Scheidung und Scheidungsverfahren
erstellt am 30.09.22 von Ofelia Safarian, Lea Zimmermann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?
- Ist für ein Scheidungsverfahren eine anwaltliche Vertretung erforderlich?
- Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
- Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
- Was kostet ein Scheidungsverfahren und wer trägt die Kosten?
Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?
Scheidungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Scheidung sind…
- Scheidungsantrag mindestens eines Ehepartners beim Familiengericht
- Scheitern der Ehe als Scheidungsgrund
- in der Regel ein mindestens einjähriges Getrenntleben der Eheleute, um übereilte Scheidungsanträge zu verhindern
Sind Sie sich einig, dass Ihre Ehe gescheitert ist (einvernehmliche Scheidung) und leben Sie seit mindestens einem Jahr getrennt, wird das Familiengericht in der Regel die Scheidung aussprechen. Möchte sich nur ein Ehepartner scheiden lassen (strittige Scheidung), dann gestaltet sich das Verfahren etwas schwieriger und es dauert meist auch länger, bis die Scheidung ausgesprochen wird. Nur in extremen Ausnahmefällen wird eine Ehe gar nicht geschieden. Dafür genügt es nicht, dass ein Ehepartner die Scheidung aus religiösen Gründen ablehnt oder eine Krankheit sich temporär verschlechtert.
Manche Eheleute lassen sich nicht scheiden, obwohl die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Zur Klärung der Vor- und Nachteile eines längeren Getrenntlebens ohne Scheidung empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Einvernehmliche Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn die Eheleute vortragen, dass sie bereits ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und sich beide scheiden lassen wollen. In diesem Fall nimmt das Familiengericht an, dass die Ehe gescheitert ist. Die meisten Ehen werden einvernehmlich geschieden.
Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung
Einvernehmliche Scheidungen sind für die Eheleute und die gemeinsamen Kinder meist konfliktfreier, das Scheidungsverfahren kann häufig schneller durchgeführt werden und es ist kostengünstiger, wenn nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird.

Eine einvernehmliche Scheidung hat einige Vorteile
Strittige Scheidung
Bei einer strittigen Scheidung muss der scheidungswillige Ehepartner den Ablauf des Trennungsjahres und das Scheitern der Ehe nachweisen, wenn der andere Ehepartner dies bestreitet. Das Familiengericht muss dann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und gegebenenfalls auch Zeugen vernehmen. Stellt das Gericht das Scheitern der Ehe fest, weil die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass die Ehe wiederhergestellt wird, dann spricht es die Scheidung aus, auch wenn der andere Ehepartner der Scheidung widerspricht. Leben die Ehepartner schon drei Jahre getrennt, dann gilt die Vermutung, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, und das Familiengericht wird die Scheidung ebenfalls aussprechen.
Getrenntleben der Eheleute
Da die Trennung der Ehepartner Voraussetzung für eine Ehescheidung ist, ist das Getrenntleben im Gesetz definiert (§ 1567 BGB ). Dabei wird berücksichtigt, dass einige Ehepartner nicht sofort eine räumliche Trennung in verschiedenen Wohnungen vornehmen können und dass es zwischendurch auch kurzzeitig zu einer Versöhnung kommen kann.
Für das Getrenntleben gilt im Einzelnen Folgendes...
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Eheleute leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, sie also keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und mindestens ein Ehepartner den Willen hat, nicht mehr mit dem anderen zusammenzuleben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Nicht ausreichend ist aber eine z. B. berufsbedingte (auch längere) räumliche Trennung der Ehepartner, solange das Getrenntleben nicht Ausdruck des Scheiterns der Ehe ist und der Wille besteht, irgendwann wieder zusammenzuleben.
"Trennung von Tisch und Bett"
Die Eheleute können auch innerhalb derselben Wohnung bzw. desselben Hauses getrennt leben. Dies kommt teilweise direkt nach der Trennung vor, wenn nicht sofort eine zweite Wohnung zur Verfügung steht oder finanziert werden kann. Voraussetzung für ein Getrenntleben unter einem Dach ist dann, dass beide getrennt schlafen, nicht gemeinsam essen und wirtschaften (also vor allem getrennt einkaufen und kochen), keine gemeinsame Haushaltskasse führen und auch die Freizeit nicht gemeinsam miteinander verbringen.
Keine „Trennung von Tisch und Bett“ liegt vor, wenn die Ehepartner zwar getrennte Schlafzimmer haben, aber einen gemeinsamen Haushalt führen (z. B. wenn der eine für den anderen noch immer kocht oder die Wäsche macht) oder beide Eheleute mit den Kindern regelmäßig etwas gemeinsam unternehmen. Unbeachtlich ist hingegen ein gelegentliches Zusammentreffen in der Wohnung oder konstruktive Absprachen über die abwechselnde Benutzung von Küche und Bad oder die Versorgung der gemeinsamen Kinder. Auch getrennte Ehepartner müssen nicht unfreundlich miteinander umgehen.
Unbeachtlichkeit kurzzeitiger Versöhnungen
Kommt es während der Zeit des Getrenntlebens zu einer ernsthaften und längeren Versöhnung, dann wird das Getrenntleben unterbrochen und die Frist für das Getrenntleben beginnt gegebenenfalls nach Scheitern der Versöhnung erneut zu laufen. Eine solche ernsthafte Versöhnung wird z. B. angenommen, wenn die Eheleute nach einer Trennung wieder mehr als drei Monate zusammengelebt haben. Kommt es hingegen während des Getrenntlebens nur zu einer kurzzeitigen Versöhnung, so unterbricht dies nicht die Zeit des Getrenntlebens. Dies sieht das Gesetz ausdrücklich vor, damit der scheidungswillige Ehepartner nicht von vornherein jeden Versöhnungsversuch unterlässt.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
In seltenen Ausnahmefällen kann eine Ehe auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt, wobei die Gründe hierfür in der Person des anderen Ehepartners liegen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der scheidungswillige Ehepartner schwer vom anderen Ehepartner misshandelt wurde.
Rechtsfolgen des Getrenntlebens
Während des Getrenntlebens der Eheleute sieht das Gesetz Sonderregelungen für viele Rechtsfragen vor, die teilweise über die Scheidung hinaus gelten, teilweise aber auch nur den Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung betreffen. Zu folgenden Rechtsfragen erhalten Sie auf anderen Seiten dieser Webseite mehr Informationen:
- Elterliche Sorge
- Umgang
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Aufteilung des Hausrats und Zuweisung der Wohnung (folgt in Kürze)
- Gemeinsame Schulden und gemeinsames Vermögen (folgt in Kürze)
Der Zugewinn- und Versorgungsausgleich werden hingegen meist erst im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geregelt.
Ist für ein Scheidungsverfahren eine anwaltliche Vertretung erforderlich?
Anwaltszwang in Scheidungsverfahren
Für viele Rechtshandlungen im gerichtlichen Scheidungsverfahren besteht ein sog. Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie beispielsweise den Scheidungsantrag nicht selbst beim Gericht einreichen können, sondern hierfür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt benötigen. Die anwaltliche Vertretung soll Sie schützen, indem eine fortlaufende Rechtsberatung vor und während des Verfahrens sichergestellt wird. Rechtsanwälte klären Sie über alle Abläufe und Rechtsfolgen des Verfahrens auf und nehmen Ihre Interessen umfassend wahr.
Bei der Suche nach einer geeigneten anwaltlichen Vertretung helfen Ihnen die Seiten der lokalen Rechtsanwaltskammern weiter.
Aufgaben der anwaltlichen Vertretung in Scheidungsverfahren
Für folgende Rechtshandlungen ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich...
- Einreichung des Scheidungsantrags, der das Verfahren einleitet
- Stellung von Anträgen im Verfahren
- Abschluss eines Vergleichs
- Antragsrücknahme
- Einlegung einer Beschwerde

Es gibt spezielle Fachanwältinnen bzw. Fachanwälte für Familienrecht
Ausnahmen vom Anwaltszwang
Wollen beide Eheleute die Ehescheidung, dann können sie sich darauf einigen, dass nur ein Ehepartner eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt damit beauftragt, den Scheidungsantrag einzureichen. Die Zustimmung zur Scheidung kann dann der andere Ehepartner im Verfahren ohne anwaltliche Vertretung erklären. Dadurch wird das Scheidungsverfahren günstiger.
Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung beider Eheleute durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist hingegen nicht möglich.
Kein Anwaltszwang besteht für folgende Rechtshandlungen...
- Zustimmung zur Scheidung und Widerruf der Zustimmung
- Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags
- Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung
Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
Eröffnung des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren wird vom Familiengericht eröffnet, nach…
- Einreichen des schriftlichen Antrags auf Ehescheidung
- Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
- Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner
Termin zur Scheidung der Ehe
Zum Scheidungstermin werden beide Eheleute und die beauftragten Rechtsanwälte geladen. Beide Ehepartner müssen im Scheidungstermin persönlich anwesend sein. Zur Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen werden beide Ehepartner im Scheidungstermin angehört.
Keine „Online-Scheidung“
Eine „Online-Scheidung“ ohne anwaltliche Vertretung und ohne Scheidungstermin ist nicht möglich. Bei der „Online-Scheidung“, die auf manchen anwaltlichen Webseiten angeboten wird, findet lediglich der Kontakt mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt online statt. Da eine „Online-Scheidung“ auch nicht günstiger ist, empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Ort.
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Mit der Scheidung sind zahlreiche weitere Rechtsfragen wie z. B. der nacheheliche Unterhalt , der Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, gegebenenfalls auch die elterliche Sorge oder der Umgang als sog. Folgesachen zu klären. Daher sieht das Gesetz vor, dass über die Scheidung und die Folgesachen gemeinsam verhandelt und entschieden werden kann (sog. Scheidungsverbund). Dies hat den Vorteil, dass weitere Gerichtsverfahren nicht nötig sind und alles mit einer Entscheidung des Familiengerichts geregelt wird. Voraussetzung für den Scheidungsverbund ist allerdings für die meisten Folgesachen, dass deren Einbeziehung in das Scheidungsverfahren von einem Ehepartner rechtzeitig beantragt wird. Erweist sich die Entscheidung über eine Folgesache, z. B. über ein Umgangsverfahren, als besonders schwierig, dann kann das Gericht die Folgesache auch wieder abtrennen und ein selbstständiges Verfahren dazu führen, damit das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden kann.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Folgesachen können auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Mit der Scheidung werden auch Folgesachen verhandelt
Rechtskraft der Entscheidung und Rechtsmittel
Das Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen wird durch einen Beschluss beendet. Gegen diesen Beschluss können Sie mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vorgehen, wenn Sie mit der Entscheidung des Gerichts (teilweise) nicht einverstanden sind. Das Beschwerdeverfahren führt dann das Oberlandesgericht durch. Wird kein Beschwerdeverfahren eingeleitet, wird der Scheidungsbeschluss nach Zustellung an die Eheleute und Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Verzichten die anwaltlich vertretenen Ehepartner auf die Einlegung von Rechtsmitteln im Scheidungstermin, dann wird die Scheidung mit der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig. Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Scheidung wirksam.
Dauer des Scheidungsverfahrens
Ein Scheidungsverfahren dauert durchschnittlich ab Einreichung des Scheidungsantrags zehn Monate. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann das Verfahren auch deutlich schneller durchgeführt werden. Eine längere Dauer kommt insbesondere bei strittiger Scheidung, Einbeziehung schwieriger Folgesachen oder der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in Betracht.
Checkliste: Scheidung
Hier finden Sie eine Checkliste zu allen wichtigen Punkte zusammenfasst, die bei einer Scheidung zu beachten sind:
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung
Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Eheleute Rechtsfragen, die anlässlich der Scheidung auftreten, einvernehmlich und bindend regeln. Folgende Scheidungsfolgesachen können geregelt werden:
- Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
- Elterliche Sorge und Umgang
- Zugewinn- und Versorgungsausgleich
- Haushaltsgegenstände und Ehewohnung
- Gemeinsames Vermögen und gemeinsame Schulden
Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist, dass die Eheleute alle anstehenden Rechtsfragen einvernehmlich regeln können, das Scheidungsverfahren einfacher wird und regelmäßig Kosten gespart werden (auch wenn Rechtsanwalts- und gegebenenfalls Notarkosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung anfallen).

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat einige Vorteile
Voraussetzungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird in der Regel vor dem Scheidungstermin abgeschlossen. Die Eheleute können sie aber auch noch während des laufenden oder sogar erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens abschließen.
Zu beachten ist, dass Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt oder den Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur wirksam und durchsetzbar sind, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet oder vom Familiengericht als gerichtlicher Vergleich protokolliert wurde.
Anwaltliche Beratung
Vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Daher wird hier auch kein Muster für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zur Verfügung gestellt.
Wirksamkeit und Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung
Nur in seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Ehepartner durch die Scheidungsfolgenvereinbarung stark benachteiligt wird, kann es sein, dass diese unwirksam ist. Eine wirksame Scheidungsfolgenvereinbarung ist grundsätzlich bindend. Wenn sich allerdings die Umstände, die der Vereinbarung zugrunde liegen, stark geändert haben, ist eine Abänderung möglich. Sind Sie der Ansicht, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung unwirksam sein könnte oder abgeändert werden müsste, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
Was kostet ein Scheidungsverfahren und wer trägt die Kosten?
Kosten des Scheidungsverfahrens
Bei den Kosten ist zwischen den Gerichtskosten und der Vergütung für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt zu differenzieren. Die Gerichtskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren, die häufig gar nicht so hoch sind, und den meist deutlich höheren Auslagen des Gerichts (z. B. dem Honorar für einen Sachverständigen) zusammen.
Die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltskosten sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Wert des Verfahrens. Die Höhe des Verfahrenswertes richtet sich vor allem nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung. Werden Folgesachen mitverhandelt (sog. Scheidungsverbund ), erhöht dies den Verfahrenswert und damit auch die Kosten des Verfahrens.
Online-Scheidungskostenrechner bieten eine erste Orientierung zu den anfallenden Kosten. Einen solchen Rechner finden Sie z. B. auf der Seite des Deutschen Anwaltvereins .

Wie viel ein Scheidungsverfahren kostet, ist von Fall zu Fall unterschiedlich
Kostenentscheidung und Kostentragung
Die Kostenentscheidung wird zusammen mit der Scheidung ausgesprochen und lautet in den meisten Fällen wie folgt: „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ Dies bedeutet, dass jeder die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zahlen muss. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt benötigt, können die Eheleute für diesen Fall auch vereinbaren, dass die Anwaltskosten hälftig zwischen ihnen geteilt werden. Auch die Vereinbarung einer anderen Kostenaufteilung ist möglich.
Verfahrenskostenhilfe
Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens können Sie staatliche Unterstützung in Form von Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse die Gerichts- und Anwaltskosten nicht aufbringen können. Mehr zur Verfahrenskostenhilfe erfahren Sie hier:
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Gerhardt, P., Heintschel-Heinegg, B. v., Klein, M. (2021). Handbuch Familienrecht. Wolters Kluwer.
Schwab, D., Ernst, R. (2019). Handbuch Scheidungsrecht. C.H.Beck.
Schwab, D., Görtz-Leible, M. (2022). Meine Rechte bei Trennung und Scheidung. dtv.
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Eherecht mit weiterführenden Informationen zu Trennung und Scheidung (Stand: 2022)
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (Stand: 2022)
Bei der Suche nach einer anwaltlichen Vertretung können die Seiten der lokalen Rechtsanwaltskammern weiterhelfen.
Checkliste: Scheidung
Was sollte bei einer Scheidung beachtet werden?
Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, gibt es einiges zu beachten und zu erledigen. Eine Übersicht zu allen relevanten Themen finden Sie hier:
Kosten einer Scheidung
Durch eine Scheidung fallen Kosten an
Neben den Kosten für das Scheidungsverfahren gibt es weitere Kostenpunkte, die typischerweise nach einer Trennung oder Scheidung anfallen. Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Unterseite.
Kinder in Trennungssituationen
Scheidung mit Kindern
Eine Scheidung mit Kindern ist für diese häufig schwierig. Auf der folgenden Seite finden Sie weitere Informationen dazu, welche Folgen eine Scheidung für Kinder hat und wie man die Kinder in dieser Situation unterstützen kann.