Elternvereinbarungen: Umgangsvereinbarung, Vereinbarung im Wechselmodell, Unterhaltsvereinbarung
erstellt am 30.09.22 von Jennifer Reh, Prof. Dr. Eva Schumann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Für welche Bereiche kann eine Elternvereinbarung geschlossen werden?
- Wann ist es sinnvoll, eine Elternvereinbarung zu schließen?
- Welche Möglichkeiten bestehen bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
- Wo finden Eltern Unterstützung bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
- Welche Bindungswirkung haben Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung der Betreuung oder des Umgangs?
Für welche Bereiche kann eine Elternvereinbarung geschlossen werden?
Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In bestimmten Bereichen der Elternverantwortung wie der Betreuung des Kindes, dem Umgang mit dem Kind oder dem Kindesunterhalt kann es sich jedoch anbieten, eine Elternvereinbarung zu treffen.
Bei Elternvereinbarungen zum Umgang oder zur Betreuung sollten Sie das Wohl und den Willen Ihres Kindes in den Vordergrund stellen. Um mehr über die Einbeziehung kindlicher Wünsche zu erfahren, klicken Sie hier:

Elternvereinbarungen können die Eltern gemeinsam treffen
Umgangsvereinbarung im Residenzmodell
Entscheiden Sie sich für eine Betreuung Ihres Kindes im Residenzmodell , dann lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen Elternteil regelmäßig. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist vielmehr Ihre Aufgabe, eine Umgangsregelung zu finden, die Ihrer Lebenssituation und dem Wohl Ihres Kindes am besten entspricht.
Hier finden Sie eine entsprechende Mustervereinbarung zur Regelung des Umgangs, die Sie an Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen können:
Möchten Sie mehr zum Umgang erfahren?
Betreuungsvereinbarung im Wechselmodell
Teilen Sie sich die Betreuung des Kindes nach Trennung (sog. geteilte Betreuung bzw. Wechselmodell ), kann es sich anbieten, die Modalitäten der Betreuung in einer Vereinbarung festzuhalten. Die konkrete Ausgestaltung der geteilten Betreuung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Vielmehr können Sie sich als Eltern gemeinsam unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens eine individuell passende Regelung überlegen.
Hier finden Sie eine entsprechende Mustervereinbarung zur Regelung der Betreuung im Wechselmodell, die Sie an Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen können:
Möchten Sie nähere Informationen zur geteilten Betreuung erhalten?
Vereinbarung über die Zahlung von Kindesunterhalt und den Bezug von Kindergeld
In einer Unterhaltsvereinbarung können Sie die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt konkretisieren. Aus der Vereinbarung ergibt sich beispielsweise, welcher Elternteil in welcher Höhe Barunterhalt zahlen muss, in welcher Form und wann die Zahlung zu erfolgen hat. Bei einer geteilten Betreuung ist es zudem wichtig, eine Einigung über den Bezug von Kindergeld zu treffen. Auch dies kann im Rahmen einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt erfolgen.
Es ist ratsam, die Vereinbarung über den Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Dadurch wird der Inhalt der Vereinbarung vollstreckbar und kann zwangsweise durchgesetzt werden. Eine solche Titulierung ist bei jedem Jugendamt kostenlos möglich. Zuvor sollten Sie aber die Vereinbarung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Mehr Informationen zu Vereinbarungen über den Kindesunterhalt erhalten Sie hier:
Wann ist es sinnvoll, eine Elternvereinbarung zu schließen?
Vor- und Nachteile schriftlicher Elternvereinbarungen
Eine schriftliche Elternvereinbarung kann viele Vorteile bieten, passt aber nicht für alle getrenntlebenden Eltern. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Umstände dafür oder dagegen sprechen, eine Elternvereinbarung zu schließen. Wenn kein Konfliktpotential im Hinblick auf die Ausübung der gemeinsamen Elternverantwortung besteht, genügt es in der Regel, anstehende Entscheidungen mündlich zu besprechen.

Wann ist eine Elternvereinbarung sinnvoll?
Welche Möglichkeiten bestehen bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
Inhalt von Elternvereinbarungen
Wie frei Sie als Eltern bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Elternvereinbarungen sind, hängt davon ab, welcher Bereich der Elternverantwortung betroffen ist. So bestehen z. B. im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, aber auch beim Kindesunterhalt zwingende gesetzliche Vorgaben. Diese können nicht durch eine Elternvereinbarung umgangen werden. In den STARK-Mustervereinbarungen sind die gesetzlichen Vorgaben bereits berücksichtigt.
Bei allen Vereinbarungen sollten Sie zudem das Kindeswohl und den Kindeswillen bestmöglich berücksichtigen.
Grenzen der inhaltlichen Ausgestaltung von Elternvereinbarungen
- Elternvereinbarungen müssen dem Kindeswohl entsprechen.
- Die Elternverantwortung als solche ist unverzichtbar und unübertragbar. In einer Elternvereinbarung kann daher nicht auf die elterliche Sorge, den Umgang oder den Kindesunterhalt verzichtet werden. Unzulässig wäre beispielsweise eine Absprache, in der der hauptbetreuende Elternteil für das Kind auf Unterhalt verzichtet, wenn der andere Elternteil bereit ist, den Umgang mit dem Kind nicht (mehr) wahrzunehmen.
Regelungen zu Geltungsdauer und Anpassungsbedarf
Eine einmal getroffene Vereinbarung ist nicht in Stein gemeißelt. Das Leben mit Kindern geht mit ständigen Veränderungen einher und macht eine regelmäßige Anpassung von Elternvereinbarungen erforderlich. Dies kann jedoch nur in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen und nicht allein durch einen Elternteil entschieden werden. Wenn Sie also Anpassungsbedarf sehen, gehen Sie auf den anderen Elternteil zu und kommunizieren Sie Ihre Vorstellungen. So gelingt Ihnen ein kooperatives Miteinander!
Elternvereinbarungen bei Geschwisterkindern
In den meisten Fällen entspricht eine gemeinsame Regelung des Umgangs oder der Betreuung für alle Geschwister dem Wohl und dem Willen der Kinder. Dennoch sollten bei Geschwisterkindern die Bedürfnisse und Wünsche für jedes Kind individuell ermittelt werden und gegebenenfalls Kompromisse gefunden werden (etwa wenn ein Kind mehr und das andere weniger Umgang wünscht). Manchmal empfiehlt es sich, für jedes Kind eine eigene Elternvereinbarung zu erarbeiten, um jeweils eine altersgerechte Lösung zu finden.
Möchten Sie mehr zum Einbezug kindlicher Wünsche erfahren?

Bei Geschwistern müssen alle Kindeswillen berücksichtigt werden
Wo finden Eltern Unterstützung bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
Es ist sinnvoll, vor Abschluss einer Elternvereinbarung Beratungs- und Unterstützungsangebote wahrzunehmen. Die Unterstützung durch außenstehende Personen kann helfen, eine neutrale Perspektive einzunehmen und eine Lösung zum Wohle des gemeinsamen Kindes zu finden. Eine Beratung kann helfen, Chancen und Risiken aufzuzeigen sowie Vor- und Nachteile zu sortieren und zu reflektieren. Öffentliche Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder Jugendämter bieten Ihnen eine kostenlose Beratung. Eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist hingegen kostenpflichtig, gibt aber auf alle Rechtsfragen Antworten. Auch ein kostenpflichtiges Mediationsverfahren kann bei der Lösung von Konflikten helfen.

Beratungs- und Unterstützungsangebote sind häufig kostenlos
Beratungsangebote bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen
Öffentliche Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder das Jugendamt
Inhalt der Beratung?
- Beratung der Eltern darüber, welche Möglichkeiten der elterlichen Zusammenarbeit nach der Trennung in Betracht kommen
- Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts über die Wahrnehmung der Elternverantwortung nach einer Trennung
- Ausarbeitung von Elternvereinbarungen, insbesondere zum Umgang
- altersgerechte Beteiligung des gemeinsamen Kindes
Weiterführende Informationen zur Trennungsberatung finden Sie hier:
In welchen Fällen ist das Beratungsangebot sinnvoll?
- wenn Sie sich über Möglichkeiten der elterlichen Kooperation nach einer Trennung informieren wollen
- wenn kein Eskalationspotential aufgrund tiefgehender Konflikte besteht und Sie gemeinsam an einer Lösung mit Unterstützung arbeiten wollen
- wenn Sie sich über geeignete weiterführende Unterstützungsangebote (z. B. Mediation) informieren möchten
- wenn es um die Lösung komplizierter Rechtsfragen geht
Beachten Sie: Eine solche Beratung ersetzt keine Rechtsberatung!
Kosten?
- kostenlos
- gesetzlicher Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Familienkrisen oder bevorstehender Trennung/Scheidung
Kontaktadressen zuständiger Stellen finden Sie hier:
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Inhalt der Beratung?
- umfassende Beratung der Eltern zu allen Rechtsfragen der gemeinsamen Elternverantwortung sowie zum Kindesunterhalt
- Ausarbeitung von Elternvereinbarungen auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage
In welchen Fällen ist das Beratungsangebot sinnvoll?
- wenn komplizierte Rechtsfragen geklärt werden sollen (etwa zum Kindesunterhalt)
- wenn rechtssichere Elternvereinbarungen ausgearbeitet werden sollen
- wenn eine psychologische Familien- und Konfliktberatung gesucht wird
Beachten Sie: Eine Rechtanwältin bzw. ein Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen eines Elternteils vertreten. Eine gemeinsame Beratung ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Kosten?
- kostenpflichtig
- anwaltliche Beratung erfolgt entweder nach festen Gebührensätzen, die gesetzlich geregelt sind, oder auf Honorarbasis, die mit den Mandanten vereinbart wird
- in bestimmten Fällen kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen
Ausgebildete Mediatorin oder ausgebildeter Mediator
Inhalt der Beratung?
- neutrale Vermittlung in Konflikten zwischen den Eltern nach festen Regeln und Prinzipien
- umfassende und zukunftsbezogene Lösung des Konflikts
- keine Beeinflussung der inhaltlichen Entscheidungen
- Ergebnisse der Mediation werden schriftlich in einer Abschlussvereinbarung festgehalten
Weiterführende Informationen zur Mediation finden Sie hier:
In welchen Fällen ist das Beratungsangebot sinnvoll?
- wenn Sie Ihre Konflikte selbständig lösen möchten
- wenn Ihre Streitfragen relativ konkret sind und sich sachlich lösen lassen
- wenn Sie bereit sind, sich fair miteinander zu verständigen und die Lösung gemeinsam zu erarbeiten
- wenn ein deutliches Machtungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, kann auch eine Mediation scheitern
Kosten?
- grundsätzlich kostenpflichtig (Abrechnung nach unterschiedlichen Stundensätzen)
- Einige Beratungsstellen bieten Mediationen auch kostenfrei oder auf Spendenbasis an - Informieren Sie sich im Voraus!
Kontaktadressen zuständiger Stellen finden Sie hier:
Welche Bindungswirkung haben Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung der Betreuung oder des Umgangs?
Unterschiedliche Bindungswirkung
Ist eine Elternvereinbarung erstmal geschlossen, stellt sich die Frage, inwieweit die darin getroffenen Absprachen zwischen den Eltern verbindlich sind und vor Gericht durchgesetzt werden können. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung des Umgang oder der Betreuung. Informationen zur Durchsetzung von Unterhaltsvereinbarungen finden Sie hier:
Elternvereinbarungen als Selbstverpflichtung der Eltern
Elternvereinbarungen sind in erster Linie Selbstverpflichtungen der Eltern. Wenn Sie im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung über die Ausübung der Elternverantwortung treffen, dann verlassen sich der andere Elternteil und Ihr Kind auf das Einhalten der getroffenen Absprachen und planen auf dieser Grundlage den Familienalltag: So wird sich z. B. der umgangsberechtigte Elternteil auf die festgelegten Umgangszeiten ausrichten und andersherum der hauptbetreuende Elternteil sich darauf verlassen, dass das Kind an diesen Tagen nicht betreut werden muss. Aber auch für das Kind ist die Verlässlichkeit der Vereinbarungen wichtig. Wenn Sie Anpassungsbedarf sehen, können Sie das Gespräch mit dem anderen Elternteil suchen. Unter Berücksichtigung der Kindesinteressen können dann meistens passendere Lösungen gefunden werden.

Getroffene Vereinbarungen sollten eingehalten werden
Bindung des Familiengerichts an Elternvereinbarungen?
Elternvereinbarungen über eine geteilte Betreuung oder den Umgang können nicht vor dem Familiengericht eingeklagt und zwangsweise gegenüber dem anderen Elternteil durchgesetzt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Umgangs- bzw. Betreuungsvereinbarung notariell beurkundet wird (z. B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ). Allerdings wird das Familiengericht eine Elternvereinbarung, die über einen längeren Zeitraum funktioniert hat, bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Elternvereinbarungen können also Auswirkungen auf die Entscheidung des Familiengerichts haben. Wie stark eine Elternvereinbarung durch das Familiengericht beachtet wird, hängt insbesondere von der Aktualität der Absprache sowie davon ab, inwiefern bestimmte Umstände (z. B. Umzug eines Elternteils in eine andere Stadt) bereits in der Vereinbarung berücksichtigt wurden. Sieht das Familiengericht einen Änderungsbedarf, wird es zunächst versuchen, die bisherige Vereinbarung kindeswohlgerecht fortzuentwickeln.
Vereinbarungen der Eltern über den Umgang oder die Betreuung des Kindes können auch im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht als Vergleich gerichtlich gebilligt werden. Das Familiengericht überprüft dabei, ob die Elternvereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Eine solche gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung ist dann rechtsverbindlich und kann auch gegen den Willen eines Elternteils vollstreckt werden.
Abweichungen von der gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung
Zwar können die Eltern von einem gerichtlich gebilligten Vergleich später im Einvernehmen abweichen. Die Vollstreckbarkeit des Vergleichs bleibt aber dennoch bestehen, so dass die Vereinbarung jederzeit von einem Elternteil durchgesetzt werden kann. Um die gerichtlich gebilligte Vereinbarung rechtsverbindlich anzupassen, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Abänderung gestellt werden. Eine solche gerichtliche Abänderungsentscheidung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil dauerhaft erkrankt ist oder wenn das Kind schulpflichtig wird und deshalb die Umgangs- bzw. Betreuungsregelung an die Schulferien angepasst werden muss.
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Hammer, S. (2004). Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht. Theoretische Grundlagen und praktische Lösungen für Vereinbarungen von Eltern in vorsorgenden Ehe- und Partnerschaftsverträgen sowie bei der Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen. Gieseking.
Matthäus, T., Lütkehaus, I. (2021). Umgang im Wechselmodell. Eine Familie, zwei Zuhause: Gleichberechtigte Eltern bleiben nach Trennung und Scheidung. dtv.
Sünderhauf, H. (2020). Praxisratgeber Wechselmodell. Wie Getrennterziehen im Alltag funktioniert. Springer.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BGH 16.3.2011 – XII ZB 407/10 (Indizwirkung von Elternvereinbarungen vor dem Familiengericht)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Kindschaftsrecht (Stand: 2022)
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Familiengericht, ob dieses Mustervereinbarungen zur Verfügung stellt.
Elternverantwortung nach einer Trennung
Umgang & Betreuung als Teil der Elternverantwortung
Bestimmte Bereiche der Elternverantwortung können durch eine Elternvereinbarung ausgestaltet werden. Mehr zur Elternverantwortung nach einer Trennung erfahren Sie auf der folgenden Unterseite.
Kindesunterhalt
Vereinbarungen über die Zahlung von Kindesunterhalt
Die Zahlung von Kindesunterhalt kann von den Eltern in einer außergerichtlichen Elternvereinbarung geregelt werden. Alles Wissenswerte zum Kindesunterhalt erfahren Sie hier.
Kommunikation mit dem anderen Elternteil
Elternvereinbarungen durch Kommunikation finden und einhalten
Damit die gemeinsame Erziehung auch nach der Trennung funktioniert, finden Sie Tipps zur guten Kommunikation mit dem anderen Elternteil auf der folgenden Unterseite.