Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
erstellt am 20.01.23 von Jennifer Reh Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

Was erwartet Sie auf dieser Seite?
Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was ist Ehegattenunterhalt?
- Was ist beim Anspruch auf Trennungsunterhalt zu beachten?
- Was ist nachehelicher Unterhalt und in welchen Fällen kann nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt verlangt werden?
- In welcher Höhe ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?
- Wie lange ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?
- In welchen Fällen kann der Unterhalt wegen (grober) Unbilligkeit herabgesetzt, befristet oder ausgeschlossen werden?
- Was passiert, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsansprüche ausreicht (sog. Mangelfall)?
Sie erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtslage. Dieser kann jedoch eine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Alle Informationen auf dieser Seite gelten gleichermaßen für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Was ist der Ehegattenunterhalt?
Verschiedene Formen des Ehegattenunterhalts
Beim Ehegattenunterhalt bestehen drei verschiedene Formen des Unterhalts mit unterschiedlichen Voraussetzungen: der Familienunterhalt, der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt.
Unterhaltsformen einfach erklärt
Was bedeutet Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt genau? Und wann kann ich was verlangen?
Familienunterhalt
Während des Zusammenlebens der Eheleute tragen beide durch Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Haushaltsführung zum Familienunterhalt bei. Damit wird der gesamte Bedarf der Familie gesichert, einschließlich der Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder, der Haushaltskosten und der üblichen Ausgaben des täglichen Lebens. Wie der Familienunterhalt erbracht wird, ergibt sich aus den Absprachen der Eheleute über die Verteilung der Aufgaben im Haushalt und zur Erwerbstätigkeit.
Trennungsunterhalt
Mit der Trennung der Eheleute tritt an die Stelle der Verpflichtung beider Eheleute, zum Familienunterhalt beizutragen, ein einseitiger Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners gegen den anderen. Mit dem Trennungsunterhalt wird der Lebensbedarf des berechtigten Ehepartners durch Zahlung einer monatlichen Geldrente bis zur Scheidung sichergestellt.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Dies bedeutet, dass jeder geschiedene Ehepartner grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch eine nachwirkende Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren geschiedenen Ehepartners, für den Lebensbedarf des anderen geschiedenen Ehepartners (teilweise) aufzukommen. Diese Fälle sind im Gesetz abschließend geregelt.
Für die drei verschiedenen Unterhaltsansprüche gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Deshalb müssen sie unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Trennungsunterhalt mit der Scheidung endet und ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht automatisch besteht, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden muss.
Was ist beim Anspruch auf Trennungsunterhalt zu beachten?
Allgemeine Informationen zum Trennungsunterhalt
Während der Zeit des Getrenntlebens der Eheleute kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei muss der wirtschaftlich schwächere Ehepartner bedürftig sein, d. h. sich nicht selbst angemessen versorgen können. Der andere Ehepartner muss leistungsfähig sein, d. h. der Unterhalt muss gezahlt werden können, ohne den eigenen Lebensbedarf zu gefährden. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu bezahlen. Auf Trennungsunterhalt kann nicht vorab verzichtet werden (z. B. im Rahmen eines Ehevertrags ).
Voraussetzungen des Trennungsunterhalts
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Die Eheleute haben die Trennung tatsächlich vollzogen: Sie haben sämtliche Lebensbereiche getrennt und den Willen zur dauerhaften Trennung. Die häusliche Gemeinschaft kann auch dann aufgehoben sein, wenn die Eheleute innerhalb derselben Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, also von „Tisch und Bett“ getrennt leben.
Bedürftigkeit eines Ehepartners
Ein Ehepartner ist nicht erwerbstätig oder verdient deutlich weniger als der andere. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner kann dann Trennungsunterhalt verlangen. Dabei sind aber vorhandene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Verdienen beide Eheleute etwa gleich viel, kann keiner Unterhaltszahlungen vom anderen verlangen.
Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners
Der unterhaltspflichtige Ehepartner kann Unterhalt zahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.
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Höhe des Trennungsunterhalts
Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung. Jedem Ehepartner steht grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens zu (Halbteilungsgrundsatz). Da die Unterhaltsberechnung nach dem gleichen Prinzip erfolgt wie beim nachehelichen Unterhalt finden Sie alle notwendigen Informationen zur Ermittlung der Unterhaltshöhe hier .
Versagung, Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterhalts
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann ausnahmsweise vom Gericht versagt, in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Dies ist der Fall, wenn eine Unterhaltszahlung für den unterhaltspflichtigen Ehepartner eine unangemessene Härte bedeutet. Nähere Informationen hierzu finden Sie weiter unten – Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt werden hierbei gleichbehandelt.
Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen?
Was ist nachehelicher Unterhalt und in welchen Fällen kann nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt verlangt werden?
Allgemeine Informationen zum nachehelichen Unterhalt
Nach der Scheidung gehen die ehemaligen Eheleute ihre eigenen Wege. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass die Eheleute nach der Scheidung grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der wirtschaftlich schwächere geschiedene Ehepartner von seinem ehemaligen Ehepartner Unterhalt verlangen. Ist es beispielsweise für den wirtschaftlich Schwächeren aus ehebedingten Gründen (etwa wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes) schwierig, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Es gibt aber auch noch weitere Fälle, in denen die nacheheliche Solidarität dazu führt, dass der wirtschaftlich schwächere geschiedene Ehepartner Unterhalt von dem anderen verlangen kann. Nachehelicher Unterhalt ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen vorgesehen. Über diese Unterhaltstatbestände wird im Folgenden ein Überblick gegeben. Voraussetzung ist dabei immer, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist, und derjenige, der Unterhalt zahlen soll, leistungsfähig ist.
Unterhaltsvereinbarungen zwischen den Eheleuten
Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben sind möglich.
Sie können mit Ihrem Ehepartner auch eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung treffen. Darin können Sie den nachehelichen Unterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorgaben ausgestalten. Eine Unterhaltsvereinbarung vor der Scheidung muss notariell beurkundet werden. Sie können aber auch noch im Scheidungsverfahren eine Unterhaltsvereinbarung vom Familiengericht protokollieren lassen. Wenn Sie eine Unterhaltsvereinbarung abschließen wollen, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Einzelne Unterhaltstatbestände mit jeweiligen Voraussetzungen
Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes
Der Elternteil, der nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut, hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Betreuung des gemeinsamen Kindes
Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehepartner kann nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn eine Erwerbstätigkeit wegen Alters nicht erwartet werden kann. Der Bedürftige soll in diesem Fall vorrangig durch seinen ehemaligen Ehepartner finanziell versorgt werden und nicht auf Sozialhilfe zurückgreifen müssen. Dabei ist keine feste Altersgrenze vorgesehen. Spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand wird eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet.
Die Voraussetzungen für den Unterhalt wegen Alters müssen zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand vorliegen. Es muss also eine nahtlose Unterhaltsberechtigung seit der Scheidung vorliegen.
Unterhalt wegen Krankheit
Nachehelicher Unterhalt kommt zudem in Betracht, wenn eine Erwerbstätigkeit wegen Krankheit ganz oder teilweise nicht zumutbar ist. Dabei ist es unerheblich, welche Art von Krankheit (z. B. Krebs, Diabetes, Suchterkrankungen oder schwere Depressionen) besteht. Ein Unterhaltsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte schon bei der Eheschließung krank war und die Krankheit noch fortbesteht. Der Anspruch kann aber entfallen oder herabgesetzt werden, wenn bestehende Therapiemöglichkeiten zur Linderung oder Heilung der Krankheit nicht genutzt werden.
Die Voraussetzungen für den Unterhalt wegen Krankheit müssen zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand vorliegen. Es muss also eine nahtlose Unterhaltsberechtigung seit der Scheidung vorliegen.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn ein geschiedener Ehepartner nach der Scheidung oder nach dem Wegfall sonstiger Unterhaltsansprüche keinen angemessenen Arbeitsplatz findet. Der Bedürftige muss dabei nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel nicht, wenn der geschiedene Ehepartner für zwei bis drei Jahre ohne längere Unterbrechung gearbeitet hat.
Auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle
Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach:
- Ausbildung
- Fähigkeiten
- Lebensalter
- Gesundheitszustand
- ehelichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Dauer der Betreuung gemeinsamer Kinder
Dabei ist nicht nur eine Berufstätigkeit angemessen, die dem erlernten Beruf entspricht. Vielmehr muss sich der Bedürftige gegebenenfalls beruflich neu ausrichten sowie Aus-, Fort- und Umbildungen in Kauf nehmen. Für die durchschnittliche Dauer der Ausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch.
Aufstockungsunterhalt
Es kommt vor, dass ein geschiedener Ehepartner zwar eine angemessene Berufstätigkeit ausübt, das Erwerbseinkommen aber trotz aller Bemühungen um eine besser bezahlte Stelle nicht ausreicht, um einen den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensstandard zu decken. In diesen Fällen kommt ein Aufstockungsunterhalt nach der Scheidung oder dem Wegfall sonstiger Unterhaltsansprüche in Betracht. Der Bedürftige kann dann vom ehemaligen Ehepartner einen Aufstockungsbetrag als Unterhalt verlangen. Dieser Aufstockungsbetrag ergibt sich aus dem vollen Unterhaltsanspruch, von dem die eigenen Einkünfte abzuziehen sind. Geringfügige Einkommensunterschiede werden nicht ausgeglichen. Beachten Sie aber, dass der Aufstockungsunterhalt in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt wird. Eine dauerhafte Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen wäre unverhältnismäßig.

Aufstockungsunterhalt
Unterhalt zwecks Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Konnte eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommen werden oder wurde diese wegen der Ehe abgebrochen, kann ebenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, wenn der Betroffene nach der Scheidung die Ausbildung fortsetzen oder eine vergleichbare Ausbildung aufnehmen möchte. Wird nachehelicher Unterhalt für die Zeit der Ausbildung bezahlt, dann wird die Grundlage für die finanzielle Selbstständigkeit des bedürftigen geschiedenen Ehepartners gelegt. Dieser Unterhaltsanspruch kommt also langfristig auch dem Unterhaltspflichtigen zugute. Beachten Sie: BAföG-Leistungen sind vorrangig und deshalb vollständig auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Neben dem Unterhalt für die Zeit der Ausbildung können auch Fortbildungs- oder Umbildungsmaßnahmen einen Unterhaltsanspruch begründen. Voraussetzung ist, dass der geschiedene Ehepartner sich fort- oder umbilden lässt, um berufliche Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe entstanden sind (z. B. ein Ortswechsel aufgrund der Eheschließung). Dabei sind unterhaltsberechtigende Fort- und Umbildungen auf berufliche Maßnahmen beschränkt. Das bedeutet, dass z. B. das Nachholen des Abiturs an der Abendschule oder ein Aufbaustudium keinen Unterhaltsanspruch begründen können.
Nachehelicher Unterhalt für die Zeit der Ausbildung ist zu gewähren, wenn...
- wegen der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde,
- sobald wie möglich nach der Scheidung die vorherige Ausbildung fortgesetzt bzw. eine vergleichbare Ausbildung aufgenommen wird, wobei ein Fachwechsel grundsätzlich möglich ist, solange sich die Ausbildung nicht wesentlich verlängert/verteuert,
- damit ein erster berufsqualifizierender Abschluss erlangt wird, d. h. eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium begründen keinen Unterhaltsanspruch,
- diese eine unterhaltssichernde Tätigkeit ermöglicht und die Berufsaussichten verbessert und
- ein erfolgreicher Abschluss in der durchschnittlichen Ausbildungsdauer zu erwarten ist.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Es kann vorkommen, dass keiner der genannten Unterhaltstatbestände einschlägig ist, es aber ungerecht wäre, wenn der bedürftige geschiedene Ehepartner keinen Unterhalt bekommt. Ausnahmsweise besteht dann ein Unterhaltsanspruch, wenn eine Erwerbstätigkeit aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist. Wann ein solcher sogenannter Billigkeitsgrund für die Annahme eines Unterhaltsanspruchs vorliegt, ist immer vom Einzelfall abhängig.
Ein Unterhalt aus Billigkeitsgründen kommt z. B. in Betracht, wenn der geschiedene Ehepartner an der Erwerbsarbeit gehindert ist, weil er...
- das leibliche Kind des anderen Ehepartners, also sein Stiefkind, betreut
- ein von beiden Eheleuten aufgenommenes Pflegekind betreut
- die Pflege eines Angehörigen mit Einverständnis des anderen Ehepartners übernommen hat
In welcher Höhe ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?
Berechnungsschritte für den nachehelichen Unterhalt
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist von zahlreichen Faktoren abhängig, die hier nicht alle aufgeführt werden können. Diese Übersicht bietet vielmehr eine erste Orientierung zur Unterhaltsberechnung in vier Schritten.
Grundlage der Unterhaltshöhe ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsberechtigte soll weiterhin einen Lebensstandard haben, der dem während der Ehe entspricht. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet dabei das gesamte Einkommen der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung. Dieses wird als eheprägend angesehen.
Die Unterhaltsberechnung in vier Schritten gilt grundsätzlich auch für den Trennungsunterhalt!

Nach der Scheidung muss ggf. nachehelicher Unterhalt gezahlt werden
1. Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse
Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden anhand der unterhaltsrelevanten Einkommen der Eheleute bestimmt. Diese umfassen das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit sowie sonstige Einkünfte. Beim Trennungsunterhalt sind die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen, während beim nachehelichen Unterhalt die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich sind. Ausnahmsweise sind auch Einkünfte aus einer erst nach der Trennung oder Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit unterhaltsrelevant. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit die frühere Haushaltsführung oder Kinderbetreuung ersetzt.
Anleitung zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens
Hier finden Sie eine Anleitung zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens:
Berücksichtigung von fiktiven Einkünften
Will sich der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht dadurch entziehen, dass er beispielsweise ohne wichtigen Grund seine Arbeit kündigt und so arbeitslos wird, dann wird bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen angenommen. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige so behandelt wird, als wäre das bisherige Einkommen noch vorhanden. Dasselbe gilt für den Unterhaltsberechtigten, wenn und soweit die Bedürftigkeit auf der Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beruht.
2. Bestimmung der Unterhaltshöhe
Bestimmung der Unterhaltshöhe
Sind das bereinigte Nettoeinkommen und die sonstigen Einkünfte der geschiedenen Eheleute beziffert, kann die konkrete Höhe des Unterhalts bestimmt werden.
Zur einfacheren Berechnung gibt die Rechtsprechung dabei bestimmte Quoten vor, wobei zwei Fälle zu unterscheiden sind:
- Wenn der Unterhaltsberechtigte selbst nicht erwerbstätig ist, beträgt der Unterhalt 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, zzgl. 50 % der sonstigen Einkünfte der geschiedenen Eheleute.
- Wenn der Unterhaltsberechtigte selbst auch erwerbstätig ist, beträgt der Bedarf 45 % der Einkommensdifferenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute, zzgl. 50 % der sonstigen Einkünfte der geschiedenen Eheleute.
Quotenunterhalt
Die Quoten orientieren sich am Halbteilungsgrundsatz bezogen auf die ehelichen Lebensverhältnisse, das heißt es wird das Gesamteinkommen der geschiedenen Eheleute zugrunde gelegt und hälftig aufgeteilt. Beim Erwerbseinkommen kommt dem Unterhaltspflichtigen allerdings ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % des Einkommens zugute.
3. Berücksichtigung der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehepartners
Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bedürftig ist, das heißt seinen Unterhalt nicht mit eigenen finanziellen Mitteln decken kann.
Hat der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, dann sind diese auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, weil er im Umfang der eigenen Einkünfte nicht bedürftig ist.
Relevant sind grundsätzlich nur solche Einkünfte, die nicht schon im Zeitpunkt der Scheidung bzw. Trennung vorlagen, es sei denn, diese Einkünfte waren in der Ehe schon angelegt und erwartbar (z. B. normale Einkommenssteigerungen). Nicht angerechnet werden hingegen die während der Ehe erzielten Einkünfte, da diese die ehelichen Lebensverhältnisse prägten und daher schon bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe berücksichtigt wurden.
Keine Anrechnung überobligatorischer Einkünfte
Arbeitet der berechtigte Ehepartner parallel zur Kinderbetreuung in einem Umfang, der ihm eigentlich nicht zumutbar ist, werden die Einkünfte in Höhe der unzumutbaren Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht angerechnet. Ist dem berechtigten Ehepartner die Erwerbstätigkeit überhaupt nicht zumutbar, erhält er also den vollen Unterhaltsbedarf. Ist die Erwerbstätigkeit hingegen teilweise zumutbar, ist der darauf entfallende Anteil der Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen.
Beispiele für anrechenbare Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
Die Einkünfte werden grundsätzlich nur angerechnet, wenn sie nicht schon während der Ehe erzielt worden sind.
- Erwerbseinkommen, das nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (z. B. bei unerwartetem Karrieresprung)
- Renten- oder Pensionszahlungen
- Vermögenseinkünfte, wie z. B. Einkünfte aus Vermietung
- Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I, BAföG, Kindergeld, Elterngeld (soweit dieses den Mindestbetrag von 300 € übersteigt)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, im Einzelfall können weitere Einkünfte angerechnet werden.
Hinweis zum Trennungsunterhalt
Auch beim Trennungsunterhalt sind die aufgezählten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen. Zudem wird ein Wohnvorteil des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sein, wenn dieser in dem von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Wohneigentum oder in einer eigenen Immobilie (z. B. mit gemeinsamen Kindern) wohnt und dadurch Mietausgaben eingespart werden.
4. Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehepartners
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass er den Unterhaltsanspruch ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung muss ihm daher ein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.510 € (Stand: 2023) bei Erwerbstätigkeit, andernfalls in Höhe von 1.385 € (Stand: 2023) verbleiben. Es ist also stets zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts von seinem bereinigten Nettoeinkommen ein Betrag verbleibt, der über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Ansonsten ist der Unterhalt nur bis zur Höhe des Selbstbehalts zu zahlen.

Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein
Wie lange ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?
Was gilt für alle Unterhaltstatbestände?
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt stets durch eine Wiederheirat oder den Tod des Unterhaltsberechtigten.
In allen anderen Fällen hängt die Dauer des nachehelichen Unterhalts davon ab, welcher Unterhaltstatbestand vorliegt. Zu beachten ist, dass verschiedene Unterhaltstatbestände miteinander kombiniert werden können. Zum Beispiel kann zunächst ein Anspruch wegen Betreuungsunterhalt bestehen. Wenn das gemeinsame Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist, der betreuende Elternteil aber z. B. nicht direkt eine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann im Anschluss an den Betreuungsunterhalt nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangt werden.

Nachehelicher Unterhalt ist meistens nicht für unbegrenzte Zeit zu zahlen
Überblick zur Auszahlungsdauer
Hier finden Sie eine Übersicht dazu, wie lange der nacheheliche Unterhalt bei den verschiedenen Unterhaltstatbeständen zu zahlen ist.
Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes
- bis zum 3. Geburtstag des (jüngsten) gemeinsamen Kindes
- bei älteren Kindern, solange dies der Billigkeit entspricht
Altersunterhalt
- bis zur Wiederheirat oder zum Tod des Unterhaltsberechtigten
Krankenunterhalt
- bis sich der Gesundheitszustand so verbessert hat, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf selbst durch Erwerbstätigkeit decken kann
Erwerbslosenunterhalt
- bis eine angemessene Arbeitsstelle gefunden wird
- der Anspruch kann wiederaufleben, wenn der Unterhalt nicht dauerhaft gesichert wurde (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes nach kurzer Zeit)
Aufstockungsunterhalt
- bis der Unterhaltsberechtigte über Einkünfte verfügt, die den vollen Unterhaltsbedarf decken
- kein Wiederaufleben des Anspruchs bei späteren Einkommensunterschieden
Ausbildungsunterhalt
- für die Dauer der üblichen Ausbildungs- bzw. Studienzeit und für eine angemessene Zeit der Stellensuche nach dem Abschluss (ca. drei Monate)
- ehebedingte Verzögerungen sind zu berücksichtigen (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder, Einstiegsschwierigkeiten aufgrund längerer Pause)
Billigkeitsunterhalt
- bis zum Wegfall der schwerwiegenden Gründe, die die Berufstätigkeit hindern (z. B. Versterben des pflegebedürftigen Angehörigen)
In welchen Fällen kann der Unterhalt wegen (grober) Unbilligkeit herabgesetzt, befristet oder ausgeschlossen werden?
Allgemeines zu Herabsetzung, Befristung und Ausschluss des nachehelichen Unterhalts
Das Familiengericht kann den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus Gründen der Billigkeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabsetzen oder zeitlich befristen (§ 1578b BGB ). In Fällen grober Unbilligkeit kommt neben der Herabsetzung und der Befristung des Unterhaltsanspruchs auch ein völliger Ausschluss in Betracht (§ 1579 BGB ). Im Einzelfall wird dabei immer eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, wobei besonders die Interessen des gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen sind.
Hinweis zum Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt kann grundsätzlich aus denselben Gründen ausgeschlossen werden wie der nacheheliche Unterhalt.

In manchen Fällen kann die Zahlung von Unterhalt nach der Trennung/Scheidung unzumutbar sein
Herabsetzung der Unterhaltshöhe und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Der nacheheliche Unterhalt kann der Höhe nach und/oder zeitlich wegen Unbilligkeit beschränkt werden (§ 1578b BGB ). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine unbeschränkte Unterhaltszahlung als unangemessene Belastung des unterhaltspflichtigen Ehepartners erscheint. Zur Feststellung der Unbilligkeit haben die Gerichte die nacheheliche Solidarität des Unterhaltspflichtigen und die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Ehe dazu beigetragen hat, dass der Unterhaltsberechtigte Schwierigkeiten hat, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (man spricht dann von ehebedingten Nachteilen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Ehepartner zugunsten von Kindern und Familie die eigene berufliche Entwicklung zurückgestellt hat. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind auch die Ehedauer und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einzubeziehen. Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen eine zeitliche oder höhenmäßige Beschränkung des nachehelichen Unterhalts bejaht oder verneint wurden, finden Sie hier:
Herabsetzung, Befristung oder Ausschluss des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
In Fällen grober Unbilligkeit kommt neben der Herabsetzung und der Befristung des Unterhaltsanspruchs auch ein völliger Ausschluss in Betracht (§ 1579 BGB ). Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die häufigsten Konstellationen, in denen die Pflicht zur Zahlung von Trennungs- bzw. nachehelichem Unterhalt grob unbillig wäre.
Kurze Ehedauer und Kinderlosigkeit
- Eine kurze Ehedauer wird in der Regel bei einer Ehedauer von bis zu zwei Jahren angenommen.
- Achtung: Beim Trennungsunterhalt ist die kurze Ehedauer allein kein Ausschlussgrund.
Neue verfestigte Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten
- Von einer festen Lebensgemeinschaft ist bei einem Zusammenleben von zwei bis drei Jahren auszugehen.
- Weitere Indizien sind gemeinsames Wirtschaften, ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder in der neuen Partnerschaft sowie gemeinsame Freizeitgestaltung und Urlaubsplanung.
- Zu den Besonderheiten beim Betreuungsunterhalt finden Sie hier weiterführende Informationen.
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Unterhaltsberechtigten
- Dies ist der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner seinen Arbeitsplatz ohne triftigen Grund aufgegeben oder durch leichtfertiges Verhalten verloren hat und deshalb den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten
- Dies kann bei länger andauernden oder wiederholten außerehelichen Beziehungen, die zur Trennung der Eheleute führten, angenommen werden. In diesen Fällen kann vor allem der Trennungsunterhalt versagt werden.
- Ein schwerwiegendes Fehlverhalten liegt ferner bei massiver Vereitelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern durch den unterhaltsberechtigten Elternteil vor.
Was passiert, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsansprüche ausreicht (sog. Mangelfall)?
Was ist ein sogenannter Mangelfall im Unterhaltsrecht?
Ist der Unterhaltspflichtige mehreren Personen (z. B. dem geschiedenen Ehepartner und mehreren Kindern) gegenüber zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, kann es passieren, dass sein Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsansprüche ausreicht. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen bei Erfüllung sämtlicher Unterhaltsansprüche nicht ein angemessener Selbstbehalt , dann liegt ein Mangelfall vor. Im Mangelfall sind die verschiedenen Unterhaltsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zu erfüllen. Diese sogenannte Rangfolge ist gesetzlich in § 1609 BGB festgelegt. Das bedeutet, dass zunächst der „ranghöhere“ Unterhaltsanspruch (vollständig) zu erfüllen ist und auf die anderen Unterhaltsansprüche dann ein gegebenenfalls noch bestehender Restbetrag zu verteilen ist. Die Unterhaltsansprüche der nachfolgenden Rangstufen können dabei auch vollständig entfallen. Die Einzelheiten der Behandlung von Mangelfällen ist äußerst kompliziert. Hier wird ein Überblick gegeben.

Verbleibt kein angemessener Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor
Vorrang des Kindesunterhalts
Der Kindesunterhalt ist immer vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt zu erfüllen. Bleibt nach Zahlung des Kindesunterhalts noch ein Restbetrag übrig, ist dieser an den unterhaltsberechtigten Ehepartner bis zur Grenze des Selbstbehalts zu leisten. In Höhe des nicht mehr gedeckten Bedarfs geht der unterhaltsberechtigte Ehepartner hingegen leer aus.
Sind mehrere „ranggleiche“ Unterhaltsansprüche zu erfüllen (z. B. in Rang 1 Unterhalt gegenüber mehreren minderjährigen Kindern), dann stehen die Unterhaltsansprüche gleichberechtigt nebeneinander und sind anteilig zu kürzen. Zur Behandlung von Mangelfällen beim Kindesunterhalt erhalten Sie hier nähere Informationen:
Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten
- Rang 1: Minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
- Rang 2: Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall der Scheidung wären, sowie (geschiedene) Ehepartner bei einer Ehe von langer Dauer
- Rang 3: Gegenwärtige oder frühere Ehepartner, die nicht unter Rang 2 fallen
- Rang 4: Volljährige Kinder, die nicht unter Rang 1 fallen (z. B. Kinder, die eine Berufsausbildung machen)
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Coester-Waltjen, D., Gernhuber, J. (2020). Familienrecht. C.H.Beck.
Niepmann, B., Seiler, C. (2019). Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts. C.H.Beck.
Schwab, D., Görtz-Leible, M. (2022). Meine Rechte bei Trennung und Scheidung. dtv.
Wendl, P., Dose, H.-J. (2019). Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht und zum Verfahren in Unterhaltssachen. C.H.Beck.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BGH 13.11.2019 – XII ZB 3/19 (Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % der Einkommensdifferenz der Eheleute)
BGH 15.3.2006 – XII ZR 30/04 (Höhe des Selbstbehalts beim Ehegattenunterhalt)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Eherecht mit weiterführenden Informationen zu Trennung und Scheidung (Stand: 2022)
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Unterhaltsrecht
Broschüre des Bundesamtes für Justiz zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland (Stand: 2021)
Die Düsseldorfer Tabelle enthält die einheitlichen Entscheidungsgrundsätze der Oberlandesgerichte in Unterhaltssachen. In den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle finden sich die Grundlagen zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Andere Oberlandesgerichte verwenden ähnliche Leitlinien, die Sie über die Übersicht der FamRZ aufrufen können.
Unterhalt des betreuenden Elternteils
Teil des nachehelichen Unterhalts
Der Unterhalt des betreuenden Elternteils ist bei geschiedenen Eltern ein Teil des nachehelichen Unterhalts. Hier wird der Betreuungsunterhalt ausführlich auf einer eigenen Unterseite behandelt, da auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen kann.
Kindesunterhalt
Mögliche weitere Unterhaltspflichten
Haben die ehemaligen Eheleute unterhaltsberechtigte Kinder, ist der Kindesunterhalt vorrangig zu berechnen. Der zu zahlende Kindesunterhalt wird bei der Berechnung des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts berücksichtigt. Mehr zum Kindesunterhalt erfahren Sie auf folgender Unterseite.
Scheidung & Scheidungsverfahren
Voraussetzungen & Ablauf einer Scheidung
Welche Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen müssen, wie ein Scheidungsverfahren abläuft und welche Kosten mit einer Scheidung verbunden sind, erfahren Sie auf folgender Unterseite.