El­tern­ver­ant­wor­tung nach ei­ner Tren­nung

Die Aus­ge­stal­tung der el­ter­li­chen Sor­ge, die Auf­tei­lung der Be­treu­ung des Kin­des, die Re­ge­lung des Um­gangs mit dem Kind, die Be­stim­mung des Auf­ent­halts des Kin­des so­wie die Be­rück­sich­ti­gung von Kin­des­wohl und Kin­des­wil­le be­schäf­ti­gen ge­trennt­le­ben­de El­tern. Wel­che recht­li­chen Vor­ga­ben Sie bei die­sen Aspek­ten der El­tern­ver­ant­wor­tung be­ach­ten soll­ten, er­fah­ren Sie auf die­ser Sei­te.

er­stellt am 30.09.22        von Eli­sa­beth Gal­bas, Jen­ni­fer Reh, Prof. Dr. Eva Schu­mann       Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

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Das Wich­tigs­te in Kür­ze

Hier fin­den Sie die In­hal­te die­ser Sei­te im Über­blick


  1. Elterliche Sorge (Sorgerecht)
  2. Betreuungsmodelle
  3. Umgang
  4. Aufenthaltsbestimmungsrecht
  5. Kindeswohl und Kindeswille

Elterliche Sorge (Sorgerecht)

Wie sich ei­ne Tren­nung der El­tern auf die Aus­übung der el­ter­li­chen Sor­ge aus­wirkt und wel­che Hand­lungs­op­tio­nen Sie als El­tern ha­ben, erfahren Sie im Folgenden.

Als El­tern müs­sen Sie über An­ge­le­gen­hei­ten Ih­res Kin­des täg­lich Ent­schei­dun­gen tref­fen. Vie­len ge­trennt­le­ben­den El­tern fällt es zu­nächst schwer, Er­zie­hungs- und Be­treu­ungs­fra­gen zu be­spre­chen und ge­mein­sa­me Lö­sun­gen zu fin­den. In wel­chem Um­fang Sie Ent­schei­dun­gen für das Kind al­lei­ne tref­fen kön­nen und in wel­chen Fäl­len Sie sich mit dem an­de­ren El­tern­teil ei­ni­gen müs­sen, ist zu­nächst da­von ab­hän­gig, wer die el­ter­li­che Sor­ge in­ne­hat. Die meis­ten ge­trennt­le­ben­den El­tern üben die el­ter­li­che Sor­ge ge­mein­sam aus. Mög­lich ist aber auch, dass nur ein El­tern­teil sor­ge­be­rech­tigt ist. In je­dem Fall be­steht aber die ge­mein­sa­me Ver­ant­wor­tung der El­tern für das Kind fort.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wer­den die wich­tigs­ten Fra­gen zur Aus­übung der ge­mein­sa­men Sor­ge ge­trennt­le­ben­der El­tern be­ant­wor­tet. Zu­dem wird er­klärt, in wel­chen Fäl­len die Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sor­ge auf einen El­tern­teil sinn­voll sein kann.

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Betreuungsmodelle

Im Falle einer Trennung müssen Eltern entscheiden, wie sie ihr Kind künftig betreuen wollen. Die einzelnen Betreuungsmodelle haben unterschiedliche rechtliche Folgen.

Heu­te üben die meis­ten ge­trennt­le­ben­den El­tern die el­ter­li­che Sor­ge für ihr Kind ge­mein­sam aus. Von der el­ter­li­chen Sor­ge ist je­doch die Aus­ge­stal­tung der Be­treu­ung des Kin­des durch die El­tern zu tren­nen. Die Mehr­heit der ge­trennt­le­ben­den El­tern prak­ti­ziert der­zeit das Re­si­denz­mo­dell. Bei die­sem Be­treu­ungs­mo­dell lebt das Kind ganz über­wie­gend bei ei­nem El­tern­teil und hat mit dem an­de­ren El­tern­teil re­gel­mä­ßig Um­gang. Zu­neh­mend wol­len sich ge­trennt­le­ben­de El­tern aber die Be­treu­ung des Kin­des tei­len (sog. ge­teil­te Be­treu­ung oder Wech­selm­odell). Beim Re­si­denz­mo­dell und bei der ge­teil­ten Be­treu­ung gibt es un­ter­schied­li­che Va­ri­an­ten. Um­strit­ten ist die Ab­gren­zung zwi­schen ei­nem Re­si­denz­mo­dell mit er­wei­ter­tem Um­gang und ei­nem asym­me­tri­schen Wech­selm­odell. El­tern kön­nen auch das sog. Nest­mo­dell wäh­len, bei dem  die El­tern ab­wech­selnd im Fa­mi­li­en­heim woh­nen und die Kin­der be­treu­en. Das Nest­mo­dell hat al­ler­dings kei­ne be­son­de­ren recht­li­chen Aus­wir­kun­gen.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te er­fah­ren Sie mehr zu al­len recht­li­chen Fra­gen, die sich aus der Ent­schei­dung für ein be­stimm­tes Be­treu­ungs­mo­dell er­ge­ben.

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Auch wenn die Ab­gren­zung zwi­schen den Be­treu­ungs­mo­del­len im Ein­zel­fall schwie­rig er­schei­nen mag, gilt im Grund­satz Fol­gen­des:
Icon, das ein weißes Haus mit Personenumrissen auf türkisem Hintergrund zeigt. Symbolisiert wird das Residenzmodell.
Re­si­denz­mo­dell

Beim Re­si­denz­mo­dell hat das Kind sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt bei ei­nem El­tern­teil und hat mit dem an­de­ren re­gel­mä­ßig Um­gang.

Icon, das weiße Wechselpfeile zeigt auf türkisem Hintergrund. Symbolisiert wird das Wechselmodell.
Ge­teil­te Be­treu­ung bzw. Wech­selm­odell

Bei der ge­teil­ten Be­treu­ung bzw. dem Wech­selm­odell wech­selt das Kind zwi­schen zwei Le­bens­mit­tel­punk­ten hin und her.

Ein Icon besteht aus einem Vogelnest mit drei Eiern auf türkisem Hintergrund. Symbolisiert wird das Nestmodell.
Nest­mo­dell

Die Kin­der le­ben sta­bil an ei­nem Ort, z. B. der ehe­ma­li­gen Fa­mi­li­en­woh­nung, und die El­tern le­ben ab­wech­selnd bei den Kin­dern und tei­len sich die Be­treu­ung ih­rer Kin­der auf.

Umgang

Bei getrenntlebenden Eltern, die das Residenzmodell praktizieren, muss der Umgang des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, geregelt werden. Wie der Umgang ausgestaltet werden kann und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie im Folgenden.

Mit Um­gang ist der per­sön­li­che Kon­takt des Kin­des mit sei­nen El­tern ge­meint. Le­ben die El­tern mit dem Kind un­ter ei­nem Dach, dann er­folgt der Um­gang mit­ein­an­der durch den ge­mein­sa­men Fa­mi­li­en­all­tag. Zur El­tern­ver­ant­wor­tung ge­trennt­le­ben­der El­tern ge­hört es, den Um­gang mit dem Kind zu re­geln. Da der re­gel­mä­ßi­ge Um­gang zwi­schen Kind und El­tern in der Re­gel dem Wohl des Kin­des dient, ist in § 1684 Absatz 1 BGB ein Recht des Kin­des auf Um­gang mit je­dem El­tern­teil vor­ge­se­hen. Dem­zu­fol­ge ist je­der El­tern­teil nicht nur zum Um­gang mit dem Kind be­rech­tigt, son­dern auch ver­pflich­tet. Da das Recht des Kin­des auf Um­gang eben­so wie das el­ter­li­che Um­gangs­recht auch durch das Grund­ge­setz ge­schützt ist, kann der Um­gang nur un­ter en­gen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­schränkt oder ganz aus­ge­schlos­sen wer­den.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wer­den wich­ti­ge Fra­gen zum Um­gang be­ant­wor­tet, ins­be­son­de­re wird er­klärt, wie der Um­gang aus­ge­stal­tet wer­den kann, was im Streit­fall pas­siert und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ne Be­schrän­kung oder ein Aus­schluss des Um­gangs mög­lich ist.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht

Welche Bedeutung das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und unter welchen Voraussetzungen es auf einen Elternteil übertragen werden kann, wird im Folgenden erläutert.

Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ist Teil der el­ter­li­chen Sor­ge. Es um­fasst al­le Ent­schei­dun­gen, die den Auf­ent­halt des Kin­des be­tref­fen. Da­zu ge­hört vor al­lem die Ent­schei­dung über den Le­bens­mit­tel­punkt des Kin­des, aber un­ter Um­stän­den auch die Fra­ge, wo­hin das Kind in den Ur­laub fah­ren darf. Grund­sätz­lich steht das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht, eben­so wie die ge­sam­te el­ter­li­che Sor­ge, bei­den El­tern ge­mein­sam zu. Bei ge­trennt­le­ben­den El­tern kann es über Fra­gen des Auf­ent­halts des Kin­des zum Kon­flikt kom­men, et­wa wenn der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil mit dem Kind weg­zie­hen möch­te und dies den Um­gang des Kin­des mit dem an­de­ren El­tern­teil er­schwe­ren könn­te.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wird er­läu­tert, wel­che Ent­schei­dun­gen vom Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht um­fasst sind, nach wel­chen Kri­te­ri­en die­ses Recht auf einen El­tern­teil über­tra­gen wer­den kann und wel­che Lö­sun­gen es im Kon­flikt­fall gibt.

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Was ist vom Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht um­fasst?
Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht um­fasst ins­be­son­de­re die Ent­schei­dung über...
  • den Wohn­ort des Kin­des
  • einen Um­zug
  • Ur­laubs­rei­sen
  • Kur- und Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te
  • Aus­geh­zei­ten

Zum Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ge­hört auch, dass dem Kind ver­bo­ten wer­den kann, be­stimm­te Or­te auf­zu­su­chen, oder dass Zei­ten fest­ge­legt wer­den, an de­nen das Kind zu Hau­se sein muss.

Kindeswohl und Kindeswille

Das Kindeswohl und der Kindeswille sind von den Eltern bei der Ausübung der Elternverantwortung zu berücksichtigen, können aber auch bei Entscheidungen des Familiengerichts eine Rolle spielen. Worauf Sie achten sollten, wird im Folgenden erklärt.

Im Fal­le ei­ner Tren­nung müs­sen El­tern vie­le Fra­gen ent­schei­den, die das Kind un­mit­tel­bar be­tref­fen und sich dau­er­haft auf die El­tern-Kind-Be­zie­hung aus­wir­ken kön­nen: Soll die el­ter­li­che Sor­ge wei­ter­hin ge­mein­sam aus­ge­übt wer­den? Wer be­treut das Kind in wel­chem Um­fang? Soll das Kind über­wie­gend bei ei­nem El­tern­teil le­ben und wie soll dann der Um­gang mit dem an­de­ren El­tern­teil ge­re­gelt wer­den?

Bei all die­sen Fra­gen ist es wich­tig, dass Sie als El­tern nicht nur Ih­re ei­ge­nen In­ter­es­sen, son­dern vor al­lem das Wohl und den Wil­len Ih­res Kin­des im Blick ha­ben und bei Ih­ren Ent­schei­dun­gen be­rück­sich­ti­gen.

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Ein Kind hält ein rundes Schild hoch, auf dem eine erleuchtete Glühbirne zu sehen ist.

Kindeswohl und Kindeswille sind zu beachten