung. Eine gemeinsame Vertretung der Eheleute vor dem Familiengericht ist nicht möglich. Für bestimmte Verfahrenshandlungen ist allerdings keine anwaltliche Vertretung notwendig (z. B. Zustimmung zum Scheidungsantrag). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es meistens ausreichend, wenn nur einer der Ehepartner anwaltlich vertreten wird. Sprechen Sie sich hierzu ab. Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich auch im Hinblick auf zu klärende Folgefragen, die mit der Scheidung zusammenhängen.
- Zugewinnausgleich vorbereiten: Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so hat derjenige Ehepartner, der während der Ehe den geringeren Zugewinn (= Vermögenszuwachs) gemacht hat, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Teil. Wenn Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben, sollten Sie zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs eine Kostenaufstellung des erwirtschafteten Vermögens seit der Eheschließung erstellen (z. B. Konto- und Depotauszüge, Sparverträge, Lebensversicherungen, Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen, Darlehensverträge, Aktien, Grundbuchauszüge und Immobilienwerte, Gold, Kunstgegenstände und Schmuck).
- Versorgungsausgleich abstimmen: Bei der Scheidung nimmt das Familiengericht einen Ausgleich der während der Ehe gesammelten Anrechte auf Altersversorgung vor (sog. Versorgungsausgleich). Die Berechnung des Versorgungsausgleichs kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie eine individuelle Regelung treffen oder den Versorgungsausgleich ausschließen.
- Scheidungsfolgenvereinbarung treffen: Rechtsfragen, die anlässlich der Scheidung auftreten, können die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich regeln (z. B. Unterhaltszahlungen, Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Aufteilung von Haushaltsgegenständen und Ehewohnung, Aufteilung gemeinsamen Vermögens und gemeinsamer Schulden). Zu Wirksamkeit ist eine notarielle Beurkundung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich erforderlich. Vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
- Scheidungsantrag einreichen: Der scheidungswillige Ehepartner kann nach Ablauf des Trennungsjahres durch die beauftragte Rechtsanwältin bzw. den beauftragen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Mit Einreichung des Scheidungsantrags wird das Scheidungsverfahren eingeleitet.
- Ggf. Beratungs- und/oder Verfahrenskostenhilfe beantragen: Ein Scheidungsverfahren kostet Geld. Bei kleinen Einkommen können Sie für die anwaltliche Beratung im Vorfeld des Verfahrens ggf. Beratungshilfe beantragen. Für die mit dem Scheidungsverfahren entstandenen Kosten kann ggf. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
- Zahlung des Gerichtskostenvorschusses: Der antragstellende Ehepartner muss einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe des voraussichtlichen Verfahrenswertes leisten. Diese Zahlung ist Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichts. Nach Durchführung der Scheidung und Abschluss des Verfahrens ergeht durch das Gericht eine Kostenentscheidung, bei dem die Verfahrenskosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben, also geteilt werden. Der Ehepartner, der den Vorschuss geleistet hat, kann sich den auf die Gegenseite entfallenden Anteil erstatten lassen.
- Nachweis des Trennungszeitpunkts: Wollen Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, reicht es in der Regel aus, wenn beide Ehepartner vor dem Familiengericht übereinstimmend vortragen, dass Sie bereits ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Ist nur ein Ehepartner scheidungswillig, muss dieser den Ablauf des Trennungsjahres und das Scheitern der Ehe nachweisen (z. B. durch neuen Mietvertrag, Meldebescheinigung, Zeugenbeweis, schriftlichen Nachweis mit Zugangsbestätigung). Leben die Ehepartner schon drei Jahre getrennt, nimmt das Familiengericht ein Scheitern der Ehe an.
Was sollte ich bei einer Trennung beachten? - Checkliste
Hier finden Sie zentrale Punkte, die Sie im Falle einer Trennung bedenken sollten:
Trennungsverarbeitung und Begleitung der Kinder
- Auf Selbstfürsorge achten: Sie sollten sich Zeit und Raum geben, um die Trennung zu verarbeiten. Geben Sie Acht auf sich, und suchen Sie ggf. nach neuen Unterstützungsmöglichkeiten bei Familie oder Freundinnen und Freunden.
- Gespräch mit den Kindern suchen und sie unterstützen: Wenn der Entschluss zur Trennung feststeht, sprechen Sie möglichst gemeinsam mit den Kindern über die Trennung und begleiten Sie Ihre Kinder bei der Trennungsbewältigung. Kümmern Sie sich darum, dass Ihre Kinder emotionale Unterstützung auch durch andere Personen als die Eltern erleben.
Beratungs- und Hilfsangebote
- Jugendamt oder Familien-/Erziehungsberatungsstellen: Nehmen Sie bei Bedarf frühzeitig Unterstützung durch das Jugendamt oder Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Anspruch. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
- Mediation: Bei Bedarf können Sie freiwillig mit der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner eine Mediation durchlaufen.
- Anwaltliche Beratung: Bei komplizierten Rechtsfragen sollten Sie ggf. anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Wohnen
Wenn ein Partner ausziehen soll und hierüber Einigkeit besteht:
- Perspektive der Kinder berücksichtigen: Wie soll deren Wohnsituation nach der Trennung sein? Welches Betreuungsmodell passt am besten zu Alter und Entwicklung der Kinder? Haben sie eigene Wünsche geäußert, die realisierbar wären?
- Bei gemeinsamer Mietwohnung: Beim Vermieter eine Entlassung aus dem Mietvertrag bewirken oder mit der Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner klären, dass die Mietkosten nicht mehr getragen werden müssen.
- Finanzierung klären: Klären Sie, ob die (alte oder neue) Mietwohnung für Sie allein finanzierbar ist (bei Arbeitslosengeld II-Bezug gibt es Regel-Höchstbeträge für die Miete; ggf. kann bei kleinen Einkommen Wohngeld beantragt werden).
- Finanzierungshilfen: Bei Bedarf kann ein Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnungen beantragt werden. Maklergebühren, Mietkaution und Umzugskosten können ggf. vom Jobcenter übernommen werden.
- Verträge kündigen bzw. übertragen: Denken Sie an die Kündigung bzw. Übertragung von Verträgen in Bezug auf Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag, Strom, Heizung etc., sofern die ausziehende Person Vertragspartnerin oder Vertragspartner ist. Anderenfalls kann die ausziehende Person weiterhin zur Zahlung verpflichtet sein, auch wenn sie den Vertrag nicht mehr nutzt.
- Ggf. Nutzungsentschädigung zahlen: Der ausziehenden Partnerin bzw. dem ausziehenden Partner steht eventuell die Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu, z. B. wenn sie oder er weiterhin zu Mietzahlungen verpflichtet ist oder Kosten der Immobilie tragen muss.
Wenn keine Einigung darüber erzielt wird, wer auszieht:
- Miet- und Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend: Bei nicht verheirateten Paaren sind bei der Frage, wer ausziehen muss, die Miet- bzw. Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend. Stehen beide Personen im Mietvertrag bzw. sind beide Miteigentümer, kann ein Auszug der anderen Person nicht erzwungen werden.
- In Fällen von Gewalt: Gab es Gewalt in der Familie bzw. Partnerschaft, kann die Polizei ein zeitlich begrenztes Näherungs- und Betretungsverbot für die Wohnung gegenüber der gewalttätigen Person aussprechen.
Kinder: Elterliche Sorge, Betreuung, Wohnort
- Umgangs- bzw. Betreuungsregelung festlegen: Es sollte eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung zusammen mit dem anderen Elternteil ausgearbeitet werden (Festlegung des Betreuungsmodells, Ausgestaltung der Betreuung bzw. des Umgangs). Regelungen zum Umgang und zur Betreuung können in einer Elternvereinbarung festgehalten werden.
- Unterstützungsangebote wahrnehmen: Bei der Ausgestaltung von Umgang bzw. der Betreuung leisten Familien- und Erziehungsberatungsstellen oder auch das Jugendamt kostenlos Unterstützung. Daneben kann eine Regelung auch im Rahmen einer Mediation gemeinsam erarbeitet werden. Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls festlegen.
- Gemeinsame elterliche Sorge: Sind vor der Trennung beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt für die Kinder, so bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Trennung bestehen. Es gelten jedoch Besonderheiten bei der Ausübung der elterlichen Sorge.
- Ggf. Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in einzelnen wichtigen Angelegenheiten des Kindes: Wenn sich die Eltern bei einzelnen Fragen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in diesem Fall gestellt werden. Das Gericht überträgt die Entscheidungsbefugnis im Streitpunkt nach Prüfung des Kindeswohls auf einen Elternteil.
- Ggf. Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bzw. eines Teilbereichs der elterlichen Sorge: Bei erheblichen und dauerhaften Konflikten zwischen den Eltern, bei Gewaltvorkommnissen oder bei Weigerung bzw. Unvermögen eines Elternteils, sich an der elterlichen Sorge zu beteiligen, kann ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht beim Familiengericht bzw. auf Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge (z. B. Gesundheitsfürsorge) gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet dann im Sinne des Kindeswohls. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt von der alleinigen Sorge jedoch unberührt und kann nur in schwerwiegenden Fällen unterbunden werden.
- Kindergeldbezug klären: Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Nach einer Trennung müssen Sie sich eventuell neu einigen, wer in Zukunft das Kindergeld ausgezahlt bekommt und eine Änderung der Familienkasse mitteilen. In der Regel bekommt der hauptbetreuende Elternteil das Kindergeld ausgezahlt.
- Wohnsitzmeldung der Kinder: Kinder können lediglich einen melderechtlichen Wohnsitz haben. Wird das Kind im Residenzmodell oder im asymmetrischen Wechselmodell betreut, hat das Kind seinen Wohnsitz beim haupt- bzw. überwiegend betreuenden Elternteil. Wenn ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird, müssen die Eltern eine Einigung darüber treffen, wo das Kind gemeldet wird und gegenüber der Meldebehörde eine gemeinsame Erklärung abgeben.
Wichtige Unterlagen
- Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente: Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente sollten sicher verwahrt werden. Bei gemeinschaftlichen Unterlagen sollten Sie klären, wer diese behält. Der jeweils andere Ehepartner sollte sich eine (beglaubigte) Kopie anfertigen. Zu den wichtigen Dokumenten gehören Personalausweis und Reisepass, Geburtsurkunden (die eigene und die der Kinder), Heiratsurkunde, ggf. Ehevertrag, Arbeitspapiere, Versicherungsverträge, Zeugnisse, behördliche Bescheide, Fahrzeugscheine und -briefe, ggf. Mietvertrag, Mietkautionskonto und Passwörter.
- Ggf. Partnerschaftsvertrag prüfen: Ist ein Partnerschaftsvertrag vorhanden, sollten die darin getroffenen Vereinbarungen geprüft werden.
Versicherungen
- Krankenversicherung: Für nicht verheiratete Personen ergeben sich durch die Trennung keine Änderungen im Krankenversicherungsschutz.
- Bestehende Versicherungen prüfen und ggf. kündigen: Beachten Sie, dass Familientarife mit der Trennung enden. Nicht mehr benötigte Versicherungen sollten gekündigt werden (z. B. Riesterrente, denn die Kinderzuschläge fließen dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält).
- Ggf. Versicherungen auf einen Elternteil umschreiben: Um sicherzustellen, dass auch die gemeinsamen Kinder weiterhin versichert sind (z. B. in der Privathaftpflichtversicherung), kann es notwendig sein, dass Versicherungen auf einen Elternteil umgeschrieben werden.
- Ggf. Bezugsrechte ändern: Wenn mit der Trennung eine andere Person mögliche Versicherungsleistungen beziehen soll (z. B. bei einer Lebensversicherung), sollten die Bezugsrechte geändert werden.
- Ggf. neue Versicherungen für sich abschließen: Es sollte geprüft werden, ob nach der Trennung neue Versicherungen für sich selbst abzuschließen sind. Beachten Sie, dass nach der Trennung das eigene Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) meist wichtiger wird und es daher ratsam ist, den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen.
Finanzen
Konten:
- Bei Gemeinschaftskonten Dispokredit auf Null setzen und diese auflösen: Gemeinschaftskonten sollten aufgelöst werden. Das geht nur mit beidseitiger Zustimmung. Bei Problemen sollte Kontakt mit der Bank aufgenommen, das Vorgehen besprochen und dokumentiert werden. Solange Gemeinschaftskonten noch bestehen, sollte der Dispokredit auf Null gesetzt werden (auch hier ist ggf. die Zustimmung der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners notwendig).
- Kontovollmachten widerrufen: Kontovollmachten, die für eigene Konten erstellt wurden, sollten widerrufen werden.
- Eigenes Konto eröffnen und nutzen: Sie sollten, sofern nicht schon vorhanden, ein eigenes Konto eröffnen und Ihre Lohnzahlungen sowie jegliche Geldleistungen auf dieses Konto einzahlen lassen. Auszahlungen sollten nur noch von diesem Konto erfolgen.
Staatliche Leistungen nach einer Trennung:
- Beide Elternteile können ggf. nach der Trennung bei Bezug von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf sozialrechtliche Mehrbedarfe haben oder bei geringen Einkommen Wohngeld beantragen.
- Betreuende Elternteile können ggf. einen Anspruch auf folgende staatliche Leitungen haben:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Bildungs- und Teilhabepaket
- In Bayern: Betreuungsgeld
Steuerklasse und Kinderfreibeträge regeln:
- Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende Elternteile können sich in die Steuerklasse 2 einordnen lassen. Dann steht ihnen ein jährlicher Entlastungsbetrag zu. Der Entlastungsbetrag kann nur von einem Elternteil beansprucht werden. Bei einer geteilten Betreuung müssen sich die Eltern also einigen, wem der Entlastungsbetrag zukommen soll.
- Steuerlicher Kinderfreibetrag: Das Finanzamt prüft ab dem Folgejahr nach der Trennung, ob der Bezug von Kindergeld oder die Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger ist.
Gemeinsame Schulden:
- Zahlungsverpflichtungen klären: Nicht verheiratete Personen müssen die Aufteilung gemeinsamer Schulden selbst (oder vor Gericht) klären (z. B. für gemeinsam aufgenommene Kredite).
Erbe:
- Ggf. Testament ändern
- Ggf. gemeinschaftlichen Erbvertrag widerrufen
Unterhaltszahlungen
Bei Einigkeit über Unterhaltszahlungen:
- Kindesunterhalt: Nach einer Trennung der Eltern haben Kinder in der Regel einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Mindesthöhe des Kindesunterhalts ist gesetzlich festgelegt. Die genaue Unterhaltshöhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle . Welcher Elternteil in welcher Höhe für den Kindesunterhalt aufkommen muss, ist vom gewählten Betreuungsmodell abhängig. Sie können die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer Unterhaltsvereinbarung einvernehmlich konkretisieren. Dafür empfiehlt sich in der Regel eine anwaltliche Beratung. Auch der STARK-Unterhaltsrechner kann Ihnen eine Hilfe sein.
- Unterhalt des betreuenden Elternteils: Betreut ein Elternteil nach der Trennung die gemeinsamen Kinder ganz überwiegend allein, ist daneben häufig keine (volle) Erwerbstätigkeit möglich. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangt werden. Sind Sie sich über die Höhe der Unterhaltzahlungen einig, sollten Sie diese schriftlich festhalten.
Wenn keine Einigung über Unterhaltszahlungen gelingt:
- Aufforderung zur Vermögensauskunft und Unterhaltszahlung: Die Ex-Partnerin bzw. der Ex-Partner sollte schriftlich dazu aufgefordert werden, Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Wenn die Einkommensverhältnisse bekannt sind, kann direkt dazu aufgefordert werden, ab sofort einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen. Dabei sollte der Nachweis des Schriftverkehrs durch Einschreiben oder Empfangsquittung sichergestellt werden. Die Zahlungsaufforderung gewährleistet, dass der Unterhalt auch rückwirkend noch geltend gemacht werden kann.
- Höhe des Unterhalts ausrechnen: Die Höhe des vorläufig eingeforderten Betrags kann anhand zur Verfügung gestellter Unterlagen (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, letzter Steuerbescheid mit Erklärung und allen Anlagen; bei Selbstständigen: Einkommensnachweise der letzten drei Jahre) oder, wenn diese nicht herausgegeben werden, anhand eigener Kenntnisse über Einkünfte der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners errechnet werden. Beim Kindesunterhalt kann Ihnen der STARK-Unterhaltsrechner weiterhelfen. Beim Betreuungsunterhalt finden Sie hier eine Anleitung zur Berechnung der Unterhaltshöhe.
- Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen: Wenn Einigungsversuche fehlgeschlagen sind, empfiehlt es sich in der Regel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen, und ggf. vor dem Familiengericht einzuklagen.
- Ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen: Wenn Kindesunterhalt trotz aller Bemühungen nicht gezahlt wird, kann bei der Unterhaltsvorschussstelle ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden (rückwirkend aber nur für maximal einen Monat).
Eigentumsverhältnisse
- Eigene Sachen behalten, gemeinsames Eigentum aufteilen: Bei nicht verheirateten Personen gelten ausschließlich die jeweiligen Eigentumsverhältnisse. An diesen ändert sich durch die Trennung nichts. Gemeinsames Eigentum muss einvernehmlich aufgeteilt oder weiterhin gemeinsam verwaltet werden. Die Sachen der Kinder sollten grundsätzlich bei dem hauptbetreuenden Elternteil bleiben. Generell sollten bei der Aufteilung der Haushaltsgegenstände die Bedarfe des hauptbetreuenden Elternteils berücksichtigt werden.
- Eigentumsnachweise erstellen: Über eigenes und gemeinsames Eigentum sollten Nachweise erstellt werden, falls dieses vor Gericht nachgewiesen werden muss (z. B. in Form von Rechnungen).
- Ohne Einigung nur eigene Sachen behalten: Wenn keine Einigung über Haushaltsgegenstände gelingt, sollten erstmal nur eigene und unbedingt notwendige Gegenstände mitgenommen werden. Eine eigenmächtige Mitnahme von Sachen, die im Eigentum der Ex-Partnerin bzw. des Ex-Partners stehen, ist rechtswidrig.