Unterhalt des betreuenden Elternteils
Betreut ein Elternteil die gemeinsamen Kinder nach einer Trennung ganz überwiegend allein, ist daneben häufig keine (volle) Erwerbstätigkeit möglich. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangt werden. Sie erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtslage. Dieser kann jedoch eine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
erstellt am 20.01.23 von Jennifer Reh Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

Das Wichtigste in Kürze
Hier finden Sie die Inhalte dieser Seite im Überblick
- Was ist Betreuungsunterhalt und wem steht dieser zu?
- Wie lange besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
- In welcher Höhe ist Betreuungsunterhalt zu zahlen?
- Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft des hauptbetreuenden Elternteils aus?
- Besteht auch bei geteilter Betreuung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Was ist der Betreuungsunterhalt und wem steht dieser zu?
Zweck des Betreuungsunterhalts
Der Betreuungsunterhalt soll eine gerechte Lastenverteilung zwischen den getrenntlebenden Eltern bewirken, wenn der hauptbetreuende Elternteil wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, während der andere Elternteil seinen Beruf in der Regel ohne Einschränkungen ausüben kann.
Das Gesetz differenziert zwischen Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung (§ 1570 BGB ) und Betreuungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615l Absatz 2 bis 4 BGB ). Bei den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen der beiden Unterhaltsansprüche gibt es Gemeinsamkeiten und Unterschiede, die im Folgenden dargestellt werden. Der Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung ist eine Form des nachehelichen Unterhalts. Daher gelten die allgemeinen Ausführungen dazu auch für den Betreuungsunterhalt.
Verhältnis zwischen Unterhalt des betreuenden Elternteils und Kindesunterhalt
Der Betreuungsunterhalt besteht neben dem Anspruch des Kindes auf Barunterhalt. Mit dem Kindesunterhalt soll die Versorgung des Kindes sichergestellt werden, während mit dem Betreuungsunterhalt der eigene Lebensbedarf des hauptbetreuenden Elternteils gedeckt wird.
Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt des hauptbetreuenden Elternteils besteht, wenn…
- ein gemeinsames Kind betreuungsbedürftig ist,
- dieses Kind tatsächlich betreut wird &
- der betreuende Elternteil deshalb nicht (voll) erwerbstätig sein kann (Achtung: die dritte Voraussetzung gilt nur bei der Betreuung von Kindern, die älter als drei Jahre sind!)
Bei Eltern, die verheiratet waren, besteht der Anspruch erst ab der Scheidung. Bis zur Scheidung kann Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.
Der Betreuungsunterhalt wird nur für die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder gewährt.
Dazu zählen:
- Kinder, die in der Ehe geboren wurden
- Kinder, bei denen die Vaterschaft anerkannt wurde
- Kinder, bei denen die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde
- Kinder, die gemeinsam adoptiert wurden
Betreuungsunterhalt kommt nicht in Betracht für die Betreuung von Stiefkindern. Hier kann aber im Einzelfall ein nachehelicher Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen bestehen. Anders ist dies, wenn das Stiefkind vom betreuenden Elternteil adoptiert wurde. Dann handelt es sich um ein gemeinsames Kind, für dessen Pflege und Erziehung Betreuungsunterhalt verlangt werden kann.
Wie lange besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Grundsatz: Betreuungsunterhalt für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes
Der hauptbetreuende Elternteil kann für drei Jahre nach der Geburt des (jüngsten) gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt von dem anderen Elternteil verlangen. Der hauptbetreuende Elternteil ist in dieser Zeit nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, sondern kann sich ganz der Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes widmen. Arbeitet der betreuende Elternteil trotzdem und gibt das Kind in die Kita oder zu einer Tagesmutter, hat dies in der Regel keine Auswirkungen auf den Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch besteht auch in diesem Fall für die ersten drei Lebensjahre des Kindes grundsätzlich in voller Höhe (sog. Basisunterhalt). Der Unterhalt ist dabei monatlich im Voraus zu zahlen.

Betreuungsunterhalt für Kinder unter drei Jahren
Bei Kindern, die älter als drei Jahre sind, hat die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung grundsätzlich Vorrang vor der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil. Da ab dem dritten Geburtstag des Kindes ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht (§ 24 Absatz 3 SGB VIII ), ist der hauptbetreuende Elternteil grundsätzlich dazu angehalten, das Kind ab diesem Alter in Fremdbetreuung zu geben und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um sich selbst finanziell zu versorgen. In bestimmten Konstellationen, die im Folgenden erläutert werden, kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch nach dem dritten Kindergeburtstag bestehen.
Ausnahme: Betreuungsunterhalt über den dritten Kindergeburtstag hinaus
Ausnahmsweise kann Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies kann aus kindbezogenen Gründen oder aus elternbezogenen Gründen der Fall sein.
Kindbezogene Gründe
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei Kindern nach dem dritten Lebensjahr kommt in Betracht, wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. Die Betreuungsbedürftigkeit ist für jedes Kind individuell zu bestimmen. Maßgeblich sind der Gesundheitszustand, Entwicklungsstand sowie die persönlichen Begabungen und Neigungen. Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit kann auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen, wenn das Kind pflegebedürftig ist.
Entscheidend ist, ob die persönliche Betreuung durch einen Elternteil notwendig ist oder durch Kindergarten, Schule und organisierte Nachmittagsbetreuung genauso gewährleistet werden kann.
Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit besteht beispielsweise, wenn …
das Kind behindert oder chronisch krank ist
Entwicklungsstörungen vorliegen
ein besonderer Förderungsbedarf besteht
musische oder sportliche außerschulische Aktivitäten des Kindes Fahrdienste erforderlich machen
Elternbezogene Gründe
Auch elternbezogene Gründe können dazu führen, dass Betreuungsunterhalt für die Betreuung älterer Kinder zu gewähren ist. Elternbezogen sind diese Gründe, weil sie in der Elternbeziehung oder in der Person des betreuenden Elternteils wurzeln. Zwei wichtige Fälle sind zu unterscheiden:
- Gemeinsame Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des familiären Zusammenlebens
In diesen Fällen soll das Vertrauen in die gelebte Rollenverteilung vor der Trennung geschützt werden, wenn diese auf einem gemeinsamen Lebensentwurf beruhte. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht für eine Übergangszeit nach der Trennung bzw. Scheidung, die der betreuende Elternteil dazu nutzen muss, um sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu kümmern. Bei der Festlegung der Dauer der Übergangszeit sind Ausbildungsstand, Dauer der Lebensgemeinschaft und Anzahl der Kinder zu berücksichtigen. Bei verheirateten Eltern wird stets angenommen, dass ein gemeinsamer Lebensentwurf bei gemeinsamen Kinder vorliegt, während bei nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Lebensplanung und ein darauf begründetes Vertrauen vom betreuenden Elternteil nachgewiesen werden müssen. - Unzumutbare Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils
Trotz Fremdbetreuung des Kindes kann der hauptbetreuende Elternteil im Einzelfall einer unzumutbaren Doppelbelastung durch verbleibende Betreuungsleistungen in den Morgen- und Abendstunden, Haushaltsführung und Vollzeittätigkeit ausgesetzt sein. Der Betreuungsaufwand ist dabei individuell vom Alter und Entwicklungsstand sowie von der Anzahl der Kinder abhängig. Besteht eine solche unzumutbare Doppelbelastung, kann vom hauptbetreuenden Elternteil regelmäßig nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit erwartet werden. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe, in der der Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit nicht gedeckt werden kann.
Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bejaht wurde, finden Sie hier:
Weitere Informationen zur Dauer des Betreuungsunterhalts, zum Wiederaufleben und zur Neuentstehung nach einem Wegfall des Anspruchs finden Sie hier:
In welcher Höhe ist Betreuungsunterhalt zu zahlen?
Berechnungsschritte für den Betreuungsunterhalt
Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ist zwischen dem Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung und dem Betreuungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern zu differenzieren.
Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung
Erläuterungen zur Höhe des Betreuungsunterhalts nach einer Scheidung finden Sie beim nachehelichen Unterhalt.
Betreuungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ergeben sich einige Abweichungen zum Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung. Die folgenden Ausführungen bieten eine erste Orientierung zur Unterhaltsberechnung in drei Schritten.

Berechnung des Betreuungsunterhalts
1. Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils
Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten
Die Bedarfsbestimmung erfolgt nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des hauptbetreuenden Elternteils. Maßgeblich ist das Einkommen, welches dieser ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes erzielt hätte. Es ist somit das vorgeburtliche Einkommen oder die hypothetische Einkommensentwicklung ohne die Geburt zugrunde zu legen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils sind nicht relevant. Als Mindestbetrag kann das Existenzminimum in Höhe von 1.120 € (Stand: 2023) verlangt werden.
Maßgebliches Einkommen des Unterhaltsberechtigten
Einkünfte vor der Geburt | Lebensbedarf während Kindesbetreuung |
---|---|
Einkommen aus Erwerbstätigkeit | in Höhe des erzielten Einkommens vor der Geburt |
noch im Studium oder in der Ausbildung | in Höhe des hypothetischen Einkommens nach dem Abschluss |
Bezug von Sozialleistungen | in Höhe der Sozialleistungen |
keine Einkünfte | in Höhe des Existenzminimums (1.120 €, Stand: 2023) |
2. Berücksichtigung der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils
Berücksichtigung der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils
Der betreuende Elternteil kann nur Unterhalt verlangen, soweit er seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. Das Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils ist daher auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Die Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt gelten hier entsprechend.
Beachten Sie jedoch, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht verpflichtete ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und deshalb daraus erwirtschaftetes Einkommen in der Regel nicht angerechnet wird.
3. Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass er den Unterhaltsanspruch ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs erfüllen können muss. Nach der Rechtsprechung muss ihm daher ein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.510 € bei Erwerbstätigkeit, andernfalls in Höhe von 1.385 € verbleiben (Stand: 2023). Es ist also stets zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts von seinem bereinigten Nettoeinkommen ein Betrag verbleibt, der über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Ansonsten ist der Unterhalt nur bis zur Höhe des Selbstbehalts zu zahlen.
Aber auch dann, wenn der angemessene Selbstbehalt gewährleistet ist, soll der Unterhaltspflichtige nicht mehr als 45 % seines bereinigten Nettoeinkommens bezahlen. Hier finden Sie eine Anleitung zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens:
Behandlung von sog. Mangelfällen
Ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil mehreren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet und reicht das Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, stellt sich die Frage, welcher Unterhaltsanspruch vorrangig zu erfüllen ist.
Manchmal reicht das Geld nicht für alle Unterhaltszahlungen aus
Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft des hauptbetreuenden Elternteils aus?
Lebt der hauptbetreuende Elternteil in einer neuen Partnerschaft, kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter Umständen beschränkt werden oder vollständig entfallen.
Beschränkung des Anspruchs bei neuer Partnerschaft
Lebt der hauptbetreuende Elternteil mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, ohne dass sie verheiratet sind, hat dies in den meisten Fällen keine Auswirkung auf den Betreuungsunterhalt. Die Interessen des gemeinsamen Kindes sind vorrangig. Deshalb ist in der Regel trotz einer neuen Partnerschaft des betreuenden Elternteils weiterhin Betreuungsunterhalt zu zahlen.
Es kann aber ein fiktives Einkommen angesetzt werden, wenn der betreuende Elternteil in der neuen Partnerschaft den Haushalt führt und deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dieses fiktive Einkommen wird dann auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, so dass sich die Höhe des Betreuungsunterhalts entsprechend reduziert.

Eine neue Partnerschaft kann sich auf den Betreuungsunterhalt auswirken
Erlöschen des Anspruchs bei Heirat
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt erlischt vollständig, wenn der hauptbetreuende Elternteil eine neue Partnerin oder einen neuen Partner heiratet. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch wiederaufleben, wenn die neu eingegangene Ehe geschieden wird und nach dieser Scheidung das gemeinsam Kind weiterhin betreuungsbedürftig ist.
Besteht auch beim Wechselmodell ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Gesetzliche Regelung geht von Residenzmodell aus
Die gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsunterhalt sind auf das sog. Residenzmodell zugeschnitten, bei dem das Kind ganz überwiegend von einem Elternteil betreut wird und den anderen Elternteil regelmäßig besucht.
Teilen sich die Eltern nach der Trennung die Betreuung des gemeinsamen Kindes (sog. geteilte Betreuung bzw.
Wechselmodell
), stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf den Betreuungsunterhalt.

Beide Eltern betreuen das Kind
Mehr Zeit für die Arbeit
Weniger Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit
Betreuungsunterhalt kann stets nur derjenige Elternteil verlangen, der sich aufgrund der Kindesbetreuung und der dadurch eingeschränkten Erwerbstätigkeit finanziell nicht selbst versorgen kann. Wenn sich die Eltern die Betreuung des Kindes teilen, bestehen weniger Einschränkungen. Jeder Elternteil ist daher bei einer geteilten Betreuung schon in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten, da eine teilweise Entlastung durch die Mitbetreuung des anderen Elternteils besteht. Im Einzelfall ist zu entscheiden, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zusätzlich zur Kindesbetreuung zumutbar ist.
Auswirkungen auf den Betreuungsunterhalt
Wann besteht noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Kann sich ein mitbetreuender Elternteil trotz der reduzierten Betreuungsleistung nicht selbst finanziell versorgen und seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Mitbetreuung des Kindes auch nicht weiter ausbauen, kann den anderen Elternteil eine Pflicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt treffen.
Quellen & Links
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Mehr zum Thema
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Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Gernhuber, J., Coester-Waltjen, D. (2020). Familienrecht. C.H.Beck.
Schäuble, M. (2013). Erwerbsobliegenheit im Betreuungsunterhalt. H. Gietl Verlag.
Wendl, P., Dose, H.-J. (2019). Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht und zum Verfahren in Unterhaltssachen. C.H.Beck.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BGH 10.6.2015 – XII ZB 251/14 (Verlängerung des Betreuungsunterhalts für Mutter eines behinderten Kindes)
BGH 18.4.2012 – XII ZR 65/10 (Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen)
BGH 15.6.2011 – XII ZR 94/09 (Kein Altersphasenmodell bei Entscheidung über Unterhalt für Betreuung älterer Kinder)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Eherecht mit weiterführenden Informationen zu Trennung und Scheidung (Stand: 2022)
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Unterhaltsrecht
Broschüre des Bundesamtes für Justiz zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland (Stand: 2021)
Die Düsseldorfer Tabelle enthält die einheitlichen Entscheidungsgrundsätze der Oberlandesgerichte in Unterhaltssachen. In den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle finden sich die Grundlagen zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Andere Oberlandesgerichte verwenden ähnliche Leitlinien, die Sie über die Übersicht der FamRZ aufrufen können.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt hat Vorrang
Der Kindesunterhalt ist immer vorrangig zu berechnen. Der zu zahlende Kindesunterhalt wird bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigt. Mehr zum Kindesunterhalt erfahren Sie auf folgender Unterseite.
Ehegattenunterhalt
Betreuungsunterhalt ist Teil des nachehelichen Unterhalts
Der Unterhalt des betreuenden Elternteils ist bei geschiedenen Eltern ein Teil des nachehelichen Unterhalts. Die Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt finden daher bei geschiedenen Eltern auch Anwendung beim Betreuungsunterhalt.
Staatliche Unterstützung
Weitere finanzielle Stützen für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die häufig einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, können unter Umständen zusätzlich auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Welche staatlichen Leistungen in Betracht kommen, zeigt die folgende Unterseite.