Kin­des­un­ter­halt und Kin­der­geld

 

ak­tua­li­siert am 10.01.26        
von Eli­sa­beth Gal­bas, Prof. Dr. Eva Schu­mann     
Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

 

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.
Was er­war­tet Sie auf die­ser Sei­te?

Hier fin­den Sie Ant­wor­ten auf die fol­gen­den Fra­gen:


  1. Wie wird der Kindesunterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt?
  2. Wem steht das Kindergeld nach der Trennung zu?
  3. Wie wird der Barunterhalt berechnet?
  4. Wie wird der Barunterhalt im Mangelfall berechnet?
  5. Wie kann der Kindesunterhalt außergerichtlich geregelt werden?
  6. Wie kann der Barunterhalt gerichtlich geltend gemacht werden?
 

Die Er­mitt­lung des Kin­des­un­ter­halts ist sehr kom­plex. Sie er­hal­ten hier einen ers­ten Über­blick über die Rechts­la­ge. Die­ser kann je­doch ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht er­set­zen.

Wie wird der Kindesunterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt?

 Un­ter­halt bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern

Der Un­ter­halt soll den Le­bens­be­darf des Kin­des de­cken und setzt sich bei ei­nem min­der­jäh­ri­gen Kind wie folgt zu­sam­men:

  • fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen, die mo­nat­lich im Vor­aus zu zah­len sind (Bar­un­ter­halt)
  • per­sön­li­che Zu­wen­dun­gen, wie die Er­zie­hung und Be­treu­ung des Kin­des
    ( Betreuungsunterhalt )
  • Sach­leis­tun­gen, wie Ver­pfle­gung und Un­ter­kunft (Na­tu­ral­un­ter­halt)

Vor­aus­set­zun­gen für den An­spruch des Kin­des auf Bar­un­ter­halt sind die Be­dürf­tig­keit des Kin­des und die Leis­tungs­fä­hig­keit der El­tern. Min­der­jäh­ri­ge Kin­der sind in der Re­gel be­dürf­tig, da sie nicht selbst für ih­ren Un­ter­halt auf­kom­men kön­nen. El­tern müs­sen da­her al­le ver­füg­ba­ren Mit­tel auf­wen­den, um je­den­falls den Mindestunterhalt si­cher­zu­stel­len.

 

Ein­fluss des Be­treu­ungs­mo­dells auf den Kin­des­un­ter­halt

Die Auf­tei­lung des Kin­des­un­ter­halts ist vom ge­wähl­ten Be­treu­ungs­mo­dell ab­hän­gig.

  • Für das Residenzmodell gilt, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil sei­ne Un­ter­halts­pflicht durch die Be­treu­ung er­bringt, al­so Be­treu­ungs­un­ter­halt leis­tet. Der an­de­re El­tern­teil (Um­gangs­el­tern­teil) ist ver­pflich­tet, den Bar­un­ter­halt zu zah­len (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ). Der Na­tu­ral­un­ter­halt des Kin­des wird größ­ten­teils aus dem ge­leis­te­ten Bar­un­ter­halt finanziert. Al­ler­dings kommt re­gel­mä­ßig auch der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil für einen Teil des Na­tu­ral­un­ter­halts mit ei­ge­nen Mit­teln auf. 
  • Im paritätischen Wechselmodell be­treu­en bei­de El­tern das Kind und und tei­len sich da­her ne­ben dem Be­treu­ungs­un­ter­halt auch den Bar- und Na­tu­ral­un­ter­halt.
  • Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs wird der Un­ter­halt im  asymmetrischen Wechselmodell grundsätzlich wie beim Re­si­denz­mo­dell be­stimmt. Um den größeren Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Vergleich zum Residenzmodell zu berücksichtigen, erfolgen Korrekturen des Barunterhalts um 5 % bis max. 20 % nach unten. Diese Korrekturen durch die Rechtsprechung sind jedoch uneinheitlich und werden kritisiert. Daher wird schon längere Zeit über eine Reform diskutiert. 

Die Kosten des Umgangs mit dem allein barunterhaltspflichtigen Elternteil werden nicht als Teil des Kindesunterhalts angesehen und extra behandelt. Mehr dazu erfahren Sie hier: Mehr erfahren

Un­ter­halt bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern

Voll­jäh­ri­ge Kin­der, die sich noch in der Schu­l-/Be­ruf­saus­bil­dung oder im Stu­di­um be­fin­den, ha­ben eben­falls An­spruch auf Un­ter­halt ge­gen ih­re El­tern. Al­ler­dings gel­ten hier häu­fig an­de­re Re­geln als für den Un­ter­halt min­der­jäh­ri­ger Kin­der. Da­bei ist zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • Voll­jäh­ri­ge Kin­der bis zur Vol­len­dung des 21. Le­bens­jah­res, die sich in der all­ge­mei­nen Schul­aus­bil­dung be­fin­den und noch im Haus­halt ei­nes El­tern­teils le­ben (so­ge­nann­te pri­vi­le­gier­te voll­jäh­ri­ge Kin­der), wer­den teil­wei­se min­der­jäh­ri­gen Kin­dern gleich­ge­stellt. Auf Ab­wei­chun­gen zu den Un­ter­halts­an­sprü­chen min­der­jäh­ri­ger Kin­der wird im Fol­gen­den je­weils hin­ge­wie­sen.
  • Voll­jäh­ri­ge Kin­der, die sich in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung oder im Stu­di­um be­fin­den, ha­ben hin­ge­gen An­spruch auf Aus­bil­dungs­un­ter­halt

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Wem steht das Kindergeld nach der Trennung zu?

All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen zum Kin­der­geld

Das Kin­der­geld ist ei­ne staat­li­che So­zi­al­leis­tung, die die El­tern bei der De­ckung des Kin­des­un­ter­halts un­ter­stüt­zen soll. Die Hö­he des Kin­der­gel­des be­trägt 259 € je Kind (Stand: 2026). Bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern soll das Kin­der­geld den El­tern je­weils zur Hälf­te zu­gu­te­kom­men, auch wenn es im­mer nur an einen El­tern­teil aus­ge­zahlt wird. Ge­setz­lich wird des­halb fest­ge­legt, dass das Kin­der­geld...

  • zur Hälf­te auf den Bar­un­ter­halt des Kin­des an­ge­rech­net und
  • zur an­de­ren Hälf­te den El­tern für ih­re Be­treu­ungs­leis­tung ge­währt wird.

Die­se Auf­tei­lung ist auf das Residenzmodell zu­ge­schnit­ten.

Be­zugs­be­rech­tig­ter El­tern­teil

Kin­der­gel­d er­hält nur der El­tern­teil, der mit dem Kind in ei­nem Haus­halt lebt. Je­de Än­de­rung der Be­zugs­be­rech­ti­gung (z. B. durch Aus­zug des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten aus der ge­mein­sa­men Fa­mi­li­en­woh­nung oder auf­grund des Um­zugs des Kin­des zum an­de­ren El­tern­teil) ist der Fa­mi­li­en­kas­se un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len. Das Kin­der­geld muss sonst ge­ge­be­nen­falls zu­rück­ge­zahlt wer­den, wenn nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass das Kin­der­geld an den an­de­ren El­tern­teil wei­ter­ge­lei­tet wur­de. Der an­de­re El­tern­teil kann das Kin­der­geld dann ma­xi­mal für 6 Mo­na­te rück­wir­kend be­an­tra­gen. 

Eine erwachsene Person und ein Kind sitzen auf dem Boden und werfen Eurostücke in ein Sparschwein.

Das Kindergeld soll dem Kind zugutekommen

Auf­tei­lung des Kin­der­gel­des

Wird das Kind im Re­si­denz­mo­dell be­treut, wird dem haupt­be­treu­en­den El­tern­teil das vol­le Kin­der­geld aus­ge­zahlt. Die ei­ne Hälf­te des Kin­der­gel­des steht ihm selbst für sei­ne Be­treu­ungs­leis­tung zu. Die an­de­re Hälf­te wird mit dem Ba­run­ter­halt des an­de­ren El­tern­teils ver­rech­net.

In der Recht­spre­chung wird das asym­me­tri­sche Wech­selm­odell bis­lang als Re­si­denz­mo­dell mit er­wei­ter­tem Um­gang be­han­delt. Das heißt, nur ein El­tern­teil ist bar­un­ter­halts­pflich­tig, so­dass das Kin­der­geld eben­so wie im Re­si­denz­mo­dell hälf­tig zwi­schen den El­tern auf­ge­teilt wird.

Tei­len sich die El­tern die Be­treu­ung des Kin­des im Wech­sel, müs­sen Sie sich ei­ni­gen, an wel­chen El­tern­teil das Kin­der­geld aus­ge­zahlt wer­den soll. Nach der Recht­spre­chung soll die ei­ne Hälf­te des Kin­der­gel­des den El­tern für ih­re Be­treu­ungs­leis­tun­gen zu Gu­te kom­men. Das be­deu­tet, je­dem El­tern­teil steht für die Be­treu­ung des Kin­des ein Vier­tel des Kin­der­gel­des zu. Die zwei­te Hälf­te des Kin­der­gel­des soll auf den Bar­un­ter­halt an­ge­rech­net wer­den. Leis­ten bei­de El­tern dem Kind in glei­cher Hö­he Bar­un­ter­halt, so steht je­dem El­tern­teil ins­ge­samt die Hälf­te des Kin­der­gel­des zu. Kom­men die El­tern in un­ter­schied­li­cher Hö­he für den Bar­un­ter­halt des Kin­des auf, dann er­hält der El­tern­teil, der den hö­he­ren An­teil des Bar­un­ter­halts leis­tet, auch einen ent­spre­chend grö­ße­ren An­teil an der zwei­ten Kin­der­geld­hälf­te.

Kin­der­geld wird für voll­jäh­ri­ge Kin­der in der Re­gel bis zur Vol­len­dung des 25. Le­bens­jah­res ge­währt, wenn sich die­se noch in der Aus­bil­dung be­fin­den.

Da bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern kei­ne Be­treu­ungs­leis­tung mehr von den El­tern er­bracht wird, wird das Kin­der­geld in vol­ler Hö­he beim Bar­un­ter­halt be­rück­sich­tigt, d. h. auf den Un­ter­halts­be­darf des Kin­des an­ge­rech­net. Al­ler­dings muss das Kin­der­geld dem voll­jäh­ri­gen Kind auch zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

Da das Kin­der­geld in der Re­gel durch die El­tern be­zo­gen wird, müs­sen die­se das Kin­der­geld an das Kind wei­ter­ge­ben. Lebt das Kind noch beim kin­der­geld­be­rech­tig­ten El­tern­teil, kann die­ser einen Teil des Kin­der­gel­des für den ge­leis­te­ten Na­tu­ral­un­ter­halt (ins­be­son­de­re Woh­nung und Ver­pfle­gung) ver­wen­den.

Steu­er­li­cher Kin­der­frei­be­trag

  • Al­ter­na­tiv zum Kin­der­geld kann als Steu­e­rer­spar­nis der Kin­der­frei­be­trag bei der Ein­kom­mens­steu­er ge­währt wer­den. 
  • Zu­nächst wird (auf An­trag) das Kin­der­geld aus­ge­zahlt und später ggf. mit dem Kin­der­frei­be­trag ver­rech­net. Das Fi­nanz­amt prüft im Ein­zel­fall, ob das Kin­der­geld oder der Kin­der­frei­be­trag für den je­wei­li­gen El­tern­teil fi­nan­zi­ell vor­teil­haf­ter ist.
  • Der Kin­der­frei­be­trag wird bei ge­trennt­le­ben­den El­tern in der Re­gel hälf­tig ge­teilt.

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Zwei Kinder, ein Junge und ein Mädchen, klatschen sich mit ihrem Händen ab.

Auch der Kin­der­frei­be­trag soll den Kin­dern zu­gu­te­kom­men

Wie wird der Barunterhalt berechnet?

All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen zur Un­ter­halts­be­rech­nung

Nach ei­ner Tren­nung ha­ben Kin­der in der Re­gel einen An­spruch auf Barunterhalt . Wel­cher El­tern­teil in wel­cher Hö­he für den Bar­un­ter­halt auf­kom­men muss, ist vom ge­wähl­ten Be­treu­ungs­mo­dell ab­hän­gig. Bei der Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts wird zu­dem das Kin­der­geld be­rück­sich­tigt. 

Der Un­ter­halts­be­darf des min­der­jäh­ri­gen Kin­des und da­mit die Hö­he des „an­ge­mes­se­nen“ Bar­un­ter­halts ist ab­hän­gig von sei­nem Al­ter und sei­ner Le­bens­stel­lung, die wiederum von der Lebensstellung der Eltern abhängig ist (§ 1610 BGB ). Zur Er­mitt­lung der Hö­he des Bar­un­ter­halts wird da­her auf das Ein­kom­men des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils (im Residenzmodell und im asymmetrischen Wechselmodell ) bzw. der bei­den bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern (im paritätischen Wechselmodell ) ab­ge­stellt. Die ge­naue Un­ter­halts­hö­he er­gibt sich nach Al­ters- und Ein­kom­mens­grup­pe aus der Düsseldorfer Tabelle .

Die Hö­he und Auf­tei­lung des Bar­un­ter­halts sind ab­hän­gig von… 
  • dem prak­ti­zier­ten Be­treu­ungs­mo­dell 
  • dem Al­ter des Kin­des 
  • dem Ein­kom­men der El­tern
Bei volljährigen Kindern ist die Höhe des Unterhalts von verschiedenen Kriterien abhängig, die im Folgenden ebenfalls dargestellt werden.
Zu sehen ist ein großer Taschenrechner. Links von ihm steht ein Mädchen mit Rucksack, rechts eine Frau mit einem Buch im Arm. Beide zeigen auf den Taschenrechner.

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von verschiedenen Kriterien ab

Ein­künf­te des Kin­des

Er­hält das Kind ei­ne Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, wird die­se bei der Un­ter­halts­be­rech­nung nach Ab­zug der aus­bil­dungs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen (so­ge­nann­te Wer­bungs­kos­ten) bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern hälf­tig und bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern voll­stän­dig be­rück­sich­tigt. Ein­kom­men aus ei­nem Ne­ben­job wird nicht auf den Bar­un­ter­halt an­ge­rech­net, weil ei­ne sol­che Tä­tig­keit ne­ben der Schu­le oder ei­ner Aus­bil­dung nicht er­war­tet wer­den kann.

Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts für min­der­jäh­ri­ge Kin­der bei ver­schie­de­nen Be­treu­ungs­mo­del­len so­wie für voll­jäh­ri­ge Kin­der 

Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts im Re­si­denz­mo­dell

Beim Residenzmodell er­bringt der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil sei­ne Un­ter­halts­pflicht in der Re­gel durch Pfle­ge und Er­zie­hung des Kin­des, wäh­rend der an­de­re El­tern­teil (barun­ter­halts­pflich­ti­ger El­tern­teil) zur Zah­lung des Bar­un­ter­halts des Kin­des ver­pflich­tet ist (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ).
Der Bar­un­ter­halt des Kin­des im Re­si­denz­mo­dell wird nach den fol­gen­den drei Schrit­ten be­stimmt:

1

Be­darf des Kin­des

Der Bedarf des min­der­jäh­ri­gen Kin­des wird nach dem Al­ter des Kin­des und dem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men des ba­run­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils bestimmt. Ei­ne An­lei­tung zur Er­mitt­lung des be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­mens fin­den Sie hier:

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Mit Hil­fe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Be­darf des Kin­des an­hand fol­gen­der Kri­te­ri­en be­stim­men:

  • Ein­kom­mens­grup­pe des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils und
  • Al­ter des Kin­des

 

Düsseldorfer Tabelle, Stand 2025
An­wen­dungs­hin­wei­se zur Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le

Zu­sätz­li­che Hin­wei­se zur An­wen­dung der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le fin­den Sie hier:

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Mehr­be­darf und Son­der­be­darf

Die Be­darfs­be­trä­ge der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le be­zif­fern nur den Re­gel­be­darf des Kin­des. Nicht be­rück­sich­tigt sind Kos­ten wie bei­spiels­wei­se Nach­hil­fe, un­vor­her­ge­se­he­ne Krank­heits­kos­ten oder Kos­ten für Klas­sen­fahr­ten. Sol­che Kos­ten kön­nen einen Mehr­be­darf oder Son­der­be­darf dar­stel­len. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Mehr- und Son­der­be­darf fin­den Sie hier:

2

Be­rück­sich­ti­gung des Kin­der­gel­des

Von dem er­mit­tel­ten Be­darf des Kin­des nach der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le ist die Hälf­te des Kin­der­gel­des ab­zu­zie­hen. Mehr zum Kin­der­geld er­fah­ren Sie hier.

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil ist zur Leis­tung von Kin­des­un­ter­halt und nach­e­he­li­chem Un­ter­halt ver­pflich­tet. Er hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 3.800 €, so­dass sich der Be­darf sei­nes 10-jäh­ri­gen Kin­des nach der 6. Ein­kom­mens­grup­pe be­misst und auf 715 € be­läuft. Hier­von sind 129,50 € (die Hälf­te des Kin­der­gel­des für das Kind in Hö­he von 259 €) ab­zu­zie­hen. Der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil muss so­mit Un­ter­halt in Hö­he von gerundet 586 € leis­ten.

3

Leis­tungs­fä­hig­keit des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils (Selbst­be­halt)

Der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil ist nur dann leis­tungs­fä­hig, wenn ihm von sei­nem Ein­kom­men so viel ver­bleibt, dass sei­ne ei­ge­ne Exis­tenz nicht ge­fähr­det ist. Dies be­deu­tet, dass ihm nach Ab­zug des Bar­un­ter­halts von sei­nem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men min­des­tens ein so­ge­nann­ter not­wen­di­ger Selbst­be­halt für den ei­ge­nen Le­bens­be­darf ver­blei­ben muss. Reicht das den not­wen­di­gen Selbst­be­halt über­stei­gen­de Ein­kom­men des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils nicht für den Mindestunterhalt des Kin­des aus, liegt ein so­ge­nann­ter Mangelfall vor, bei dem der Kin­des­un­ter­halt neu be­rech­net wer­den muss.

Die Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le gibt für den not­wen­di­gen Selbst­be­halt ak­tu­ell einen Richt­wert in Hö­he von 1.450 € bei Er­werbs­tä­tig­keit des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils vor (1.200 € bei ei­nem nich­t­er­werbs­tä­ti­gen El­tern­teil, Stand: 2026). Die Hö­he des Selbst­be­halts kann im Ein­zel­fall je­doch an­zu­pas­sen sein, z. B. bei hö­he­ren an­ge­mes­se­nen Wohn­kos­ten. 

Umgangskosten 
Die Kosten des Umgangs (eigenes Kinderzimmer beim Umgangselternteil, Fahrtkosten etc.) sind vom Bedarf des Kindes nicht erfasst. Diese hat der Umgangselternteil zusätzlich zu tragen, weil die Umgangskosten bereits pauschal in den Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind und daher nur ausnahmsweise zusätzlich angesetzt werden können.
Weitere Informationen zu den Umgangskosten erhalten sie hier: Mehr erfahren
Ge­richt­li­che Pra­xis zum er­wei­ter­ten Um­gang bzw. zum asym­me­tri­schen Wech­selm­odell (Mit­be­treu­ung un­ter 50 %)

Hat der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil deut­lich häu­fi­ger Um­gang mit dem Kind als dies im Residenzmodell üb­lich ist oder be­treut die­ser El­tern­teil das Kind zwar un­ter 50 %, aber doch zu wei­ten Tei­len mit ( asymmetrisches Wechselmodell ), dann be­rech­net die Recht­spre­chung  den Bar­un­ter­halt wie im Re­si­denz­mo­dell. Das heißt, der El­tern­teil, der das Kind we­ni­ger als die Hälf­te der Zeit mit­be­treut, ist al­lein bar­un­ter­halts­pflich­tig und trägt auch die Umgangskosten. Die zu­sätz­li­chen Be­treu­ungs­leis­tun­gen wür­digt der Bun­des­ge­richts­hof durch ei­ne Ein­grup­pie­rung des bar­un­ter­halt­pflich­ti­gen El­tern­teils in ei­ne nied­ri­ge­re Stu­fe der Düsseldorfer Tabelle . Bislang haben die Familiengerichte in Fällen mit asymmetrischem Wechselmodell Herabstufungen um eine bis maximal vier Einkommensgruppen bzw. Reduzierungen des Kindesbedarfs um 5 bis max. 20 % vorgenommen. 

 

 Die­se Recht­spre­chung führt bei ei­nem ge­rin­gen Mit­be­treu­ungs­an­teil des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils in der Re­gel zu an­ge­mes­se­nen Er­geb­nis­sen. Bei ei­nem ho­hen Mit­be­treu­ungs­an­teil und ei­ner Be­rufs­tä­tig­keit bei­der El­tern kann es sich je­doch an­bie­ten, in ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung ab­wei­chend von die­ser Recht­spre­chung fest­zu­le­gen, dass sich bei­de El­tern am Bar­un­ter­halt be­tei­li­gen.

 

Vor­tei­le der Un­ter­halts­be­rech­nung ge­mäß dem Bun­des­ge­richts­hof
Fol­gen­de Vor­tei­le bringt die der­zei­ti­ge Ge­richt­spra­xis mit sich...
  • Die Er­mitt­lung der Bar­un­ter­halts­zah­lung kann di­rekt an­hand der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le nur auf Ba­sis des Ein­kom­mens des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils er­fol­gen.
  • Es ist kei­ne Er­mitt­lung ei­nes Aus­gleichs­be­trags oder der ge­nau­en Be­treu­ungs­an­tei­le not­wen­dig. Folg­lich ist die Be­rech­nung deut­lich ein­fa­cher.
Nach­tei­le der Ge­richt­spra­xis zum Un­ter­halt beim asym­me­tri­schen Be­treu­ungs­mo­dell
Fol­gen­de Nach­tei­le bringt die der­zei­ti­ge Ge­richt­spra­xis mit sich...
  • Die Her­ab­stu­fung um eine bis maximal vier Ein­kom­mens­grup­pen wirkt sich fi­nan­zi­ell mit einer Reduzierung des Bedarfs um 5 bis maximal 20 % eher gering aus und be­rück­sich­tigt bei ei­nem hö­he­ren Mit­be­treu­ungs­an­teil den über­nom­me­nen Be­treu­ungs­an­teil nicht an­ge­mes­sen.
  • Da der Mindestunterhalt ge­wahrt blei­ben muss, ist ei­ne Her­ab­stu­fung bei ei­nem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men un­ter 2.100 € nicht mög­lich (Stand: 2026).
  • Da der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil trotz sei­ner Mit­be­treu­ung bei der Bar­un­ter­halts­pflicht kaum ent­las­tet wird, kann sich das Kon­flikt­po­ten­zi­al zwi­schen den El­tern er­hö­hen und ne­ga­tiv auf das Kin­des­wohl aus­wir­ken.
  • Wer­den die Be­treu­ungs­leis­tun­gen ei­nes El­tern­teils nicht an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt, dann be­steht die Ge­fahr, dass der Um­fang der Mit­be­treu­ung ei­nes El­tern­teils nicht mehr allein vom Kin­des­wohl, son­dern von fi­nan­zi­el­len Aspek­ten mitbestimmt wird.
Pra­xis-Hin­weis: Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung beim asym­me­tri­schen Wech­selm­odell

In ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung kön­nen Sie sich dar­auf ver­stän­di­gen, dass sich bei­de El­tern am Bar­un­ter­halt be­tei­li­gen. Da­bei bie­tet es sich an, die Hö­he des Bar­un­ter­halts des Kin­des eben­so wie beim paritätischen Wechselmodell an­hand der Ein­kom­men bei­der El­tern zu be­stim­men. Berücksichtigt werden können dann sowohl die Einkommensverhältnisse der Eltern für die Ermittlung der jeweils zu leistenden Anteile der Eltern am Barunterhalt als auch die jeweiligen Betreuungsanteile für die Frage, wie der Bedarf des Kindes zwischen Elternhaushalten aufzuteilen ist. In ei­ner sol­chen Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung ist auch fest­zu­le­gen, dass bei­de El­tern an­tei­lig nach ih­ren Be­treu­ungs­an­tei­len für den Na­tu­ral­be­darf des Kin­des (Klei­dung, Schul­be­darf usw.) auf­kom­men.

Für die Aus­ar­bei­tung ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung ist ei­ne anwaltliche Beratung zu emp­feh­len.

Dort können Sie die Vor- und Nachteile einer Abweichung von der derzeitigen gerichtlichen Praxis bezogen auf Ihre individuelle Situation besprechen. 
Können Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht selbst aufbringen, dann besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Mehr zur Beratungshilfe erfahren Sie hier: 
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Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts im pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odell

Die Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts er­folgt für das  paritätische Wechselmodell ab­wei­chend vom Re­si­denz­mo­dell, da die Be­treu­ungs­leis­tung von bei­den El­tern er­bracht wird. Die Fa­mi­li­en­ge­rich­te ori­en­tie­ren sich bei der Be­stim­mung der Be­treu­ungs­an­tei­le an der An­zahl der Über­nach­tung beim je­wei­li­gen El­tern­teil so­wie im Rah­men ei­ner wer­ten­den Ge­samt­be­trach­tung an der je­weils tat­säch­lich über­nom­me­nen Be­treu­ungs­ver­ant­wor­tung für das Kind. Hierzu gehören z. B. der Kauf von Kleidung und Schulbedarf sowie die Wahrnehmung von Elternabenden des Kindes oder Terminen beim Kinderarzt. Ent­schei­dend für die An­wend­bar­keit der fol­gen­den Be­rech­nungs­grund­sät­ze ist, dass der Be­treu­ungs­un­ter­halt hälf­tig zwi­schen den El­tern auf­ge­teilt ist.

Der Bar­un­ter­halt des Kin­des wird im pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odell nach den fol­gen­den vier Schrit­ten be­stimmt:

1

Be­darf des Kin­des

Der Bar­un­ter­halt­be­darf des min­der­jäh­ri­gen Kin­des be­stimmt sich nach dem Al­ter des Kin­des und den be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men bei­der El­tern. Mehr In­for­ma­tio­nen zur Er­mitt­lung des be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­mens fin­den Sie hier:

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Mit Hil­fe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Be­darf des Kin­des an­hand fol­gen­der Kri­te­ri­en be­stimmt:

  •  Einkommensgruppe nach den addierten Einkommen beider Eltern und
  • Al­ter des Kin­des

 

Düsseldorfer Tabelle, Stand 2025
An­wen­dungs­hin­wei­se zur Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le 

Zu­sätz­li­che Hin­wei­se zur An­wen­dung der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le fin­den Sie hier:

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Wech­sel­mehr­be­darf

Bei ge­richt­li­cher Fest­set­zung des Bar­un­ter­halts im Wech­selm­odell wird häu­fig noch ein Mehr­be­darf zum Ta­bel­len­be­trag hin­zu­ge­rech­net, der die Kos­ten be­rück­sich­tigt, die auf­grund des Wech­sels des Kin­des zwi­schen den El­tern­woh­nun­gen zu­sätz­li­ch ent­ste­hen­. Hier­zu ge­hö­ren ins­be­son­de­re Fahrt­kos­ten und er­höh­te Wohn­kos­ten, da bei­de El­tern ein Kin­der­zim­mer be­reit­stel­len müs­sen.

Mehr­be­darf und Son­der­be­darf

Die Be­darfs­be­trä­ge der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le be­zif­fern nur den Re­gel­be­darf des Kin­des. Nicht be­rück­sich­tigt sind Kos­ten wie bei­spiels­wei­se Nach­hil­fe, un­vor­her­ge­se­he­ne Krank­heits­kos­ten oder Kos­ten für Klas­sen­fahr­ten. Sol­che Kos­ten kön­nen einen Mehr­be­darf oder Son­der­be­darf dar­stel­len. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Mehr- und Son­der­be­darf fin­den Sie hier:

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Be­rück­sich­ti­gung des Kin­der­gel­des

An­schlie­ßend ist von dem er­mit­tel­ten Bar­un­ter­halts­be­darf nach der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le die Hälf­te des Kin­der­gel­des ab­zu­zie­hen. Mehr zum Kin­der­geld er­fah­ren Sie hier .

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Ein El­tern­teil hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 2.500 € und der an­de­re El­tern­teil in Hö­he von 2.000 €. Das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men bei­der El­tern be­läuft sich somit auf 4.500 €, so­dass sich der Be­darf des 10-jäh­ri­gen Kin­des nach der 7. Ein­kom­mens­grup­pe be­misst und 759 € be­trägt. Hier­von sind 129,50 € (die Hälf­te des Kin­der­gel­des für das Kind in Hö­he von 259 €) ab­zu­zie­hen. Somit beträgt der Barunterhalt des Kindes gerundet  630 €.

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Leis­tungs­fä­hig­keit der El­tern und Er­mitt­lung der An­tei­le am Bar­un­ter­halt

Als nächs­tes ist die Hö­he der zu leis­ten­den An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt zu be­stim­men, die sich nach dem Ver­hält­nis der Ein­kom­men der El­tern zu­ein­an­der rich­tet. Hier­für wird zu­nächst der an­ge­mes­se­ne Selbst­be­halt in Hö­he von 1.750 € (Stand: 2026) je­weils vom be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men ab­ge­zo­gen. An­schlie­ßend sind die ver­blei­ben­den Ein­kom­mens­be­trä­ge ins Ver­hält­nis zu set­zen. Die­ses Ver­hält­nis ist dann für die An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt maß­geb­lich.

 

Im pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odell wer­den die El­tern nur im Man­gel­fall auf den ge­rin­ge­ren „not­wen­di­gen“ Selbst­be­halt ver­wie­sen. Die Hö­he des an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halts wird in der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le als Richt­wert an­ge­ge­ben. Ei­ne An­pas­sung kann je­doch im Ein­zel­fall nach oben, z. B. bei hö­he­ren an­ge­mes­se­nen Wohn­kos­ten, oder unten not­wen­dig sein.

 

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Im obi­gen Bei­spiel ver­blei­ben dem El­tern­teil mit ei­nem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 2.500 € nach Ab­zug des an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halts (1.750 €) noch 750 €. Dem an­de­ren El­tern­teil mit ei­nem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men von 2.000€ ver­blei­ben nach Ab­zug des an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halts (1.750 €) noch 250 €. Da dem bes­ser­ver­die­nen­den El­tern­teil drei­mal so viel Ein­kom­men ver­bleibt, steht das Ein­kom­men der El­tern in ei­nem Ver­hält­nis von 75 % zu 25 % (al­so 3/4 zu 1/4). Die­se Quo­te ist auf die An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt des Kin­des zu über­tra­gen. Dies be­deu­tet, dass der bes­ser­ver­die­nen­de El­tern­teil drei Vier­tel (472,50 €) und der an­de­re El­tern­teil ein Vier­tel (157,50 €) des Bar­un­ter­halts des Kin­des in Hö­he von 630 € de­cken muss.

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Aus­gleich zwi­schen den El­tern

Bei glei­chen Be­treu­ungs­an­tei­len hat das Kind bei bei­den El­tern den­sel­ben Bar­un­ter­halts­be­darf (im Be­rech­nungs­bei­spiel die Hälf­te des Be­darfs aus der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le in Hö­he von 759 €, al­so 379,50 €, Stand: 2026). Da­her muss ein Aus­gleich zwi­schen den El­tern er­fol­gen, da­mit dem Kind in bei­den Haus­hal­ten der­sel­be Be­trag zur Ver­fü­gung steht. Der El­tern­teil mit dem hö­he­ren Ein­kom­men muss einen Aus­gleich an den an­de­ren El­tern­teil zah­len, da­mit bei­de die glei­chen fi­nan­zi­el­len Mit­tel für das Kind zur Ver­fü­gung ha­ben. Da­bei ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass ein El­tern­teil das vol­le Kin­der­geld be­zieht.

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Im obi­gen Bei­spiel lag der An­teil des bes­ser­ver­die­nen­den El­tern­teils am Bar­un­ter­halt des Kin­des bei 472,50 € (3/4 von 630 €) und der des an­de­ren El­tern­teils bei 157,50 € (1/4 von 630 €). Er­hält der El­tern­teil mit dem ge­rin­ge­ren Ein­kom­men das Kin­der­geld, dann ist sein An­teil (157,50 €) um die Hälf­te des Kin­der­gel­des (129,50 €), die für den Bar­un­ter­halt vor­ge­se­hen ist, zu er­hö­hen (dies er­gibt dann 287 €). Da­mit der Be­darf des Kin­des bei bei­den El­tern im sel­ben Um­fang er­füllt wer­den kann, steht dem El­tern­teil mit dem ge­rin­ge­ren Ein­kom­men ein An­spruch auf einen mo­nat­li­chen Aus­gleichs­be­trag in Hö­he von gerundet 93 €, al­so die Hälf­te der Dif­fe­renz zwi­schen 472,50 € und 287 €, ge­gen den an­de­ren El­tern­teil zu.

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Aus­gleich der zwei­ten Kin­der­geld­hälf­te

Schließ­lich ist noch die zwei­te Hälf­te des Kin­der­gel­des auf­zu­tei­len, wel­che die El­tern auf die Be­treu­ung ver­wen­den sol­len. Die­se Kin­der­geld­hälf­te ist des­halb auch ent­spre­chend den Be­treu­ungs­an­tei­len  zwi­schen den El­tern hälf­tig auf­zu­tei­len, so­dass je­dem El­tern­teil ein Vier­tel des Kin­der­gel­des für die Be­treu­ung zu­steht.

 

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Im obi­gen Bei­spiel wur­de ein mo­nat­li­cher Aus­gleichs­be­trag in Hö­he von 93 € er­mit­telt, den der bes­ser­ver­die­nen­de El­tern­teil an den an­de­ren El­tern­teil leis­ten muss. Der an­de­re El­tern­teil er­hält aber das Kin­der­geld, von dem ein Vier­tel (ge­run­det 65 €) dem bes­ser­ver­die­nen­den El­tern­teil für die Be­treu­ung zu­steht. Der Aus­gleichs­be­trag für den Kin­des­un­ter­halt kann mit die­sem Vier­tel des Kin­der­gel­des ver­rech­net wer­den. So­mit müss­te der bes­ser­ver­die­nen­de El­tern­teil mo­nat­lich ge­run­det 28 € an den an­de­ren El­tern­teil zah­len.

All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen zum Bar­un­ter­halt voll­jäh­ri­ger Kin­der

Voll­jäh­ri­ge Kin­der ha­ben in der Re­gel bis zum En­de der ers­ten ab­ge­schlos­se­nen Aus­bil­dung einen An­spruch auf Ba­run­ter­halt. Da je­doch kein Be­treu­ungs­be­darf mehr be­steht, müs­sen bei­de El­tern ge­mein­sam ent­spre­chend ih­rer je­wei­li­gen Ein­kom­men für den Ba­run­ter­halt des Kin­des auf­kom­men. Lebt das Kind noch bei den El­tern bzw. bei ei­nem El­tern­teil, steht es den El­tern bzw. dem El­tern­teil frei, den Un­ter­halt zu­min­dest teil­wei­se als Na­tu­ral­un­ter­halt zu leis­ten (durch Bereitstellung von Wohnraum und Ver­pfle­gung). Da­bei müs­sen die El­tern je­doch auf die Be­lan­ge ih­res Kin­des Rück­sicht neh­men und dür­fen nicht des­sen Aus­bil­dung be­hin­dern.

Kein An­spruch auf Aus­bil­dungs­un­ter­halt be­steht, so­lan­ge das voll­jäh­ri­ge Kind...

  • ei­ge­nes Ver­mö­gen hat (die­ses ist bis auf einen klei­nen Rest­be­trag für die ei­ge­ne Aus­bil­dung ein­zu­set­zen)
  • kei­ne Aus­bil­dung macht

Der Un­ter­halt für voll­jäh­ri­ge Kin­der wird nach den fol­gen­den vier Schrit­ten be­stimmt:

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Be­darf des voll­jäh­ri­gen Kin­des

Der Be­darf ei­nes voll­jäh­ri­gen Kin­des ist da­von ab­hän­gig, ob es noch bei ei­nem El­tern­teil zu Hau­se lebt oder von zu Hau­se aus­ge­zo­gen ist. Lebt das voll­jäh­ri­ge Kind wäh­rend der Aus­bil­dung oder des Stu­di­ums nicht mehr bei ei­nem El­tern­teil, wird ein Min­dest­be­darf in Hö­he von 990 € an­ge­nom­men (Stand: 2026). So­lan­ge das Kind bei ei­nem El­tern­teil lebt, be­stimmt sich der Be­darf des Kin­des nach der Düsseldorfer Tabelle (vier­te Al­ters­grup­pe) und nach den be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men bei­der El­tern. Mehr In­for­ma­tio­nen zur Er­mitt­lung des be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­mens fin­den Sie hier:

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Mit Hil­fe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Be­darf des Kin­des ablesen an­hand:

  • der Einkommensgruppe nach den ad­dier­ten Ein­kom­men bei­der El­tern und
  • der 4. Altersstufe

 

Düsseldorfer Tabelle Altersgruppe > 18 Jahre, Stand 2025
An­wen­dungs­hin­wei­se zur Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le 

Zu­sätz­li­che Hin­we­sie zur An­wen­dung der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le fin­den Sie hier:

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Ein­künf­te des Kin­des
Er­hält das Kind BAföG, sind die­se Leis­tun­gen auf den Bar­be­darf an­zu­rech­nen. Ent­spre­chen­des gilt für ei­ne Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, bei der al­ler­dings zu­vor aus­bil­dungs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen (so­ge­nann­te Wer­bungs­kos­ten) ab­zu­zie­hen sind. Hier­für wird in der Re­gel ei­ne Pau­scha­le von 100 € an­ge­nom­men. Hingegen wird Ein­kom­men aus ei­nem Ne­ben­job nicht oder nur teil­wei­se auf den Bar­un­ter­halt an­ge­rech­net, weil ei­ne sol­che Tä­tig­keit ne­ben ei­ner Aus­bil­dung re­gel­mä­ßig nicht er­war­tet wer­den kann.

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Be­rück­sich­ti­gung des Kin­der­gel­des

An­schlie­ßend ist von dem er­mit­tel­ten Bar­un­ter­halts­be­darf des Kin­des das vol­le Kin­der­geld, das dem Kind aus­zu­zah­len ist, ab­zu­zie­hen. Mehr zum Kin­der­geld er­fah­ren Sie hier .

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Ein El­tern­teil hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 2.650 € und der an­de­re El­tern­teil in Hö­he von 2.200 €. Das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men bei­der El­tern be­trägt al­so zu­sam­men 4.850 €, so­dass sich der Be­darf des voll­jäh­ri­gen Kin­des, das noch bei ei­nem El­tern­teil zu Hau­se lebt, nach der 8. Ein­kom­mens­grup­pe be­misst und auf 1.006 € be­läuft. Hier­von ist das Kin­der­geld in Hö­he von 259 € ab­zu­zie­hen, so­dass der Bar­un­ter­halt des Kin­des 747 € be­trägt.

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Leis­tungs­fä­hig­keit und Er­mitt­lung der An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt

Die Hö­he der zu leis­ten­den An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt be­stimmt sich nach den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen der El­tern. Hier­für wird zu­nächst der an­ge­mes­se­ne Selbst­be­halt in Hö­he von 1.750 € (Stand: 2026) je­weils vom be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men ab­ge­zo­gen. An­schlie­ßend sind die ver­blei­ben­den Ein­kom­mens­be­trä­ge ins Ver­hält­nis zu set­zen und die­ses Ver­hält­nis ist dann für die An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt maß­geb­lich.

 

 Die Hö­he des an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halts wird in der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le als Richt­wert an­ge­ge­ben. Ei­ne An­pas­sung kann je­doch im Ein­zel­fall nach oben(z. B. bei hö­he­ren an­ge­mes­se­nen Wohn­kos­ten) oder unten not­wen­dig sein.

 

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Im obi­gen Bei­spiel ver­blei­ben un­ter Be­rück­sich­ti­gung des an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halts in Hö­he von 1.750 € dem bes­ser­ver­die­nen­den El­tern­teil mit ei­nem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 2.650 € noch 900 € und dem an­de­ren El­tern­teil mit ei­nem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 2.200 € noch 450 €. Da dem bes­ser­ver­die­nen­den El­tern­teil dop­pelt so viel Ein­kom­men ver­bleibt, steht das Ein­kom­men der El­tern in ei­nem Ver­hält­nis von 66,6 % zu 33,3 % (al­so 2/3 zu 1/3). Die­se Quo­te ist auf die An­tei­le der El­tern am Bar­un­ter­halt des Kin­des zu über­tra­gen. Dies be­deu­tet, dass der bes­ser­ver­die­nen­de El­tern­teil zwei Drit­tel (498 €) und der an­de­re El­tern­teil ein Drit­tel (249 €) des Bar­un­ter­halts in Hö­he von 747 € zah­len muss.

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Aus­zah­lung an das voll­jäh­ri­ge Kind

Der Un­ter­halt ist je­weils an­tei­lig von je­dem El­tern­teil an das Kind aus­zu­zah­len. Da das Kind noch bei ei­nem El­tern­teil lebt, kann die­ser den Un­ter­halt auch teil­wei­se als Na­tu­ral­un­ter­halt er­brin­gen.

 

 Be­ach­ten Sie, dass auch das Kin­der­geld an das Kind aus­zu­zah­len ist.

 

Wie wird der Barunterhalt im Mangelfall berechnet?

All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen zum Man­gel­fall beim Kin­des­un­ter­halt

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um sich selbst zu unterhalten und den  Mindestunterhalt des Kindes (Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle ) zu decken. Auch das Betreuungsmodell hat Einfluss darauf, wann ein Mangelfall vorliegt.

Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil muss bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern zumindest der sogenannte notwendige Selbstbehalt für den eigenen Unterhalt verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt beträgt derzeit bei Erwerbstätigkeit 1.450 € und bei Erwerbslosigkeit 1.200 € (Stand: 2026). Diese Richtwerte können im Einzelfall nach oben (z. B. bei höheren angemessenen Wohnkosten) oder nach unten (z. B. bei Ersparnis von Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft) anzupassen sein. Nur der Teil des Einkommens, der nach Abzug des Selbstbehalts vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen verbleibt, muss für den Barunterhalt des Kindes eingesetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbstätigkeit obliegt.

Ei­ne all­ge­mei­ne An­lei­tung zur Er­mitt­lung des be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­mens zur Un­ter­halts­be­rech­nung kön­nen Sie hier her­un­ter­la­den. Be­ach­ten Sie aber, dass im Man­gel­fall teil­wei­se noch stren­ge­re Maß­stä­be an die Ab­zugs­fä­hig­keit be­stimm­ter Ein­kom­mens­pos­ten ge­stellt wer­den.

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Ein Mann stülpt seine Hosentaschen nach außen. Sie sind leer.

Manchmal reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt aus

Ge­stei­ger­te Er­werb­sob­lie­gen­heit

Ge­gen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern und privilegierten volljährigen Kindern be­steht ei­ne ge­stei­ger­te Er­werb­sob­lie­gen­heit des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils bzw. der bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern. Das be­deu­tet, dass die ei­ge­ne Ar­beits­kraft best­mög­lich einzusetzen ist. Ein Man­gel­fall liegt so­mit nur dann vor, wenn trotz op­ti­ma­len Ein­sat­zes der Ar­beits­kraft der Min­de­st­un­ter­halt nicht ge­zah­lt wer­den kann.

Kommt ein bar­un­ter­halts­pflich­ti­ger El­tern­teil der ge­stei­ger­ten Er­werb­sob­lie­gen­heit nicht nach, kön­nen sei­nem Ein­kom­men fik­ti­ve Ein­künf­te hin­zu­ge­rech­net wer­den, die er mit ei­ner zu­mut­ba­ren Er­werbs­tä­tig­keit er­zie­len könn­te. Da­durch er­höht sich der Ba­run­ter­hal­t­an­spruch des Kin­des und dem ba­run­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil ver­blei­ben we­ni­ger Mit­tel für den ei­ge­nen Le­bens­be­darf.

An­for­de­run­gen an die Er­werbs­tä­tig­keit

Zur Er­fül­lung der ge­stei­ger­ten Er­werb­sob­lie­gen­heit ist dem ba­run­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil ein Orts- oder Be­rufs­wech­sel (auch au­ßer­halb des er­lern­ten Be­rufs) so­wie die Über­nah­me von Aus­hilfs- und Ge­le­gen­heits­ar­bei­ten zu­mut­bar. Die Auf­nah­me ei­ner Tä­tig­keit an ei­ner vom Le­bens­mit­tel­punkt des Kin­des weit ent­fern­ten Ar­beits­stät­te kann je­doch im Ein­zel­fall un­zu­mut­bar sein, wenn dies den Um­gang mit dem Kind er­heb­lich er­schwe­ren und die Um­gangs­kos­ten deut­lich er­hö­hen wür­de. Ent­spre­chen­des gilt bei ei­ner ge­teil­ten Be­treu­ung.

Mehr zur Er­werb­sob­lie­gen­heit er­fah­ren Sie hier:

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Meh­re­re Un­ter­halts­be­rech­tig­te

Min­der­jäh­ri­ge und privilegierte volljährige Kinder ha­ben Vor­rang vor an­de­ren Un­ter­halts­be­rech­tig­ten. Sie ste­hen bei der Er­fül­lung von Un­ter­halts­an­sprü­chen auf dem ers­ten Rang. Nä­he­res zur Rang­fol­ge meh­re­rer Un­ter­halts­be­rech­tig­ter fin­den Sie hier . Sind im Man­gel­fall meh­re­re min­der­jäh­ri­ge bzw. pri­vi­le­gier­te voll­jäh­ri­ge Kin­der un­ter­halts­be­rech­tigt, wird das zur Ver­fü­gung ste­hen­de Ein­kom­men des ba­run­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils an­tei­lig un­ter den bar­un­ter­halts­be­rech­tig­ten Kin­dern auf­ge­teilt.

Liegt ein Mangelfall vor, empfiehlt es sich, beratende Unterstützung beim Jugendamt oder anwaltliche Hilfe zu suchen. 

Können Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht selbst aufbringen, dann besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Mehr zur Beratungshilfe erfahren Sie hier:
 

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In­an­spruch­nah­me staat­li­cher Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen

Be­fin­den Sie sich in be­eng­ten fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen, soll­ten Sie sich zu­dem über die Mög­lich­kei­ten staat­li­cher Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen in­for­mie­ren. In­for­ma­tio­nen zu staat­li­chen Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen nach ei­ner Tren­nung fin­den Sie hier:

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Kin­des­un­ter­halt im Man­gel­fall in ver­schie­de­nen Be­treu­ungs­kon­stel­la­tio­nen und bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern

Bei einem Mangelfall im Residenzmodell wird  zu­nächst der so­ge­nann­te not­wen­di­ge Selbst­be­halt vom be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils ab­ge­zo­gen. Der ver­blei­ben­de Teil des Ein­kom­mens steht dem un­ter­halts­be­rech­tig­ten Kind zu.

Bei­spiel­rech­nung
(Stand: 2026)

Der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men in Hö­he von 1.780 €. Der Min­de­st­un­ter­halt sei­nes 10-jäh­ri­gen Kin­des be­trägt gerundet 429 € (ers­te Stu­fe der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le in Hö­he von 558 € ab­züg­lich des hal­b­en Kin­der­gel­des in Hö­he von 129,50 €). Da dem bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil der not­wen­di­ge Selbst­be­halt in Hö­he von 1.450 € ver­blei­ben muss, ste­hen für den Bar­un­ter­halt des Kin­des nur 330 € zur Ver­fü­gung. 

Bar­un­ter­halts­pflicht des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils im Man­gel­fall

Kann der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil den Bar­un­ter­halt des Kin­des nicht voll­stän­dig leis­ten, dann muss sich der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil, so­fern er leis­tungs­fä­hig ist, am Bar­un­ter­halt be­tei­li­gen. Im obi­gen Bei­spiel wä­re dies die Dif­fe­renz zwi­schen dem Min­de­st­un­ter­halt von 429 € (Stand: 2026) und dem ge­leis­te­ten Bar­un­ter­halt in Hö­he von 330 €, al­so im Er­geb­nis 99 €. Die Mög­lich­keit, Un­ter­halts­vor­schuss zu be­an­tra­gen, be­steht je­doch un­ab­hän­gig da­von.

Un­ter­halts­vor­schuss

Er­bringt der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil den Un­ter­halt nicht oder nicht voll­stän­dig, dann kann in vie­len Fäl­len Un­ter­halts­vor­schuss für das Kind be­an­tragt wer­den. Der Un­ter­halts­vor­schuss ist ei­ne staat­li­che Leis­tung, die un­ab­hän­gig vom Ein­kom­men des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils ge­währt wird und die Dif­fe­renz zwi­schen dem Min­de­st­un­ter­halt ab­züg­lich des vol­len Kin­der­gel­des und dem tat­säch­lich ge­zahl­ten Bar­un­ter­halt ab­deckt. Die als "Vor­schuss" aus­ge­wie­se­ne Leis­tung wird auch dann ge­währt, wenn auf­grund des Man­gel­falls für die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se kei­ne Aus­sicht auf Rück­for­de­run­gen beim bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil be­steht. 

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Da das asymmetrische Wechselmodell von der Recht­spre­chung als Re­si­denz­mo­dell mit er­wei­ter­tem Um­gang be­han­delt wird, ist nur der El­tern­teil mit dem ge­rin­ge­ren Be­treu­ungs­an­teil bar­un­ter­halts­pflich­tig. Es gel­ten da­her die Aus­füh­run­gen zum Man­gel­fall im Re­si­denz­mo­dell.

Be­ach­ten Sie, dass Un­ter­halts­vor­schuss nur bis zu ei­ner Mit­be­treu­ungs­quo­te von 40 % be­an­tragt wer­den kann. 

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Da beim paritätischen Wechselmodell bei­de El­tern für den Ba­run­ter­halt auf­kom­men müs­sen, kom­mt ein Man­gel­fall nicht so häu­fig vor. Ge­ge­be­nen­falls muss ein El­tern­teil al­lein für den Bar­un­ter­halt auf­kom­men, wenn das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men des an­de­ren den an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halt in Hö­he von 1.750 € (Stand: 2026) nicht über­stei­gt. Ein Mangelfall liegt erst dann vor, wenn die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten.

Be­ach­ten Sie, dass es bis­her nicht mög­lich ist, im pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odell Un­ter­halts­vor­schuss zu be­an­tra­gen.

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Ein Paar Hände öffnet einen Geldbeutel, in dem sich nichts befindet außer einer Münze und Spinnweben.

Das Einkommen reicht nicht immer für den Mindestunterhalt

Die so­ge­nann­ten  privilegierten volljährigen Kinder sind im Man­gel­fall min­der­jäh­ri­gen Kin­dern gleich­ge­stellt. Da je­doch bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern bei­de El­tern für den Bar­un­ter­halt auf­kom­men müs­sen, kom­mt ein Man­gel­fall nicht so häu­fig vor. Ge­ge­be­nen­falls muss ein El­tern­teil al­lein für den Bar­un­ter­halt auf­kom­men, wenn das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men des an­de­ren den an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halt in Hö­he von 1.750 € (Stand: 2026) nicht über­stei­gt. Ein Man­gel­fall liegt erst dann vor, wenn die be­rei­nig­ten Net­toein­kom­men bei­der El­tern un­ter Be­rück­sich­ti­gung des not­wen­di­gen Selbst­be­halts nicht aus­rei­chen, um den Min­de­st­un­ter­halt des Kin­des zu ge­währ­leis­ten.

Für nicht pri­vi­le­gier­te, un­ter­halts­be­rech­tig­te voll­jäh­ri­ge Kin­der gilt, dass die El­tern nur das Ein­kom­men ein­setz­en müs­sen, wel­ches den an­ge­mes­se­nen Selbst­be­halt in Hö­he von 1.750 € (Stand: 2026) über­steigt. Au­ßer­dem ste­hen die­se auf dem vier­ten Rang der ge­setz­li­chen Rang­fol­ge der Un­ter­halts­be­rech­tig­ten. Das be­deu­tet, dass erst wenn der Min­dest­be­darf der hö­her­ran­gi­gen Un­ter­halts­be­rech­tig­ten (z. B. der min­der­jäh­ri­gen Kin­der) ge­deckt ist, das voll­jäh­ri­ge Kind sei­nen Un­ter­halts­an­spruch gel­tend ma­chen kann.

Wie kann der Kindesunterhalt außergerichtlich geregelt werden?

All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen zu Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen kon­kre­ti­sie­ren die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Pflicht zur Leis­tung von Kin­des­un­ter­halt. Der Mehr­zahl der El­tern in Deutsch­land (cir­ca 85 %) ge­lingt es, sich über den Kin­des­un­ter­halt au­ßer­ge­richt­lich zu ei­ni­gen. Durch ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung des Kin­des­un­ter­halts in ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung kön­nen ins­be­son­de­re Kos­ten für ein Ge­richts­ver­fah­ren ver­mie­den und El­tern­kon­flik­ten – auch im In­ter­es­se des Kin­des – vor­ge­beugt wer­den. Bei der Er­ar­bei­tung ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung kann ei­ne pro­fes­sio­nel­le Un­ter­stüt­zung – ei­ne Be­ra­tung durch das Ju­gend­amt, ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt oder ei­ne Me­dia­ti­on – sehr hilf­reich sein. 

Wel­che An­ga­ben soll­te die Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung ent­hal­ten?
  • An­ga­ben zum Kind
  • Be­darf des Kin­des und Auf­tei­lung des Kin­der­gel­des
  • An­ga­ben zu den Be­treu­ungs­an­tei­len der El­tern (beim Wech­selm­odell)
  • Be­rech­nungs­grund­la­ge des Bar­un­ter­halts
  • Hö­he des zu zah­len­den Bar­un­ter­halts und mo­nat­li­cher Zah­lungs­zeit­punkt
  • Gel­tungs­dau­er und Ab­än­de­rungs­grün­de
Vor­tei­le ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung
 
  • Er­hö­hung der Zah­lungs­be­reit­schaft des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils
  • Er­spar­nis ei­ner ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über den Kin­des­un­ter­halt
  • ein­fa­che­re An­pas­sung an ver­än­der­te Le­bens- oder Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se
  • bei asym­me­tri­schem Wech­selm­odell: ge­mein­sa­me Fest­le­gung des Bar­un­ter­halts un­ter an­ge­mes­se­ner Be­rück­sich­ti­gung der Be­treu­ungs­an­tei­le
Ein Graph zeigt, wie Eltern den Kindesunterhalt festgelegt haben. 32% der Eltern haben sich einvernehmlich geeinigt und 53% mit professioneller Unterstützung, z.B. durch das Jugendamt. Bei 15% wurde die Höhe des Unterhalts gerichtlich festgelegt.
Sta­ti­sche oder dy­na­mi­sche Un­ter­halts­be­stim­mung 

Die Be­darfs­be­trä­ge der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le lei­ten sich vom Min­de­st­un­ter­halt ab (§ 1612a BGB ). Da­her kann der Bar­un­ter­halt nicht nur als kon­kre­ter Be­trag („sta­ti­scher Un­ter­halt“), son­dern auch als Pro­zent­be­trag vom Min­de­st­un­ter­halt („dy­na­mi­scher Un­ter­halt“) in ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­g fest­ge­hal­ten wer­den.

Eine „dynamische“ Bestimmung des Kindesunterhalts hat den Vorteil, dass Streit über die Abänderung des Unterhalts vermieden werden kann, weil der Unterhalt bei Eintritt des Kindes in die nächste Altersstufe oder bei einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch angepasst wird. 

Bei­spiel­
(Stand: 2026)

Ist Bar­un­ter­halt nach der 5. Ein­kom­mens­grup­pe für ein 5-jäh­ri­ges Kind zu zah­len, kann in ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung ent­we­der der Zahl­be­trag in Hö­he von gerundet 455 € (nach Ab­zug des hal­b­en Kin­der­gel­des in Hö­he von 129,50 € vom Be­darf in Hö­he von 584 €) oder der Bar­un­ter­halt in Hö­he von 120 % des Min­de­st­un­ter­halts fest­ge­legt wer­den.

El­tern-Tipp:
Ab­spra­chen über be­darfs­de­cken­de Aus­ga­ben und Um­gangs­kos­ten tref­fen!

Über­nimmt der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil re­gel­mä­ßig be­darfs­de­cken­de Aus­ga­ben für das Kind (z. B. Kos­ten für Klei­dung, Mu­sik­schul­un­ter­richt oder Sport­trai­ning), können Sie ver­bind­lich ver­ein­ba­ren, in wel­chem Um­fang der Bar­un­ter­halt da­durch ge­min­dert wird.  
Auch bei sehr ho­hen Um­gangs­kos­ten kann im Ein­zel­fall ei­ne Ver­ein­ba­rung dar­über ge­trof­fen wer­den, dass die­se Kos­ten teil­wei­se durch ei­ne Kür­zung beim Bar­un­ter­halt be­rück­sich­tigt wer­den. Zu be­ach­ten ist, dass die Recht­spre­chung in die­sen Fäl­len nur mo­de­ra­te Kür­zun­gen des Bar­un­ter­halts zu­lässt. Mehr zur Auf­tei­lung der Um­gangs­kos­ten er­fah­ren Sie hier:

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Un­zu­läs­si­ge Ver­ein­ba­rungs­in­hal­te

Da das Kind einen ge­setz­lich fest­ge­leg­ten An­spruch auf an­ge­mes­se­nen Un­ter­halt hat, kön­nen Sie als El­tern den Bar­un­ter­halt nicht völ­lig frei fest­le­gen. Ins­be­son­de­re kön­nen Sie nicht zu Las­ten Ih­res Kin­des ei­ne Ver­ein­ba­rung tref­fen, nach der in Zu­kunft auf die Zah­lung von Ba­run­ter­halt ganz oder teil­wei­se ver­zich­tet wer­den soll. Ei­ne Ver­ein­ba­rung, bei der der Ver­zicht auf Kin­des­un­ter­halt an einen Um­gangs- oder Sor­ge­rechts­ver­zicht ge­kop­pelt wird, ist we­gen Sit­ten­wid­rig­keit un­wirk­sam.

Mög­lich­keit ei­ner Frei­stel­lungs­ver­ein­ba­rung 

Es be­steht aber die Mög­lich­keit ei­ne Frei­stel­lungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen den El­tern zu schlie­ßen. Hier­bei bleibt der Un­ter­halts­an­spruch des Kin­des ge­gen den bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil zwar be­ste­hen, aber der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil er­klärt sich be­reit, für den Un­ter­halt (teil­wei­se) selbst auf­zu­kom­men. Ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung darf je­doch nicht zu Nach­tei­len für das Kind füh­ren. Dies wä­re z. B. der Fall, wenn die fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­se des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils nicht zur an­ge­mes­se­nen Un­ter­halts­ge­wäh­rung aus­rei­chen.

Es sind zwei Hände zu sehen. Die linke Hand hält ein beschriebenes Blatt Papier. Die rechte Hand hält einen Stift und ist dabei, den Vertrag zu unterschreiben.

Eine Unterhaltsvereinbarung darf nicht zum Nachteil des Kindes geschlossen werden

Zwangs­wei­se Durch­set­zung ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung

Ei­ne Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung soll bei­den El­tern Klar­heit über den mo­nat­lich zu zah­len­den Kin­des­un­ter­halt ge­ben. In ih­rer Wir­kung führt die Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung zu­nächst nur zu ei­ner Selbst­ver­pflich­tung des bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils.

Der In­halt ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung ist nur dann zwangs­wei­se durch­setz­bar, wenn ein Unterhaltstitel vor­liegt. Beim Kin­des­un­ter­halt ha­ben Sie die Mög­lich­keit, einen voll­streck­ba­ren Ti­tel beim Ju­gend­amt in Form ei­ner Ju­gend­amts­ur­kun­de ge­büh­ren­frei zu er­hal­ten. Al­ter­na­tiv kön­nen Sie kos­ten­pflich­tig ei­ne voll­streck­ba­re Ur­kun­de durch ei­ne No­ta­rin oder einen No­tar er­rich­ten las­sen.

An­walt­li­che Be­ra­tung vor Un­ter­schrei­ben ei­ner Ju­gend­amts­ur­kun­de

Bevor Sie eine Ju­gend­amts­ur­kun­de unterschreiben, empfiehlt es sich, ei­ne  anwaltliche Beratung in An­spruch zu neh­men, um überprüfen zu lassen, ob der festgesetzte Kindesunterhalt angemessen ist. Weiterführende Informationen zur anwaltlichen Beratung, insbesondere zu den damit verbundenen Kosten, erhalten Sie hier:

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Können Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht selbst aufbringen, dann besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Mehr zur Beratungshilfe erfahren Sie hier:

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Än­de­rung ei­nes Un­ter­halts­ti­tels

Un­ter­halts­ti­tel kön­nen, wenn Sie nicht be­fris­tet sind, oh­ne zeit­li­che Be­gren­zung ein­ge­setzt wer­den. Zu­dem ist ei­ne spä­te­re Än­de­rung des Un­ter­halts­ti­tels nur ein­ver­nehm­lich mög­lich. Ist der an­de­re El­tern­teil mit der Ab­än­de­rung nicht ein­ver­stan­den, ist ein ge­richt­li­ches Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren not­wen­dig. Mehr zum Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren er­fah­ren Sie bei der nächs­ten Fra­ge.

Wie kann der Barunterhalt gerichtlich geltend gemacht werden?

All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen zur ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung von Kin­des­un­ter­halt

Be­steht kein Un­ter­halts­ti­tel und ist der ba­run­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil nicht be­reit, den Ba­run­ter­halt zu zah­len, oder wird die­ser nicht re­gel­mä­ßig ge­zahlt, soll­te der Bar­un­ter­halt im Na­men des Kin­des ge­richt­lich gel­tend ge­ma­cht wer­den. Ei­ne ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung kommt auch in Be­tracht, wenn der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil nicht mit der Er­rich­tung ei­nes Unterhaltstitels (z.B. in Form ei­ner Jugendamtsurkunde ) ein­ver­stan­den ist.  Wich­tig ist, dass der Bar­un­ter­halt mög­lichst schnell ein­ge­for­dert wird, da der Ba­run­ter­halt grund­sätz­lich nicht rück­wir­kend, son­dern nur für die Zu­kunft gel­tend ge­macht wer­den kann.

Wer kann den Ba­run­ter­halt für das Kind gel­tend ma­chen?
  • Bei ei­ner Be­treu­ung im Residenzmodell oder asymmetrischen Wechselmodell kann nur der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil den Bar­un­ter­halt für das Kind ge­richt­lich gel­tend ma­chen.
  • Für das paritätische Wechselmodell hat der Bundesgerichtshof 2024 ent­schie­den, dass bei nicht (mehr) ver­hei­ra­te­ten El­tern je­der El­tern­teil ge­gen­über dem an­de­ren El­tern­teil Teil­an­sprü­che des Bar­un­ter­halts im Na­men des Kin­des gel­tend ma­chen kann. Es be­steht hier je­weils ein Al­lein­ver­tre­tungs­recht. Hingegen ist die Ver­tre­tungs­be­fug­nis in Un­ter­halts­sa­chen bei (noch) ver­hei­ra­te­ten El­tern bislang nicht höchstrich­ter­lich ge­klärt. Hier gilt die ge­setz­li­che Re­ge­lung, dass der El­tern­teil, der für das Kind Bar­un­ter­halt gel­tend ma­chen möch­te, ent­we­der das al­lei­ni­ge Ver­tre­tungs­recht in Un­ter­halts­sa­chen nach § 1628 BGB oder § 1671 Ab­satz 1 BGB er­strei­ten oder beim Fa­mi­li­en­ge­richt die Be­stel­lung ei­nes Er­gän­zungs­pfle­gers ge­mäß § 1809 BGB be­an­tra­gen muss.
  • Ist das Kind voll­jäh­rig, muss es den Bar­un­ter­halt selbst vor Ge­richt gel­tend ma­chen.
Vor­ge­hen vor der ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung des Bar­un­ter­halts

Be­vor der Bar­un­ter­halt des Kin­des ge­richt­lich gel­tend ge­macht wer­den kann, sind fol­gen­de Schrit­te zu be­ach­ten:

Zur Be­stim­mung der Un­ter­halts­hö­he muss vom bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil Aus­kunft über des­sen Ein­künf­te und al­le wei­te­ren un­ter­halts­re­le­van­ten Aus­ga­ben und Um­stän­de (z. B. An­zahl sei­ner Un­ter­halts­pflich­ten) ver­lan­gt wer­den. Auf die­ser Grund­la­ge kann die Un­ter­halts­hö­he rich­tig be­rech­net wer­den. Da­bei ist dem an­de­ren El­tern­teil der Grund des Aus­kunfts­ver­lan­gens zu nen­nen. Wird die Aus­kunft ver­wei­gert, kön­nen dem bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil in ei­nem spä­te­ren Un­ter­halts­ver­fah­ren die Ver­fah­rens­kos­ten auf­er­legt wer­den  (§ 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ). Ab dem Zeit­punkt des Aus­kunfts­ver­lan­gens kann der Bar­un­ter­halt bei aus­blei­ben­der Zah­lung auch rück­wir­kend gel­tend ge­macht wer­den. 

Der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil ist durch den an­de­ren El­tern­teil zur Zah­lung des Bar­un­ter­halts zu ei­nem be­stimm­ten Ter­min auf­zu­for­dern. Da­bei kann ent­we­der ein kon­kre­ter Un­ter­halts­be­trag oder ein be­stimm­ter Pro­zent­satz des  Mindestunterhalts ver­lan­gt wer­den (§ 1612a Ab­satz 1 Satz 1 BGB ). Zahlt der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil trotz aus­drück­li­cher Zah­lungs­auf­for­de­rung nicht, kann der Bar­un­ter­halt in ei­nem spä­te­ren Un­ter­halts­ver­fah­ren rück­wir­kend ab die­sem Zeit­punkt ver­lan­gt wer­den. Wird zu­nächst ein Un­ter­halts­be­trag ver­langt, der un­ter dem an­ge­mes­se­nen Ba­run­ter­halt liegt, kann rück­wir­kend al­ler­dings kein hö­he­rer Un­ter­halt ver­langt wer­den.

Eine Frau hält eine ToDo-Liste in der Hand, die fast bis zum Boden reicht. Neben ihr steht eine riesige Sanduhr, die bereits zur Hälfte abgelaufen ist. Sie betrachtet die Sanduhr ratlos.

Unterhaltsverfahren sind zeitaufwendig und kostenintensiv

Be­an­tra­gung ei­ner Bei­stand­schaft durch den haupt­be­treu­en­den El­tern­teil

Das Ju­gend­amt kann auch als Beistand für die ge­richt­li­che oder au­ßer­ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung des Bar­un­ter­halts ge­büh­ren­frei tä­tig wer­den (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII , § 1712 Absatz 1 Nr. 2 BGB ). Hier­für ge­nügt es, wenn der al­lein­sor­ge­be­rech­tig­te oder haupt­be­treu­en­de El­tern­teil die kostenlose Bei­stand­schaft des Ju­gend­am­tes be­an­tra­gt. Als Bei­stand ist das Ju­gend­amt nicht nur vor Ge­richt ver­tre­tungs­be­rech­tigt, son­dern auch be­fugt, ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen über den Un­ter­halt zu tref­fen oder vor Ge­richt einen Ver­gleich zu schlie­ßen. Durch ei­ne Beist­an­dschaft kann al­so ei­ne di­rek­te Kon­fron­ta­ti­on zwi­schen den El­tern ver­mie­den wer­den. Die Bei­stand­schaft durch das Ju­gend­amt ist nur im Re­si­denz­mo­dell oder im asym­me­tri­schen Wech­selm­odell zu­läs­sig, nicht hin­ge­gen im pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odell.

 

 Wird ei­ne Bei­stand­schaft des Ju­gend­amts be­an­tragt, kön­nen Sie sich die Kos­ten für einen An­walt spa­ren (§ 114 Absatz 4 Nr. 2 FamFG ). Das Ju­gend­amt wird ge­büh­ren­frei tä­tig.

 

Jugendamt-Suche

El­tern-Tipp:
Pro­fes­sio­nel­le Un­ter­stüt­zung ho­len!

Bei der ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung des Bar­un­ter­halts sind vie­le Schrit­te zu be­ach­ten. Daher empfiehlt es sich, davor ei­ne kos­ten­lo­se Be­ra­tung beim Ju­gend­amt oder ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung in An­spruch zu neh­men.

Kön­nen Sie die Kos­ten für ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung nicht selbst auf­brin­gen, dann be­steht die Mög­lich­keit, Be­ra­tungs­hil­fe zu be­an­tra­gen. Mehr zur Be­ra­tungs­hil­fe er­fah­ren Sie hier:

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Ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren zur Gel­tend­ma­chung von Bar­un­ter­halt

Ei­ne wei­te­re Mög­lich­keit zur Er­lan­gung ei­nes Un­ter­halts­ti­tels ist das so­ge­nann­te ver­ein­fach­te Ver­fah­ren, das beim Fa­mi­li­en­ge­richt be­an­tragt wer­den kann. Mit die­sem Ver­fah­ren kön­nen Sie schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger als in ei­nem re­gu­lä­ren Un­ter­halts­ver­fah­ren einen voll­streck­ba­ren Ti­tel über den Bar­un­ter­halt be­kom­men. Al­ler­dings ist die­ses Ver­fah­ren regelmäßig nur im Re­si­denz­mo­dell an­wend­bar und der Bar­un­ter­halt kann auf die­se Wei­se auch nur bis zu ei­ner bestimmten Höhe geltend gemacht werden (für die erste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 584 €, €, für die zweite Altersstufe in Höhe von 670 € und für die dritte Altersstufe in Höhe von 784 €, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergelds, Stand: 2026).  gel­tend ge­macht wer­den.

Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zum ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren fin­den Sie im Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren auf der Seite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Website BMJV

Wur­de der Bar­un­ter­halt zu­nächst im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren fest­ge­setzt, kann spä­ter in ei­nem re­gu­lä­ren Ver­fah­ren ein hö­he­rer Bar­un­ter­halt gel­tend ge­macht wer­den. Für die spä­te­re Gel­tend­ma­chung von Bar­un­ter­halt im re­gu­lä­ren Ver­fah­ren ist aber ent­we­der ei­ne Bei­stand­schaft durch das Ju­gend­amt oder ei­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben.

Ab­än­de­rung ei­nes Un­ter­halts­ti­tels

Bei nach­träg­li­chen Ver­än­de­run­gen (z. B. beim un­ter­halts­re­le­van­ten Ein­kom­men) kann ein be­ste­hen­der Un­ter­halts­ti­tel ein­ver­nehm­lich durch einen neu­en Vollstreckungstitel er­set­zt wer­den (der neue Unterhaltstitel kann vom Jugendamt oder von einem Notar bzw. einer Notarin errichtet werden). Ge­lingt ei­ne ein­ver­nehm­li­che Än­de­rung nicht, be­steht die Mög­lich­keit ei­ne Ab­än­de­rungs­kla­ge ein­zu­rei­chen (§ 238,  § 239 FamFG ). Hier­für herrscht vor dem Fa­mi­li­en­ge­richt An­walts­zwang. Al­ter­na­tiv kann ei­ne Bei­stand­schaft des Ju­gend­amts be­an­tragt wer­den. 

Grün­de für ei­ne Ab­än­de­rungs­kla­ge

Der Ab­än­de­rungs­kla­ge wird nur statt­ge­ge­ben, wenn ein trif­ti­ger Grund für die Ab­än­de­rung vor­liegt. Dies ist re­gel­mä­ßig der Fall, wenn die Hö­he des ak­tu­ell zu­ste­hen­den Bar­un­ter­halts min­des­tens 10 % vom ti­tu­lier­ten Bar­un­ter­hal­t ­ab­weicht. Dazu kann es kom­men, wenn…

  • sich die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se eines bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils ge­än­dert ha­ben
  • das Kind ei­ne neue Al­ter­s­stu­fe nach der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le er­reicht hat und der Kin­des­un­ter­halt "sta­tisch", al­so als kon­kre­ter Be­trag und nicht als Pro­zent­satz, fest­ge­setzt wur­de
  •  neue Un­ter­halts­be­rech­tig­te hin­zu­ge­kom­men sind, die die Bar­un­ter­halts­pflicht min­dern (z. B. wenn der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil noch ein wei­te­res Kind be­kom­men hat)
  • sich die Be­treu­ungs­an­tei­le der El­tern ge­än­dert ha­ben
  • sich die Vor­aus­set­zun­gen für den Ehe­gat­ten­un­ter­halt ver­än­dert ha­ben

Quellen & Links

Mehr zum The­ma

Hier fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu Quel­len der In­hal­te die­ser Sei­te und Links zu ver­tie­fen­den In­for­ma­tio­nen.

Als Quel­len wur­den un­ter an­de­rem ver­wen­det:

Heiß, B., Born, W. (2022). Un­ter­halts­recht. C.H.Beck.

Schu­mann, E. (2018). Ge­mein­sam ge­tra­ge­ne El­tern­ver­ant­wor­tung nach Tren­nung und Schei­dung – Re­form­be­darf im Sor­ge-, Um­gangs- und Un­ter­halts­recht? in: Ver­hand­lun­gen zum 72. Deut­schen Ju­ris­ten­tag, hrsg. von der Stän­di­gen De­pu­ta­ti­on des Deut­schen Ju­ris­ten­ta­ges, Bd. 1. C.H.Beck.

Wen­del, P., Do­se, H.-J. (2019). Das Un­ter­halts­recht in der fa­mi­li­en­recht­li­chen Pra­xis. Die neu­es­te Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und die Leit­li­ni­en der Ober­lan­des­ge­rich­te zum Un­ter­halts­recht und zum Ver­fah­ren in Un­ter­haltspro­zes­sen. C.H.Beck.

Ge­richts­ent­schei­dun­gen:

BGH v. 10.04.2024 – XII ZB 459/23 (Gel­tend­ma­chung des Bar­un­ter­halts im pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odell, Ver­tre­tungs­be­fug­nis der El­tern)

BGH v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 (Wech­selm­odell, ab­ge­kürz­te Un­ter­haltser­mitt­lung im Res­idenz­mo­dell, Kin­der­geld)

BVerfG v. 29.10.2009 – 1 BvR 443/09 ; BVerfG v. 18.06.2012 – 1 BvR 774/10 (ge­stei­ger­te Er­werb­sob­lie­gen­heit, fik­ti­ve Ein­künf­te)

Links zum The­ma Kin­des­un­ter­halt:

Formulare des Bundesministeriums der Justiz zum Kindesunterhalt im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Kindschaftsrecht (Stand: 2022)

Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Un­ter­halts­recht

Broschüre des Bundesamtes für Justiz zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland (Stand: 2021)

Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beistandschaft (Stand: 2018)

Die Düsseldorfer Tabelle ent­hält die ein­heit­li­chen Ent­schei­dungs­grund­sät­ze der Ober­lan­des­ge­rich­te in Un­ter­halts­sa­chen. In den Leit­li­ni­en zur Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le fin­den sich die Grund­la­gen zur Er­mitt­lung des un­ter­halts­re­le­van­ten Ein­kom­men­s. An­de­re Ober­lan­des­ge­rich­te ver­wen­den ähn­li­che Leit­li­ni­en, die Sie über die Übersicht der FamRZ auf­ru­fen kön­nen.

Links zum The­ma Kin­der­geld:

Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Kin­der­geld

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kinderzuschlag

Unterhalt des betreuenden Elternteils
Unterhalt unabhängig von einer Ehe

Auch wenn Sie als El­tern nicht ver­hei­ra­tet wa­ren, kann der be­treu­en­de El­tern­teil An­spruch auf Be­treu­ungs­un­ter­halt ha­ben. Hier kön­nen Sie er­fah­ren, ob bei Ih­nen ein Be­treu­ungs­un­ter­halt in Be­tracht kommt und wel­che Vor­aus­set­zun­gen die­ser hat.

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Staat­li­che Un­ter­stüt­zung
Staat­li­chen Un­ter­halts­vor­schuss be­an­tra­gen

Wird der Kin­des­un­ter­halt nicht (voll­stän­dig) ge­zahlt, kann statt­des­sen Un­ter­halts­vor­schuss vom Staat in An­spruch ge­nom­men wer­den. Mehr In­for­ma­tio­nen da­zu und zu wei­te­ren staat­li­chen Leistun­gen fin­den Sie hier.

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Un­ter­halt für die Kin­der
Kon­se­quen­zen des Kin­des­un­ter­halts

Sta­tis­ti­sche In­for­ma­tio­nen rund um den Kin­des­un­ter­halt, sei­nen Ein­fluss auf die Er­werbs­tä­tig­keit und wie häu­fig er ge­zahlt wird, fin­den Sie hier.

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