Kindesunterhalt und Kindergeld
erstellt am 21.03.23 von Elisabeth Galbas, Prof. Dr. Eva Schumann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was ist Barunterhalt und wer muss diesen bezahlen?
- Wem steht das Kindergeld nach der Trennung zu?
- Wie wird der Barunterhalt berechnet?
- Wie wird der Barunterhalt im Mangelfall berechnet?
- Was können die Eltern bezüglich des Kindesunterhalts vereinbaren?
- Wie wird der Kindesunterhalt geltend gemacht?
Was ist Barunterhalt und wer muss diesen bezahlen?
Unterhalt bei minderjährigen Kindern
Der Unterhalt soll den Lebensbedarf Ihres Kindes decken und setzt sich bei einem minderjährigen Kind wie folgt zusammen:
- finanzielle Zuwendungen (Barunterhalt, der monatlich im Voraus zu zahlen ist)
- persönliche Zuwendungen, wie Erziehung und Betreuung des Kindes
( Betreuungsunterhalt ) - Sachleistungen, wie Verpflegung und Unterkunft (Naturalunterhalt)
Voraussetzungen für den Anspruch des Kindes auf Barunterhalt sind die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig, da sie nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Eltern müssen daher alle verfügbaren Mittel aufwenden, um jedenfalls den Mindestunterhalt sicherzustellen.
Welche Anforderungen an die Erwerbstätigkeit barunterhaltspflichtiger Elternteile gestellt werden, erfahren sie hier:
Einfluss des Betreuungsmodells auf den Kindesunterhalt
Ob und in welcher Höhe ein Elternteil Barunterhalt zahlen muss, ist vom gewählten Betreuungsmodell abhängig.
- Für das Residenzmodell gilt, dass der hauptbetreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erbringt, also Betreuungsunterhalt leistet. Der andere Elternteil (Umgangselternteil) ist verpflichtet, den Barunterhalt zu zahlen.
- Im paritätischen Wechselmodell betreuen hingegen beide Eltern das Kind und kommen auch beide für den Barunterhalt auf.
- Umstritten ist, wie der Barunterhalt zu berechnen ist, wenn die Eltern ein asymmetrisches Wechselmodell praktizieren.
Der Bedarf des minderjährigen Kindes und damit die Höhe des Barunterhalts leitet sich von der Lebensstellung der Eltern ab. Neben dem Alter des Kindes wird daher zur Ermittlung der Höhe des Barunterhalts auf das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (im Residenzmodell) bzw. der barunterhaltspflichtigen Elternteile (im paritätischen Wechselmodell) abgestellt. Die genaue Unterhaltshöhe nach Alters- und Einkommensstufen ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle .
Wahl des Betreuungsmodells
Mangelfall
Reicht das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, dann liegt ein sog. Mangelfall vor. In diesem Fall gilt eine gesetzlich vorgesehene Reihenfolge, nach der die Unterhaltsansprüche zu bezahlen sind. Die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder stehen dabei an der ersten Stelle.
Unterhalt bei volljährigen Kindern
Volljährige Kinder, die sich noch in der Schule oder in der Ausbildung befinden, haben ebenfalls Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Allerdings gelten hier häufig andere Regeln als für den Unterhalt minderjähriger Kinder. Dabei ist zu differenzieren:
- Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben (sog. privilegierte volljährige Kinder), werden teilweise minderjährigen Kindern gleichgestellt. Gemeinsamkeiten und Abweichungen zu den Ansprüchen minderjähriger Kinder auf Barunterhalt werden im Folgenden jeweils ausgewiesen.
- Volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder studieren, haben hingegen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Mehr zur Berechnung des Ausbildungsunterhalts erfahren Sie hier.
Wem steht das Kindergeld nach der Trennung zu?
Allgemeine Informationen zum Kindergeld
Das Kindergeld ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern die Unterhaltslast gegenüber ihren Kindern erleichtern soll. Bei minderjährigen Kindern soll das Kindergeld den Eltern jeweils zur Hälfte zu Gute kommen, auch wenn es immer nur an einen Elternteil ausgezahlt wird. Gesetzlich wurde deshalb festgelegt, dass das Kindergeld...
- zur Hälfte den Barbedarf des Kindes deckt und
- zur anderen Hälfte den Eltern für ihre Betreuungsleistung gewährt wird.
Diese Aufteilung ist auf das Residenzmodell zugeschnitten.
Höhe des Kindesgeldes
Seit dem 1.1.2023 beträgt das Kindergeld nun einheitlich... | |
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je Kind | 250 € |
Auszahlung nur an einen Elternteil
Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt, der Ausgleich muss daher zwischen den Eltern erfolgen.
- Das Kindergeld wird in der Regel an den hauptbetreuenden Elternteil ausgezahlt.
- Bei einem paritätischen Wechselmodell bestimmen die Eltern, wem das Kindergeld ausgezahlt wird.
- Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen.

Das Kindergeld soll dem Kind zugutekommen
Aufteilung des Kindergeldes für verschiedene Betreuungsmodelle und bei volljährigen Kindern
... beim Residenzmodell
Wird Ihr Kind im Residenzmodell betreut, wird dem Betreuungselternteil das volle Kindergeld ausgezahlt. Die eine Hälfte des Kindergeldes steht ihm selbst für seine Betreuungsleistung zu. Die andere Hälfte ist auf den Barunterhalt des anderen Elternteils anzurechnen.
... beim paritätischen Wechselmodell
Teilen Sie sich die Betreuung des Kindes im Wechsel, müssen Sie sich einigen, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Auch hier gilt, dass die eine Hälfte des Kindergeldes den Betreuungsleistungen der Eltern zu Gute kommen soll. Das bedeutet, jedem Elternteil steht für die Betreuung des Kindes ein Viertel des Kindergeldes zu. Die zweite Hälfte des Kindergeldes soll auf den Barunterhalt angerechnet werden. Leisten beide Eltern dem Kind in gleicher Höhe Barunterhalt, so steht jedem Elternteil insgesamt die Hälfte des Kindergeldes zu. Leisten die Eltern dem Kind in unterschiedlicher Höhe Barunterhalt, dann erhält der Elternteil, der den höheren Anteil des Barunterhalts leistet, auch einen entsprechend größeren Anteil an der zweiten Kindergeldhälfte.
... beim asymmetrischen Wechselmodell
Wenn Sie ein asymmetrisches Wechselmodell praktizieren, empfiehlt sich eine Unterhaltsvereinbarung zum Barunterhalt einschließlich einer Einigung über die Verteilung des Kindergeldes, da die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung dieses Betreuungsmodell bislang nicht angemessen erfassen.
... für volljährige Kinder
Kindergeld wird für volljährige Kinder in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn sich diese noch in der Ausbildung befinden.
Da bei volljährigen Kindern keine Betreuungsleistung mehr von den Eltern erbracht wird, wird das Kindergeld in voller Höhe beim Barunterhalt berücksichtigt, d. h. auf den Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Allerdings muss das Kindergeld dem volljährigen Kind zur Verfügung gestellt werden.
Wird das Kindergeld nicht durch das volljährige Kind selbst bezogen, dann muss der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, es an das Kind weitergeben. Lebt das Kind noch bei diesem Elternteil, kann dieser jedoch einen Teil des Barunterhalts bzw. das Kindergeld für den geleisteten Naturalunterhalt (Wohnung und Verpflegung) verwenden.

Auch für volljährige Kinder steht Kindergeld zu
Steuerlicher Kinderfreibetrag
- Der Kinderfreibetrag (Steuerersparnis durch Berücksichtigung des Kinderfreibetrags beim zu versteuernden Einkommen) wird alternativ zum Kindergeld gewährt.
- Das Kindergeld wird (auf Antrag) zunächst immer gezahlt und bei Anwendung des Kinderfreibetrags verrechnet. Das Finanzamt prüft, was für Sie günstiger ist.
- Der Kinderfreibetrag wird bei getrenntlebenden Eltern in der Regel hälftig geteilt.

Auch der Kinderfreibetrag soll den Kindern zugutekommen
Wie wird der Barunterhalt berechnet?
Allgemeine Informationen zur Unterhaltsberechnung
Die Höhe des „angemessenen“ Barunterhalts ist bei minderjährigen Kindern abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (im Residenzmodell ) bzw. der barunterhaltspflichtigen Eltern (im paritätischen Wechselmodell ). Die genaue Unterhaltshöhe nach Alters- und Einkommensstufen ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle .
Sonderfälle bei der Unterhaltsberechnung
Schwierigkeiten bereitet die Ermittlung des Barunterhalts, wenn ein erweiterter Umgang vorliegt oder die Eltern ein asymmetrisches Wechselmodell praktizieren. Hier schlagen wir eine Lösung vor, die die Betreuungsanteile und die Einkommen beider Eltern berücksichtigt. Die hier vorgeschlagene Lösung können Sie mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts zur Grundlage einer Unterhaltsvereinbarung machen. Es kann allerdings sein, dass bei einem späteren Streit über den Kindesunterhalt in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren der Kindesunterhalt vom Familiengericht anders berechnet wird, weil es für diese Fälle weder klare gesetzliche Vorgaben noch eine einheitliche Rechtsprechung gibt.
Bei volljährigen Kindern ist die Höhe des Unterhalts von verschiedenen Kriterien abhängig, die im Folgenden ebenfalls dargestellt werden.
Reicht das Einkommen des oder der Barunterhaltspflichtigen nicht aus, um allen Kindern den Mindestunterhalt zu zahlen, liegt ein sog. Mangelfall vor.

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von verschiedenen Kriterien ab
Berechnung des Barunterhalts für verschiedene Betreuungsmodelle und bei volljährigen Kindern
Wie wird der Barunterhalt im Residenzmodell berechnet?
Berechnung des Barunterhalts im Residenzmodell
Beim
Residenzmodell
erbringt der hauptbetreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes, während der andere Elternteil (unterhaltspflichtiger Elternteil) allein zur Zahlung des Barunterhalts des Kindes verpflichtet ist (§ 1606 Absatz 3 BGB
).
Der Barunterhalt des Kindes im Residenzmodell wird nach den folgenden drei Schritten bestimmt:

1
Bedarf des Kindes anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils
Der Barunterhalt des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach dem Alter des Kindes und nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Eine Anleitung zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens finden Sie hier:
Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Bedarf des Kindes (Betrag in Euro in der dritten Spalte der Tabelle) anhand folgender Kriterien ablesen:
- Einkommensgruppe des barunterhaltspflichtigen Elternteils und
- Alter des Kindes

Mehrbedarf und Sonderbedarf
Die Düsseldorfer Tabelle beziffert nur den Regelbedarf des Kindes. Nicht berücksichtigt sind Kosten wie beispielsweise Nachhilfe, unvorhergesehene Krankheitskosten oder Kosten für Klassenfahrten. Solche Kosten können einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf darstellen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe
- Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass Unterhalt an zwei Personen (z. B. an zwei Kinder oder an den geschiedenen Ehepartner und ein Kind) zu zahlen ist. Gibt es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorgenommen werden. Die Rechtsprechung nimmt jedoch meist nur eine Umstufung in die jeweils nächste Einkommensgruppe vor.
- Der Bedarfskontrollbetrag dient der Korrektur der Einstufung der Einkommensgruppe. Verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug aller Unterhaltspflichten (auch des Betreuungs- oder Ehegattenunterhalts) weniger als der Bedarfskontrollbetrag, so ist die Unterhaltsberechnung in der Regel anhand der nächst niedrigeren Einkommensgruppe (deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird) vorzunehmen. Zu beachten ist allerdings, dass nicht alle Gerichte den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigen. Eine Herabsetzung des Barunterhalts kann bis zum Mindestunterhalt erfolgen.
2
Berücksichtigung des Kindergeldes
Anschließend ist von dem ermittelten Tabellenwert nach der Düsseldorfer Tabelle das halbe Kindergeld abzuziehen. Mehr zum Kindergeld erfahren Sie hier.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Der barunterhaltspflichtige Elternteil schuldet nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.700 €, so bemisst sich der Bedarf eines 10-jährigen Kindes nach der 6. Einkommensgruppe und beläuft sich auf 643 €. Hiervon sind 125 € (die Hälfte des Kindergeldes für das Kind in Höhe von 250 €) abzuziehen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss somit Unterhalt in Höhe von 518 € leisten.
3
Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Leistungsfähigkeit)
Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist nur dann leistungsfähig, wenn ihm von seinem Einkommen so viel verbleibt, dass seine Existenz nicht bedroht ist. Dies bedeutet, dass dem erwerbstätigen Elternteil nach Abzug des Barunterhalts von seinem bereinigten Nettoeinkommen ein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von 1.370 € (bei einem nichterwerbstätigen Elternteil: 1.120 €) für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss (Stand: 2023). Reicht auch dann das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt des Kindes, liegt ein sog. Mangelfall vor, bei dem der Kindesunterhalt neu berechnet werden muss.
Wie wird der Barunterhalt im paritätischen Wechselmodell berechnet?
Berechnung des Barunterhalts im paritätischen Wechselmodell
Die Berechnung des Barunterhalts erfolgt für das paritätische Wechselmodell (mit gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern) abweichend vom Residenzmodell, da Betreuungs- und Barunterhalt bei einer geteilten Betreuung von beiden Eltern anteilig erbracht werden. Ein paritätisches Wechselmodell liegt beispielsweise vor, wenn das Kind im Wechsel jeweils eine Woche bei jedem Elternteil wohnt. Wechselt das Kind häufiger und unregelmäßig, sollten Sie zunächst klären, ob Ihre Betreuungsanteile gleich hoch sind.
Eltern-Tipp:
Ermittlung der Betreuungsanteile
Am einfachsten ermitteln Sie die Betreuungsanteile durch Zählen der Übernachtungen des Kindes bei einem Elternteil. Sie können sich aber auch auf ein anderes Vorgehen einigen und beispielsweise die Betreuung des Kindes an einzelnen Tagen ohne anschließende Übernachtung berücksichtigen.
Nach den folgenden vier Schritten wird der Barunterhalt des Kindes im paritätischen Wechselmodell sowie ein möglicher Ausgleich zwischen den Eltern bestimmt:

1
Bedarf des Kindes anhand der Einkommen beider Eltern
Der Barunterhalt des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach dem Alter des Kindes und nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern. Mehr Informationen zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens finden Sie hier:
Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Bedarf des Kindes (Betrag in Euro in der dritten Spalte) anhand folgender Kriterien ablesen:
- addierte Einkommen beider Eltern und
- Alter des Kindes

Mehrbedarf und Sonderbedarf
Die Düsseldorfer Tabelle beziffert nur den Regelbedarf des Kindes. Nicht berücksichtigt sind Kosten wie beispielsweise Nachhilfe, unvorhergesehene Krankheitskosten oder Kosten für Klassenfahrten. Solche Kosten können einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf darstellen. Weitere Informationen zum Mehr- und Sonderbedarf finden Sie hier:
Wechselmehrbedarf
Bei gerichtlicher Festsetzung des Barunterhalts im Wechselmodell wird häufig noch ein Mehrbedarf zum Tabellenbetrag hinzugerechnet, der die zusätzlichen Kosten aufgrund des Wechsels des Kindes zwischen den beiden Elternwohnungen berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten und erhöhte Wohnkosten, da beide Eltern ein Kinderzimmer vorhalten müssen.
Da jedoch im Wechselmodell der Tabellenbetrag für den Bedarf des Kindes anhand der Einkommen beider Eltern ermittelt wird, ist der Barunterhalt des Kindes regelmäßig ohnehin deutlich höher als im Residenzmodell, bei dem nur das Einkommen eines Elternteils zugrunde gelegt wird. Zu empfehlen ist daher, dass Sie sich darauf einigen, auf die Hinzurechnung eines Wechselmehrbedarfs zu verzichten.
2
Berücksichtigung des Kindergeldes
Anschließend ist von dem ermittelten Tabellenwert nach der Düsseldorfer Tabelle das halbe Kindergeld abzuziehen. Mehr zum Kindergeld erfahren Sie hier.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Hat ein Elternteil ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.750 € und der andere Elternteil ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.200 € (bereinigtes Nettoeinkommen beider Eltern 4.950 €), so bemisst sich der Bedarf eines 10-jährigen Kindes nach der 9. Einkommensgruppe und beläuft sich auf 764 €. Hiervon sind 125 € (die Hälfte des Kindergeldes für das Kind in Höhe von 250 €) abzuziehen. Somit beträgt der Barunterhalt des Kindes 639 €.
3
Ermittlung der zu leistenden Anteile am Barunterhalt (Leistungsfähigkeit)
Als nächstes ist die Höhe der zu leistenden Anteile der Eltern am Barunterhalt zu bestimmen, die sich nach dem Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander richtet. Hierfür wird zunächst der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.650 € (Stand: 2023) jeweils vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Anschließend sind die verbleibenden Einkommensbeträge ins Verhältnis zu setzen und dieses Verhältnis ist dann für die Anteile der Eltern am Barunterhalt maßgeblich.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Im obigen Beispiel verbleiben dem Elternteil mit einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.750 € nach Abzug des Selbstbehalts (1.650 €) noch 1.100 €, dem anderen Elternteil verbleiben 550 € (bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.200 € abzüglich des Selbstbehalts). Das dann bestehende Verhältnis von 2 zu 1 ist auf die Anteile der Eltern am Barunterhalt des Kindes zu übertragen. Dies bedeutet, dass der besserverdienende Elternteil zwei Drittel (426 €) und der andere Elternteil ein Drittel (213 €)des Barunterhalts in Höhe von 639 € bezahlen muss.
4
Ausgleich zwischen den Eltern
Da das Kind bei beiden Eltern denselben Bedarf hat (im Berechnungsbeispiel die Hälfte des Bedarfs aus der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 764 €, Stand: 2023), muss ein Ausgleich zwischen den Eltern erfolgen, damit dem Kind in beiden Haushalten derselbe Betrag zur Verfügung steht. Der Elternteil mit dem höheren Einkommen muss einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz der Anteile der Eltern am Barunterhalt an den anderen Elternteil zahlen, damit beide die gleichen finanziellen Mittel für das Kind zur Verfügung haben. Dass ein Elternteil das volle Kindergeld bezieht, wird im Rahmen des Ausgleichsanspruchs ebenfalls berücksichtigt. Die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags beruht auf dem Anspruch des Kindes gegen den besserverdienenden Elternteil in Höhe des nicht gedeckten Barunterhalts beim anderen Elternteil.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Im obigen Beispiel lag der Anteil des besserverdienenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes bei 426 € (2/3 von 639 €) und der des anderen Elternteils bei 213 € (1/3 von 639 €). Erhält der Elternteil mit dem geringeren Einkommen das Kindergeld, dann ist sein Anteil (213 €) um die Hälfte des Kindergeldes (125 €), die für den Barunterhalt vorgesehen ist, zu erhöhen (dies ergibt dann 338 €). Damit der Bedarf des Kindes bei beiden Eltern im selben Umfang erfüllt werden kann, muss der besserverdienende Elternteil an den anderen Elternteil einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 44 € bezahlen (dies ist die Hälfte der Differenz zwischen 426 € und 338 €).
Ausgleich der zweiten Kindergeldhälfte
Schließlich ist noch die zweite Hälfte des Kindergeldes aufzuteilen, welche die Eltern auf die Betreuung verwenden sollen. Diese Kindergeldhälfte ist deshalb auch entsprechend den Betreuungsanteilen im paritätischen Wechselmodell hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen, sodass jedem Elternteil ein Viertel des Kindergeldes für die Betreuung zusteht.
Eltern-Tipp:
Geringe Ausgleichsbeträge für Mehrbedarf einsetzen
Im Wechselmodell kann es zu sehr geringen Ausgleichsbeträgen kommen, bei denen sich ein monatlicher Ausgleich nicht lohnt. Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich bei geringen Ausgleichsbeträgen eine Vereinbarung der Eltern, wonach der Elternteil, der den Ausgleich leisten müsste (im Beispiel 228 € im Jahr), diesen stattdessen vollständig in anfallenden Mehrbedarf oder Sonderbedarf investiert.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Im obigen Beispiel muss der besserverdienende Elternteil an den anderen Elternteil einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 44 € bezahlen. Der andere Elternteil erhält aber auch das Kindergeld, von dem ein Viertel (gerundet 63 €) dem besserverdienenden Elternteil für die Betreuung zusteht. Der Ausgleichsbetrag für den Kindesunterhalt kann mit diesem Viertel des Kindergeldes verrechnet werden. Somit müsste der Elternteil mit dem geringeren Verdienst,weil er das Kindergeld bezieht, gerundet 19 € an den besserverdienenden Elternteil zahlen.
Wie wirkt sich ein erweiterter Umgang oder ein asymmetrisches Wechselmodell auf den Barunterhalt aus?
Gerichtliche Praxis zum erweiterten Umgang und zur Mitbetreuung unter 50 %
Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich häufiger Umgang mit dem Kind als dies im Residenzmodell üblich ist oder betreut dieser Elternteil das Kind zwar unter 50 %, aber doch zu weiten Teilen mit ( asymmetrisches Wechselmodell ), dann wird diese Betreuungsleistung im Unterhaltsrecht bislang kaum anerkannt. Die Berechnung des Barunterhalts erfolgt wie im Residenzmodell, d.h. der Elternteil der das Kind unter 50 % mitbetreut, ist allein barunterhaltspflichtig. Allerdings wird der barunterhaltspflichtige Elternteil in eine niedrigere Stufe der Düsseldorfer Tabelle eingruppiert (in der Regel Herabstufung um eine oder ausnahmsweise zwei Einkommensgruppen). Bei einer Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe reduziert sich der Barunterhalt um 5 bis 8 %.
Diese Rechtsprechung führt bei einem erweiterten Umgang in der Regel zu angemessenen Ergebnissen. Bei einem Mitbetreuungsanteil von über 33 % und einer Berufstätigkeit beider Eltern kann es sich jedoch anbieten, in einer Unterhaltsvereinbarung festzulegen, dass sich beide Eltern am Barunterhalt beteiligen.
Nachteile der Gerichtspraxis zum Unterhalt beim asymmetrischen Betreuungsmodell
Folgende Nachteile bringt die derzeitige Gerichtspraxis mit sich...
Unterhaltsvereinbarung beim asymmetrischen Wechselmodell
In einer Unterhaltsvereinbarung können Sie sich darauf verständigen, dass sich beide Eltern am Barunterhalt beteiligen. Dabei bietet es sich an, sich an der Gerichtspraxis zum paritätischen Wechselmodell zu orientieren. Dies bedeutet, dass sich die Höhe des Barunterhalts des Kindes ebenso wie beim paritätischen Wechselmodell anhand der Einkommen beider Eltern bestimmt. Dadurch hat das Kind einen höheren Barunterhalt als beim Residenzmodell . Bei der Ermittlung der jeweils zu leistenden Anteile der Eltern am Barunterhalt des Kindes können dann sowohl die Höhe der jeweiligen Einkommen der Eltern als auch die jeweiligen Betreuungsanteile berücksichtigt werden. In einer solchen Unterhaltsvereinbarung ist auch festzulegen, dass beide Eltern anteilig für die Lebenshaltungskosten des Kindes (Kleidung, Schulbedarf usw.) aufkommen.
Für die Ausarbeitung einer solchen Unterhaltsvereinbarung ist eine anwaltliche Beratung sowie die Bereitschaft des überwiegend betreuenden Elternteils, sich am Barunterhalt zu beteiligen, erforderlich.
Eltern-Tipp:
Ermittlung der Betreuungsanteile im asymmetrischen Wechselmodell
Am einfachsten ermitteln Sie die Betreuungsanteile durch Zählen der Übernachtungen des Kindes bei einem Elternteil. Sie können sich aber auch auf ein anderes Vorgehen einigen und beispielsweise das Betreuen des Kindes an einzelnen Tagen ohne anschließende Übernachtung berücksichtigen.
Wie wird der Barunterhalt für volljährige Kinder berechnet?
Allgemeine Informationen zum Barunterhalt volljähriger Kinder
Volljährige Kinder haben in der Regel bis zum Ende der Erstausbildung Anspruch auf Unterhalt. Da jedoch kein Betreuungsbedarf mehr besteht, müssen beide Eltern gemeinsam entsprechend ihrer jeweiligen Einkommen für den Barunterhalt des Kindes aufkommen. Allerdings steht es den Eltern (bzw. dem Elternteil, bei dem das Kind lebt) frei, den Unterhalt zumindest teilweise als Naturalunterhalt zu leisten, indem Wohnung und Verpflegung im Elternhaus bereitgestellt werden. Dabei müssen die Eltern jedoch auf die Belange ihres Kindes Rücksicht nehmen und dürfen vor allem nicht dessen Ausbildung behindern oder gefährden.
Kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, solange das volljährige Kind...
- eigenes Vermögen hat (dieses ist bis auf einen kleinen Restbetrag für die eigene Ausbildung einzusetzen)
- keine Ausbildung macht
Nach den folgenden vier Schritten wird der Unterhalt für ein volljähriges Kind bestimmt:

1
Bedarf des volljährigen Kindes anhand der Einkommen beider Eltern
Die Bestimmung des Bedarfs eines volljährigen Kindes ist davon abhängig, ob es noch bei einem Elternteil zu Hause lebt oder von zu Hause ausgezogen ist. Solange das Kind bei einem Elternteil lebt, bestimmt sich der Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle (vierte Altersgruppe) und nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern. Mehr Informationen zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens finden Sie hier:
Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Bedarf des Kindes (Betrag in Euro in der dritten Spalte) anhand folgender Kriterien ablesen:
- addierte Einkommen beider Eltern und
- Alter des Kindes
Lebt das volljährige Kind während der Ausbildung oder des Studiums nicht mehr bei einem Elternteil, wird ein Mindestbedarf in Höhe von 930 € angenommen (Stand: 2023).
Einkünfte des Kindes
Erhält das Kind BAföG ist dieses auf den Barbedarf anzurechnen. Entsprechendes gilt für eine Ausbildungsvergütung, bei der allerdings zuvor ausbildungsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) abzuziehen sind. Hierfür wird in der Regel eine Pauschale von 100 € angenommen. Einkommen aus einem Nebenjob wird allerdings nicht oder nur teilweise auf den Barunterhalt angerechnet, weil eine solche Tätigkeit neben einer Ausbildung regelmäßig nicht erwartet werden kann.

2
Berücksichtigung des Kindergeldes
Anschließend ist von dem ermittelten Tabellenwert nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. vom Mindestbedarf in Höhe von 930 € (Stand: 2023) das volle Kindergeld abzuziehen. Mehr zum Kindergeld erfahren Sie hier.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Hat ein Elternteil ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.550 € und der andere Elternteil in Höhe von 2.100 € (bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern: 4.650 €), so bemisst sich der Bedarf des volljährigen Kindes, das noch bei einem Elternteil zu Hause lebt, nach der 8. Einkommensgruppe und beläuft sich auf 905 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 250 € abzuziehen, sodass der Barunterhalt des Kindes 655 € beträgt.
3
Ermittlung der zu leistenden Anteile am Barunterhalt (Leistungsfähigkeit)
Die Höhe der zu leistenden Anteile der Eltern am Barunterhalt bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Hierfür wird zunächst der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.650 € (Stand: 2023) jeweils vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Anschließend sind die verbleibenden Einkommensbeträge ins Verhältnis zu setzen und dieses Verhältnis ist dann für die Anteile der Eltern am Barunterhalt maßgeblich.
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Im obigen Beispiel verbleiben unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.650 € dem besserverdienenden Elternteil mit einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.550 € noch 900 € und dem anderen Elternteil mit einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.100 € noch 450 € für den Barunterhalt. Das dann bestehende Verhältnis von 2 zu 1 ist auf die Anteile der Eltern am Barunterhalt des Kindes zu übertragen. Dies bedeutet, dass der besserverdienende Elternteil zwei Drittel (437 €) und der andere Elternteil ein Drittel (218 €) des Barunterhalts in Höhe von 655 € bezahlen muss.
4
Auszahlung an das volljährige Kind
Der Unterhalt ist jeweils anteilig von jedem Elternteil an das Kind auszuzahlen. Lebt das Kind noch bei einem Elternteil, kann dieser den Unterhalt auch teilweise als Naturalunterhalt erbringen.
Wie wird der Barunterhalt im Mangelfall berechnet?
Allgemeine Informationen zum Mangelfall beim Kindesunterhalt
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um sich selbst zu unterhalten und den Mindestunterhalt des Kindes (Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle ) zu bezahlen.
Dabei steht dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern nur der notwendige Selbstbehalt zu. Dies bedeutet, dass nur die Summe, die nach Abzug des Selbstbehalts vom bereinigten Nettoeinkommen verbleibt, für den Barunterhalt des Kindes eingesetzt werden muss.
Eine Anleitung zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens zur Unterhaltsberechnung können Sie hier herunterladen:
Notwendiger Selbstbehalt (Stand: 2023)
- bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen: 1.370 €
- bei Erwerbslosigkeit des Unterhaltspflichtigen: 1.120 €
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder haben Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten. Sie stehen bei der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen auf dem ersten Rang. Näheres zur Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter finden Sie hier . Sind im Mangelfall mehrere minderjährige und privilegierte volljährige Kinder unterhaltsberechtigt, dann wird das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter ihnen anteilig aufgeteilt.

Manchmal reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt aus
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit
Allerdings besteht gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Elternteil seine Arbeitskraft bestmöglich ausschöpfen muss. Ein Mangelfall liegt somit nur dann vor, wenn der Barunterhaltspflichtige den Mindestunterhalt nicht bezahlen kann, obwohl er seine Arbeitskraft optimal einsetzt.
Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, dann können dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte, die er mit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte, hinzugerechnet werden. Dadurch erhöht sich der Kindesunterhalt und dem Unterhaltspflichtigen verbleiben weniger Mittel zum Leben.
Anforderungen an die Erwerbstätigkeit
Zur Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist dem Unterhaltspflichtigen auch ein Orts- oder Berufswechsel (auch außerhalb des erlernten Berufs) sowie die Übernahme von Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar. Die Aufnahme einer Tätigkeit an einer von den Kindern weit entfernten Arbeitsstätte kann jedoch unzumutbar sein, wenn dies den Umgang erheblich erschweren und die Umgangskosten deutlich erhöhen würde.
Mehr zur Erwerbsobliegenheit erfahren Sie hier:
Kindesunterhalt im Mangelfall in verschiedenen Konstellationen
Mangelfall im Residenzmodell
Mangelfall im Residenzmodell
Im Mangelfall wird vom bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zunächst der notwendige Selbstbehalt abgezogen. Der verbleibende Teil des Einkommens steht dem unterhaltsberechtigten Kind zu.
Mehr Informationen zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens finden Sie hier:
Beispielrechnung
(Stand: 2023)
Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.600 €. Der Mindestunterhalt des 10-jährigen Kindes beträgt 377 € (erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 502 € abzüglich des halben Kindergeldes in Höhe von 125 €). Da dem barunterhaltspflichtigen Elternteil der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.370 € verbleiben muss, stehen für den Barunterhalt des Kindes nur 230 € zur Verfügung.
Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils im Mangelfall
Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt des Kindes nicht vollständig leisten, dann muss sich der hauptbetreuende Elternteil, sofern er leistungsfähig ist, am Barunterhalt beteiligen. Im obigen Beispiel wäre dies die Differenz zwischen dem Mindestunterhalt von 377 € und dem geleisteten Barunterhalt in Höhe von 230 €, also im Ergebnis 147 € (Stand: 2023).
Unterhaltsvorschuss
Erbringt der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht oder nicht vollständig, dann empfiehlt es sich, für das Kind Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die die Differenz zwischen dem Barunterhalt und dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes abdeckt.
Mangelfall im paritätischen Wechselmodell
Mangelfall im paritätischen Wechselmodell
Da beim paritätischen Wechselmodell beide Eltern für den Kindesunterhalt aufkommen müssen, kommt ein Mangelfall nicht so häufig vor. Im Zweifel muss ein Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommen, wenn die Mittel des anderen den angemessenen Selbstbehalt (1.650 €) nicht übersteigen (Stand: 2023). Erst wenn die Einkommen beider Eltern unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten, liegt ein Mangelfall vor.
Tritt ein Mangelfall im paritätischen Wechselmodell auf, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung , damit die Höhe der anteiligen Barunterhaltspflicht richtig bestimmt wird.
Problematisch ist, dass der Unterhaltsvorschuss nicht gewährt wird, wenn die Eltern ein paritätisches Wechselmodell praktizieren.

Das Einkommen reicht nicht immer für den Mindestunterhalt
Mangelfall im asymmetrischen Wechselmodell
Mangelfall im asymmetrischen Wechselmodell
Da das asymmetrische Wechselmodell von der Rechtsprechung als Residenzmodell behandelt wird, bedeutet dies, dass der Elternteil, der das Kind in geringerem Umfang betreut, allein als barunterhaltspflichtig angesehen wird. Es gelten dann die Ausführungen zum Mangelfall im Residenzmodell.
Tritt ein Mangelfall bei geteilter Betreuung auf, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung , damit die Höhe der anteiligen Barunterhaltspflicht richtig bestimmt wird.
Problematisch ist, dass der Unterhaltsvorschuss in der Regel nicht gewährt wird, wenn die Eltern eine geteilte Betreuung praktizieren.
Mangelfall bei volljährigen Kindern
Mangelfall bei volljährigen Kindern
Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog.
privilegierte volljährige Kinder
), sind im Mangelfall minderjährigen Kindern gleichgestellt. Da jedoch bei volljährigen Kindern beide Eltern für den Barunterhalt aufkommen müssen, kommt ein Mangelfall nicht so häufig vor. Im Zweifel muss ein Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommen, wenn die Mittel des anderen den angemessenen Selbstbehalt (1.650 €) nicht übersteigen (Stand: 2023). Erst wenn die Einkommen beider Eltern unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten, liegt ein Mangelfall vor.
Erhält ein volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt, dann steht es nach der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge auf dem vierten Rang. Mehr zur Rangfolge erfahren Sie hier:

Die Mangelfallregelung für volljährige Kinder ist kompliziert
Was können Eltern bezüglich des Kindesunterhalts vereinbaren?
Allgemeine Informationen zu Unterhaltsvereinbarungen
Unterhaltsvereinbarungen konkretisieren die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Um Belastungen durch fortlaufende Elternkonflikte und Kosten für ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollten Sie versuchen, im Interesse Ihres Kindes eine einvernehmliche Lösung zum Barunterhalt zu finden. Hierbei kann eine professionelle Unterstützung (Beratung durch das Jugendamt, eine Mediation oder anwaltliche Beratung) hilfreich sein. Tatsächlich gelingt es den allermeisten Eltern in Deutschland (85 %), sich über den Barunterhalt außergerichtlich zu einigen.
Vorteile einer Unterhaltsvereinbarung
Einvernehmliche Unterhaltsvereinbarungen haben viele Vorteile...
- Erhöhung der Zahlungsbereitschaft des barunterhaltspflichtigen Elternteils
- Ersparnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Kindesunterhalt
- Einfachere Anpassung an geänderte Verhältnisse
- Bei einem asymmetrischen Wechselmodell: gemeinsame Festlegung des Barunterhalts unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile

Welche Angaben sollte die Unterhaltsvereinbarung enthalten?
- Angaben zum Kind
- Angaben zu den Betreuungsanteilen der Eltern
- Bedarf des Kindes & Aufteilung des Kindergeldes
- Berechnungsgrundlage des Barunterhalts
- zu zahlender Barunterhalt & monatlicher Zahlungszeitpunkt
- Geltungsdauer & Abänderungsgründe
Unterhalt als konkreter Betrag (statisch) oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts (dynamisch)
Die Werte der Düsseldorfer Tabelle leiten sich alle vom Mindestunterhalt ab (§ 1612a BGB ). Daher kann der Barunterhalt nicht nur als konkreter Betrag („statischer Unterhalt“), sondern auch als Prozentbetrag vom Mindestunterhalt („dynamischer Unterhalt“) in einer Unterhaltsvereinbarung niedergelegt werden.
Vereinbarungsbeispiel
Ist Barunterhalt nach der 5. Einkommensgruppe zu zahlen, dann kann in einer Elternvereinbarung oder in einem Unterhaltstitel entweder die konkrete Summe (bei einem Kind bis 5 Jahre: 525 €) oder Barunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts festgelegt werden (Stand: 2023).
Was ist in einer Unterhaltsvereinbarung nicht zulässig?
Da das Kind einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf „angemessenen Unterhalt“ hat, können Sie als Eltern nicht völlig frei den Barunterhalt festlegen, insbesondere können Sie nicht zu Lasten Ihres Kindes eine Vereinbarung treffen, dass auf Unterhalt ganz oder teilweise verzichtet wird. Eine Vereinbarung, bei der der Verzicht auf Kindesunterhalt an einen Umgangs- oder Sorgerechtsverzicht gekoppelt wird, ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Eine Unterhaltsvereinbarung darf nicht zum Nachteil des Kindes geschlossen werden
Wie kann eine Unterhaltsvereinbarung durchgesetzt werden?
Eine Unterhaltsvereinbarung soll beiden Eltern Klarheit über den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt geben und einen gegebenenfalls bestehenden Elternkonflikt über den Kindesunterhalt beenden. In ihrer Wirkung führt die Unterhaltsvereinbarung aber nur zu einer Selbstverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Inhalt einer Unterhaltsvereinbarung kann aber „vollstreckbar“ gemacht werden. Liegt ein Vollstreckungstitel vor, dann kann der Kindesunterhalt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein sog. Unterhaltstitel vorliegt.
Beim Kindesunterhalt haben Sie die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu erhalten (hierfür entstehen keine Kosten). Alternativ können Sie eine vollstreckbare Urkunde vor dem Notar errichten lassen (hierfür sind lediglich die Auslagen zu erstatten). Allerdings empfiehlt es sich, vor der Unterzeichnung einer solchen Urkunde eine kostenpflichtige anwaltliche Beratung einzuholen, damit die Höhe des Kindesunterhalts auch richtig berechnet wird.
Eine spätere Änderung eines Unterhaltstitels ist nur einvernehmlich möglich. Ist der andere Elternteil mit der Abänderung des Unterhaltstitels nicht einverstanden, dann ist ein gerichtliches Abänderungsverfahren nötig. Mehr zum Abänderungsverfahren erfahren sie hier.
Wie wird der Kindesunterhalt geltend gemacht?
Allgemeine Informationen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, oder zahlt dieser Elternteil den vereinbarten Kindesunterhalt nicht regelmäßig, sollten Sie den laufenden Unterhalt für ihr Kind geltend machen. Wichtig ist, dass Sie möglichst schnell den Kindesunterhalt einfordern, weil Unterhalt grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann.
Wer kann den Unterhalt für das Kind geltend machen?
- Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Unterhalt für das Kind geltend machen.
- Bei einem paritätischen Wechselmodell muss hingegen der Elternteil, der für das Kind Unterhalt geltend machen möchte, entweder das alleinige Vertretungsrecht gerichtlich erstreiten oder beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragen, damit dieser den Kindesunterhalt geltend machen kann.
- Ab Volljährigkeit des Kindes muss dieses den Unterhalt selbst geltend machen.
Bevor Sie Kindesunterhalt geltend machen, empfiehlt es sich, eine kostenlose Beratung beim Jugendamt in Anspruch zu nehmen.
Beantragung einer Beistandschaft durch den überwiegend betreuenden Elternteil
Sie haben nicht nur Anspruch auf kostenlose Beratung durch das Jugendamt (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII ), vielmehr können Sie das Jugendamt auch als Beistand dafür einsetzen, den Kindesunterhalt außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Hierfür genügt es, wenn Sie als alleinsorgeberechtigter oder als überwiegend betreuender Elternteil die kostenlose Beistandschaft des Jugendamtes beantragen. Als Beistand ist das Jugendamt auch befugt, vertragliche Vereinbarungen über den Unterhalt zu treffen oder vor Gericht einen Vergleich zu schließen. Der Vorteil ist, dass der Beistand den Kindesunterhalt beim anderen Elternteil geltend macht und gegebenenfalls auch vor Gericht auftritt, sodass man sich nicht mit dem anderen Elternteil direkt auseinandersetzen muss.
Welche Schritte sind bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt zu beachten?
1. Auskunft über Einkünfte anfordern
Wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind geltend machen wollen, sollten Sie vom anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkünfte verlangen, um den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Gibt der andere Elternteil keine Auskunft, dann können ihm in einem späteren Unterhaltsverfahren die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ).
2. In Verzug setzen
Fordern Sie den anderen Elternteil zur Zahlung des Unterhalts zu einem bestimmten Termin auf. Sie können entweder einen konkreten Unterhaltsbetrag oder einen Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen (§ 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB ). Letzteres hat den Vorteil, das künftige Anträge auf Abänderung teilweise erspart bleiben. Haben Sie den anderen Elternteil zur Zahlung aufgefordert und zahlt dieser dennoch nicht, dann können Sie in einem späteren Unterhaltsverfahren auch rückwirkend Unterhalt ab diesem Zeitpunkt verlangen.
3. Aufforderung zur Titulierung
Fordern Sie den anderen Elternteil zur Titulierung, also zur Errichtung eines Vollstreckungstitels , auf. Ist der andere Elternteil damit einverstanden, können Sie für den Kindesunterhalt kostenfrei eine Jugendamtsurkunde errichten lassen.

Unterhaltsverfahren sind zeitaufwendig und kostenintensiv
Eltern-Tipp:
Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung vor Unterschreiben einer Jugendamtsurkunde
Es empfiehlt sich, vor der Unterschrift unter eine Jugendamtsurkunde eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da eine Jugendamtsurkunde nicht ohne Weiteres geändert werden kann und Unterhaltstitel, wenn Sie nicht befristet sind, ohne zeitliche Begrenzung eingesetzt werden können. Der Elternteil, der Unterhalt für sein Kind geltend macht, kann so sicherstellen, dass der Kindesunterhalt nicht zu niedrig angesetzt ist, während der barunterhaltspflichtige Elternteil klären kann, dass der festgesetzte Kindesunterhalt nicht zu hoch ist. Können Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht selbst aufbringen, dann besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Mehr zur Beratungshilfe erfahren Sie hier:
Unterhaltsvorschuss
Wird der Kindesunterhalt trotz Geltendmachung vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht (vollständig) gezahlt, kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden (dies gilt allerdings nur für das Residenzmodell ). Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung von Kindesunterhalt
Eine weitere einfache Möglichkeit zur Erlangung eines Unterhaltstitels ist das sogenannte vereinfachte Verfahren, das beim Familiengericht beantragt werden muss. Mit diesem Verfahren können Sie schneller und kostengünstiger als in einem regulären Unterhaltsverfahren einen vollstreckbaren Titel über den Kindesunterhalt bekommen. Allerdings gilt dieses Verfahren nur im Residenzmodell und der Kindesunterhalt kann auch nur bis zu einer bestimmten Höhe geltend gemacht werden (für die erste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 525 €, für die zweite Altersstufe 603 € und für die dritte Altersstufe 706 €, Stand: 2023). Ausführliche Informationen zum vereinfachten Verfahren finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz .
Auch wenn der Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt wurde, kann später in einem regulären Verfahren ein höherer Kindesunterhalt geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im regulären Verfahren ist aber entweder eine Beistandschaft durch das Jugendamt (siehe oben) oder eine anwaltliche Vertretung nötig.
Abänderung eines Unterhaltstitels
Einen Unterhaltstitel können Sie bei nachträglichen Veränderungen (Alter des Kindes, Änderungen beim Einkommen) einvernehmlich durch einen neuen Vollstreckungstitel ersetzen. Gelingt dies nicht, besteht die Möglichkeit eine Abänderungsklage einzureichen. Hierbei besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Eine Abänderungsklage ist zudem nur möglich, wenn nach Erlass des Unterhaltstitels Änderungsgründe eingetreten sind.
Gründe für eine Abänderungsklage
Voraussetzung für die Abänderung eines Unterhaltstitels ist ein triftiger Grund. Dieser liegt in der Regel vor, wenn die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruchs mindestens 10 % vom titulierten Unterhaltsanspruch abweicht, weil...
- sich die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils geändert haben
- das Kind eine neue Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle erreicht hat und der Kindesunterhalt statisch, d. h. als konkreter Betrag und nicht als Prozentsatz festgesetzt wurde
- neue Unterhaltsberechtigte hinzugekommen sind, die die Barunterhaltspflicht mindern (etwa wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil noch ein weiteres Kind bekommen hat)
- sich die Betreuungsanteile der Eltern geändert haben oder ein vollständiger Wechsel der Betreuung stattgefunden hat
- sich die Voraussetzungen für den Ehegattenunterhalt verändert haben
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Heiß, B., Born, W. (2022). Unterhaltsrecht. C.H.Beck.
Schumann, E. (2018). Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung – Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht? in: Verhandlungen zum 72. Deutschen Juristentag, hrsg. von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, Bd. 1. C.H.Beck.
Wendel, P., Dose, H.-J. (2019). Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht und zum Verfahren in Unterhaltsprozessen. C.H.Beck.
Gerichtsentscheidungen:
BGH v. 11.1.2017 - XII ZB 565/15 (Wechselmodell, abgekürzte Unterhaltsermittlung im Residenzmodell, Kindergeld)
BVerfG v. 29.10.2009 - 1 BvR 443/09 ; BVerfG v. 18.6.2012 - 1 BvR 774/10 (gesteigerte Erwerbsobliegenheit, fiktive Einkünfte)
Weitere Informationen
Links zum Thema Kindesunterhalt:
Informationen des Bundesministeriums der Justiz zum Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Kindschaftsrecht (Stand: 2022)
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Unterhaltsrecht
Broschüre des Bundesamtes für Justiz zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland (Stand: 2021)
Die Düsseldorfer Tabelle enthält die einheitlichen Entscheidungsgrundsätze der Oberlandesgerichte in Unterhaltssachen. In den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle finden sich die Grundlagen zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Andere Oberlandesgerichte verwenden ähnliche Leitlinien, die Sie über die Übersicht der FamRZ aufrufen können.
Links zum Thema Kindergeld:
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Kindergeld
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kinderzuschlag
Unterhalt des betreuenden Elternteils
Unterhalt unabhängig von einer Ehe
Auch wenn Sie als Eltern nicht verheiratet waren, kann der betreuende Elternteil Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Hier können Sie erfahren, ob bei Ihnen ein Betreuungsunterhalt in Betracht kommt und welche Voraussetzungen dieser hat.
Staatliche Unterstützung
Staatlichen Unterhaltsvorschuss beantragen
Wird der Kindesunterhalt nicht (vollständig) gezahlt, kann stattdessen Unterhaltsvorschuss vom Staat in Anspruch genommen werden. Mehr Informationen dazu und zu weiteren staatlichen Leistungen finden Sie hier.
Unterhalt für die Kinder
Konsequenzen des Kindesunterhalts
Statistische Informationen rund um den Kindesunterhalt, seinen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit und wie häufig er gezahlt wird, finden Sie auf folgender Unterseite.