Staatliche Unterstützung nach einer Trennung
erstellt am 20.01.23 von Julia Matthäi, Prof. Dr. Eva Schumann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
- Welche Auswirkungen hat eine Trennung auf das Wohngeld?
- Welche Sozialleistungen nach dem SGB II bestehen nach einer Trennung?
- Wer hat einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende?
- Wem stehen Leistungen für Bildung und Teilhabe zu?
- Wem steht das Elterngeld nach einer Trennung zu?
- Welche steuerlichen Entlastungen bestehen nach einer Trennung?
Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses
Ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, das von einem Elternteil überwiegend betreut wird, hat bis zum 12. Geburtstag einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen den Staat, wenn der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil zu wenig, nur unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt zahlt.
Kinder zwischen 12 und 18 Jahren haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in den folgenden Fällen:
- kein Bezug von SGB II-Leistungen durch das Kind oder
- das Kind erhält grundsätzlich SGB II-Leistungen, aber durch den Unterhaltsvorschuss wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der hauptbetreuende Elternteil erhält SGB II-Leistungen, hat aber ein Einkommen von mindestens 600 € brutto im Monat
Der aktuelle Höchstsatz (Stand: 1.1.2023) entspricht dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes und beträgt für
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 187 €
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 252 €
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: 338 €
Ausschluss des Unterhaltsvorschusses
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn...
- der hauptbetreuende Elternteil mit einer anderen Person verheiratet oder verpartnert ist, oder
- der hauptbetreuende Elternteil keine Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil erteilt
Unbekannter unterhaltspflichtiger Elternteil
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht auch, solange nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist.
Eigenes Einkommen des Kindes
Ein eigenes Einkommen des Kindes führt zu einer Kürzung des Unterhaltsvorschusses, wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht. Ferienjobs während der Schulferien oder ähnliches haben keinen Einfluss auf den Unterhaltsvorschuss.
Anspruch ohne deutsche Staatsbürgerschaft
Ein Kind, das nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es in Deutschland wohnt. Hiervon gibt es Ausnahmen, etwa bei einem laufenden Asylverfahren.
Beantragung des Unterhaltsvorschusses
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich durch den hauptbetreuenden Elternteil bei der Unterhaltsvorschusskasse (in der Regel beim zuständigen Jugendamt) beantragt werden. Bezieht der hauptbetreuende Elternteil Bürgergeld, dann kann der Bürgergeldanspruch des Kindes gekürzt werden, wenn kein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wird.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Der Staat springt ein, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird
Auswirkungen des Betreuungsmodells auf den Unterhaltsvorschuss
Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss sind auf das Residenzmodell zugeschnitten. Betreuen die Eltern das Kind im Wechsel zu gleichen Anteilen (paritätisches Wechselmodell), dann ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Eltern ein asymmetrisches Wechselmodell praktizieren. Sind die Betreuungszeiten zwischen den Eltern jedoch so aufgeteilt, dass der überwiegend betreuende Elternteil zwei Drittel der Betreuungszeit übernimmt, dann hat das Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht (vollständig oder regelmäßig) zahlt.
Unterhaltsvorschuss ändert nichts an Unterhaltspflicht!
Der unterhaltspflichtige Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Wird der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt, geht der Anspruch auf Kindesunterhalt für diese Zeit auf das Land über. Dies hat zur Folge, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den geleisteten Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss, sofern er den Unterhalt hätte zahlen können.
Welche Auswirkungen hat eine Trennung auf das Wohngeld?
Allgemeine Informationen zum Wohngeld
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Familien mit kleinem Einkommen. Es soll Menschen unterstützen, die Schwierigkeiten haben, mit ihrem Einkommen die Wohnkosten zu decken. Seit dem 1.1.2023 umfasst das Wohngeld auch eine Heizkostenpauschale, um steigende Energiekosten abzumildern. Haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II , dann werden die Wohnkosten von den Sozialleistungen umfasst. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.
Beim Anspruch auf Wohngeld werden berücksichtigt:
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die mit der antragstellenden Person zusammenleben
- die Höhe der Wohnkosten (Miete oder Belastung für ein Eigenheim)
- das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen
Auswirkungen einer Trennung auf das Wohngeld
Trennung während des Wohngeldbezugs
Kommt es während des Bewilligungszeitraums zu einer Trennung, dann ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder und ggf. auch das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Dies hat Einfluss auf die Höhe des Wohngeldanspruches, ggf. kann der Anspruch auch ganz wegfallen. Alle Änderungen sind der zuständigen Wohngeldbehörde mitzuteilen.
Einfluss von Unterhaltszahlungen auf den Wohngeldanspruch
Unterhaltszahlungen (z. B. in Form von Ehegatten- oder Kindesunterhalt) haben Einfluss auf den Wohngeldanspruch.
- Bei der unterhaltsberechtigten Person gehören sie zum Gesamteinkommen. Unterhaltszahlungen müssen der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden. Werden sie verschwiegen, so muss zu viel gezahltes Wohngeld zurückgezahlt werden.
- Bei der unterhaltspflichtigen Person kann der tatsächlich gezahlte Unterhalt vollständig vom Gesamteinkommen abgezogen werden, sofern er notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt ist. Ist dies nicht der Fall, wird aber trotzdem Unterhalt gezahlt, kann dieser vom Gesamteinkommen maximal bis zu einer Höhe von 3.000 € (Unterhalt für jedes Kind) sowie 6.000 € (Ehegattenunterhalt) jährlich abgezogen werden.
Freibetrag für Alleinerziehende
Sind Sie alleinerziehend , wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs ein Freibetrag in Höhe von 1.320 € berücksichtigt. Der Freibetrag ist vom jährlichen Gesamteinkommen abzuziehen, wodurch sich Ihr Wohngeldanspruch entsprechend erhöht.
Auswirkung des Betreuungsmodells auf den Wohngeldanspruch
Wird das Kind im Residenzmodell betreut, dann ist das Kind nur im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils Haushaltsmitglied. Betreuen die getrenntlebenden Eltern das Kind im paritätischen oder asymmetrischen Wechselmodell dann ist das Kind in beiden Elternwohnungen Haushaltsmitglied und wird beim Wohngeldanspruch beider Eltern berücksichtigt. Dies gilt ab einem Mitbetreuungsanteil eines Elternteils von einem Drittel.

Wohngeld hilft v.a. Menschen mit eigenem Einkommen
Welche Sozialleistungen nach dem SGB II bestehen nach einer Trennung?
Bürgergeldanspruch des Kindes
Nach einer Trennung kommen viele Alleinerziehende in die Situation, dass sie – zumindest vorübergehend – auf Bürgergeld angewiesen sind. Kinder, deren Eltern Empfänger von Bürgergeld sind, erhalten ebenfalls Bürgergeld.
Das Bürgergeld umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Beziehen beide Eltern Bürgergeld, dann wird das Bürgergeld für das Kind zwischen den Eltern entsprechend dem Betreuungsumfang aufgeteilt. Die Gesamthöhe des Bürgergeldes bleibt jedoch gleich, unabhängig davon, ob es an einen Elternteil oder anteilig an beide Eltern ausgezahlt wird.
Mehrbedarfe für Umgangs- bzw. mitbetreuenden Elternteil
Nach einer Trennung kommen für den umgangsberechtigten bzw. mitbetreuenden Elternteil folgende weitere Leistungen nach dem SGB II in Betracht...
Zusätzlicher Wohnraumbedarf beim umgangsberechtigten oder mitbetreuenden Elternteil
Bezieht der umgangsberechtigte oder mitbetreuende Elternteil SGB II-Leistungen, dann kann ein Anspruch auf zusätzlichen Wohnraumbedarf geltend gemacht werden, wenn zur Ausübung des Umgangs oder im Rahmen der Mitbetreuung des Kindes in einem asymmetrischen Wechselmodell eine größere Wohnung mit eigenem Kinderzimmer benötigt wird.
Erhöhte Wohnkosten beim paritätischen Wechselmodell
Im paritätischen Wechselmodell können erhöhte Wohnkosten als zusätzlicher Wohnbedarf des Kindes geltend gemacht werden und erhöhen den Bürgergeldanspruch des Kindes.
Weitere ersatzfähige Umgangskosten
Auch weitere durch den Umgang oder ein Wechselmodell ausgelöste Kosten (z. B. Fahrtkosten) können als sozialrechtlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Beantragung von Bürgergeld nach einer Trennung
Der Anspruch des Kindes kann nach einer Trennung vom hauptbetreuenden Elternteil und/oder vom umgangsberechtigten bzw. mitbetreuenden Elternteil geltend gemacht werden. Dazu muss der Elternteil
- erwerbsfähig sein,
- einen Anspruch auf Bürgergeld haben und
- zusammen mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Der umgangsberechtigte bzw. mitbetreuende Elternteil bildet mit dem Kind eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ für die Tage, an denen sich das Kind mehr als zwölf Stunden bei ihm aufhält.
Beispiele für die Bestimmung der Bedarfsgemeinschaft


Wer hat Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Voraussetzungen und Umfang des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
Beziehen Sie Bürgergeld und sorgen allein für Ihr Kind, dann haben Sie einen Anspruch auf Mehrbedarf für
Alleinerziehende
.
Der Mehrbedarf beträgt dabei zwischen 12 % und 60 % des maßgeblichen Regelsatzes. Der Regelsatz einer alleinerziehenden Person beträgt aktuell 502 € (Stand: 1.1.2023). Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder und wird dem Regelsatz hinzugerechnet.
Auswirkungen des Betreuungsmodells auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende
Beim
paritätischen Wechselmodell
wird der Mehrbedarf zwischen den Eltern aufgeteilt, wenn beide einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Jeder Elternteil erhält in diesem Fall 50 % des Mehrbedarfs. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
müssen die Betreuungsintervalle mindestens eine Woche lang sein und eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten vorliegen.
Beim
asymmetrischen Wechselmodell
lehnt das Bundessozialgericht
hingegen eine Aufteilung des Mehrbedarfs ab. In diesem Fall erhält allein der überwiegend betreuende Elternteil den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Höhe des Mehrbedarfs
Die Höhe des Mehrbedarfs ist von der Anzahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder abhängig (Stand: 1.1.2023).
Anzahl & Alter der Kinder | Mehrbedarf in % | Betrag (zusätzlich zum Regelsatz) |
---|---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 % | 180,72 € |
1 Kind über 7 Jahre | 12 % | 60,24 € |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 180,72 € |
1 Kind über 7 Jahre und 1 Kind über 16 Jahre | 24 % | 120,48 € |
2 Kinder über 16 Jahre | 24 % | 120,48 € |
3 Kinder | 36 % | 180,72 € |
4 Kinder | 48 % | 240,96 € |
5 Kinder oder mehr | 60 % | 301,20 € |
Wem stehen Leistungen für Bildung und Teilhabe zu?
Allgemeine Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (sog. „Bildungspaket“) sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterstützen, deren Familien wenig Geld haben und die deswegen hilfebedürftig sind.
Auszahlung des Bildungspakets
Der Zuschuss zum persönlichen Schulbedarf und die Beförderungskosten werden in Form von Geldzahlungen an die Familie erbracht. Die kommunalen Träger (z. B. Stadt, Gemeinde oder Landkreis) entscheiden, wie die übrigen Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden – etwa in Form von Gutscheinen, als Direktzahlungen an den Anbieter oder die Schule oder als Geldzahlung an die Familie (Auskünfte hierzu gibt Ihr kommunaler Träger vor Ort). Die Familie soll in der Regel keinen Vorschuss leisten müssen, sondern die Leistung vorab erhalten. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Kostenerstattung in Frage kommen. Im Einzelfall können Belege gefordert werden, um nachzuweisen, dass die Leistungen nicht zweckentfremdet wurden.
Bildungspaket und andere Sozialleistungen
Wenn ein Antrag auf Bürgergeld gestellt wurde, gelten die Leistungen für Bildung und Teilhabe als mitbeantragt. Es muss kein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Nur Leistungen zur Lernförderung müssen gesondert beantragt werden. Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht auch dann, wenn Sie oder Ihr Kind bereits Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten. Aber auch in anderen Fällen kann ein Anspruch bestehen, wenn der Bedarf des Kindes auf Bildung und Teilhabe nicht anders gedeckt werden kann.
Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Was ist vom Bildungspaket umfasst?
- Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten und Schüleraustausche
- Zuschuss zum persönlichen Schulbedarf (z. B. Schreibmaterialien, Füller, Taschenrechner): 116 € zum 1.8. (1. Schulhalbjahr) und 58 € zum 1.2. (2. Schulhalbjahr) (Stand: 1.1.2023)
- Kosten zur Schulbeförderung (z. B. Bus-/Bahnfahrkarte)
- angemessene Lernförderung (z. B. Nachhilfe oder Lerntherapie)
- Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort
- 15 € pro Monat für Mitgliedschaft in einem Verein, Musikunterricht oder Teilnahme an Freizeiten
Auswirkungen einer Trennung auf das Bildungspaket
Die Leistungen sollen der Familie zugutekommen, in der das Kind lebt – wem die elterliche Sorge zusteht, ist dabei unerheblich. Praktizieren die Eltern das
Residenzmodell
, kann der hauptbetreuende Elternteil den Anspruch auf die Leistungen geltend machen. Diese werden nicht auf den Barunterhalt des anderen Elternteils angerechnet, da die Leistungen vollumfänglich dem Kind zugutekommen sollen.
Betreuen Sie Ihr Kind im
Wechselmodell
, können Sie selbst entscheiden, welcher Elternteil die Leistungen für das Kind geltend macht.

Bildungspaket für Kinder und Jugendliche
Wem steht das Elterngeld nach einer Trennung zu?
Allgemeine Informationen zum Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Sie nach der Geburt eines Kindes erhalten, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausüben. Es gibt verschiedene Formen des Elterngeldes: Basiselterngeld (zwischen 300 € und 1.800 € für maximal 12 Monate bzw. maximal 14 Monate mit Partnermonaten) sowie Elterngeld Plus (zwischen 150 € und 900 € für maximal 24 Monate) und den Partnerschaftsbonus (Verlängerung um zwei bis vier Monate beim Elterngeld Plus). Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen vor der Geburt des Kindes.
Sie können den Elterngeldanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen frei unter sich aufteilen. Ein Elternteil kann das komplette Elterngeld bekommen, Sie können sich beim Bezug des Elterngeldes aber auch abwechseln oder es (teilweise) gleichzeitig beziehen.
Auswirkungen des Betreuungsmodells auf das Elterngeld
Elterngeldbezug im Residenzmodell
Wenn Sie Ihr Kind ganz überwiegend allein betreuen (mindestens zwei Drittel der Zeit), dann haben nur Sie einen Anspruch auf Elterngeld. Gelten Sie steuerlich als alleinerziehend , dann stehen Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich die Partnermonate und der Partnerschaftsbonus zu.
Elterngeldbezug bei geteilter Betreuung
Da Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld das Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt ist, steht beiden Eltern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Anspruch auf Elterngeld (einschließlich der Partnermonate) zu, wenn das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei jedem Elternteil lebt. Können sich die Eltern nicht über die Aufteilung der Elterngeldmonate einigen, dann steht jedem Elternteil maximal die Hälfte der Elterngeldmonate zu. In welchem Zeitraum Sie sich das Elterngeld auszahlen lassen, können Sie selbst entscheiden. Da Eltern auch gleichzeitig Elterngeld beziehen können, bedarf es hierzu keiner Einigung.
Beispiele zum Basiselterngeld nebst Partnermonaten bei geteilter Betreuung
bei einer Bezugsdauer von 14 Monaten
- Beantragt ein Elternteil die Hälfte des Elterngeldes, das beiden Eltern gemeinsam zusteht, also sieben Elterngeldmonate, bleibt dieser Anspruch ungekürzt bestehen. Beantragt der andere Elternteil mehr als die Hälfte des Elterngeldes, wird sein Anspruch auf sieben Elterngeldmonate gekürzt.
- Beantragen beide Eltern mehr als die Hälfte der ihnen gemeinsam zustehenden Elterngeldmonate, wird der Elterngeldanspruch hälftig geteilt, wenn sich die Eltern nicht auf eine andere Verteilung einigen können. Beide Eltern erhalten dann jeweils sieben Monaten lang Elterngeld.
- Beantragen beide Eltern weniger als die Hälfte der ihnen gemeinsam zustehenden Elterngeldmonate, werden beide Anträge bewilligt. Die „restlichen“ Elterngeldmonate verfallen.
Welche steuerlichen Entlastungen bestehen nach einer Trennung?
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Dem hauptbetreuenden Elternteil steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, wenn das Kind bei diesem Elternteil gemeldet ist bzw. dieser das Kindergeld bezieht. Bei diesem Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag. Das bedeutet, durch ihn wird die steuerliche Belastung gesenkt – für den Teil des Einkommens müssen also keine Steuern gezahlt werden.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 € im Jahr für ein Kind und zusätzlich 240 € jährlich für jedes weitere Kind. Um ihn zu erhalten, muss sich der alleinerziehende Elternteil in Lohnsteuerklasse 2 – der Steuerklasse für Alleinerziehende – einordnen lassen. Ein Wechsel der Steuerklasse muss beim Finanzamt beantragt werden. Auch die zusätzlichen Freibeträge in Höhe von 240 € für jedes weitere Kind müssen beantragt werden. Der Wechsel der Steuerklasse kann auch rückwirkend beantragt werden (Stand: 1.1.2023).
Steuerlicher Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag muss nicht beantragt werden. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung der Einkommenssteuer bei jedem Elternteil automatisch, ob der Bezug von Kindergeld oder die Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger ist. Bei einer getrennten steuerlichen Veranlagung wird dabei für jeden Elternteil das halbe Kindergeld zu Grunde gelegt. Dies gilt für verheiratete Eltern mit bislang gemeinsamer steuerlicher Veranlagung erst ab einem Jahr nach der Trennung.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil weniger als 75 % des geschuldeten Kindesunterhalts, dann kann jedoch der hauptbetreuende Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrages des anderen Elternteils auf sich beantragen.

Meist ist das Kindergeld günstiger
Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Wird Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Betreuungsunterhalt gezahlt, können die Zahlungen bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.
- Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner (Ehegattenunterhalt ) können als „Sonderausgabe“ (maximal 13.805 € jährlich) steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner zustimmt, weil er in diesem Fall die Unterhaltsleistungen selbst versteuern muss. Sie oder er hat dann einen Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner (sog. Realsplitting). Anderenfalls kann der Unterhalt als „außergewöhnliche Belastung“ (maximal 9.984 € jährlich) steuerlich berücksichtigt werden (Stand: 2022).
- Waren die getrenntlebenden Eltern nicht miteinander verheiratet und besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB , dann kann der unterhaltspflichtige Elternteil den geleisteten Unterhalt ebenfalls als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen.
Weitere Informationen Kinderfreibetrag & Unterhaltszahlungen
Weitere Informationen zu Kinderfreibeträgen und dazu, wie sich Unterhaltszahlungen auf die Steuern auswirken können, finden sich im Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
Zum FamilienportalQuellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Damljanovic, D. (2016). Das Wechselmodell. Geltendes Recht und Reformbedarf. Peter Lang.
Grube, C. (2020). Unterhaltsvorschussgesetz. Kommentar. C.H.Beck.
Hauck, K., Noftz, W. (2022). Sozialgesetzbuch (SGB) II. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kommentar. Erich Schmidt Verlag.
Knickrehm, S., Kreikebohm, R., Waltermann, R. (2021). Kommentar zum Sozialrecht. C.H.Beck.
Matthäus, T., Lütkehaus, I. (2021). Umgang im Wechselmodell. Eine Familie, zwei Zuhause: Gleichberechtigte Eltern bleiben nach Trennung und Scheidung. dtv.
Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (2021). Gemeinsam getrennt erziehen.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BSG 11.7.2019 – B 14 AS 23/18R (Wohnbedarf des Kindes bei paritätischem Wechselmodell)
BSG 17.2.2016 – B 4 AS 2/15R (zusätzlicher Wohnbedarf des Umgangselternteils)
OVG Bautzen 28.10.2020 – 3 D 42/20 (Unterhaltsvorschuss bei unbekanntem Vater)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss (Stand: 2020)
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Elterngeld und Elternzeit (Stand: 2022)
Über die Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, welches Jobcenter für Sie zuständig ist. Sie können sich beim zuständigen Jobcenter vor Ort darüber informieren, welche Ansprüche auf staatliche Leistungen für Sie oder Ihr Kind bestehen.
Anträge und Anlagen zur Beantragung von SGB II-Leistungen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit .
Betreuungsmodelle
Das Betreuungsmodell beeinflusst staatliche Unterstützung
Die Wahl des Betreuungsmodells wirkt sich auf staatliche Leistungen und steuerliche Entlastungen aus. Welche Betreuungsmodelle es gibt und wie sich diese rechtlich auswirken, erfahren Sie auf der folgenden Unterseite.
Mehr erfahrenKindesunterhalt & Kindergeld
Kindergeld als staatliche Unterstützung
Auch das Kindergeld ist eine Form der staatlichen Unterstützung. Da bei getrenntlebenden Eltern das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, werden die Folgen einer Trennung für das Kindergeld auf der Unterseite zum Kindesunterhalt behandelt. Der Kindesunterhalt wiederum kann sich auf verschiedene staatliche Unterstützungen auswirken.
Mehr erfahrenErwerbstätigkeit
Erhöhte Erwerbstätigkeit nach der Trennung
Die Erwerbstätigkeit erhöht sich häufig nach einer Trennung, insbesondere bei Müttern. Mehr Informationen dazu, wie sich die Erwerbstätigkeit der Eltern vor und nach einer Trennung verhält sowie statistische Hintergründe zu dem Thema finden Sie hier.